Building Permit Extension Validity Period Starts Upon Legal Bindingness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that the validity period of a building permit extension begins not when the original permit expires, but when the extension itself becomes legally binding. This prevents delays by administrative bodies from negatively impacting the applicant. While the extension period is statutorily limited to two years, the actual duration granted must be reasonable, and the applicant's request was filed before the original permit expired, thus avoiding legal uncertainty.
Legislator-Regeste
AmtlichVVGE 1981/82 Nr. 31, S. 45: Art. 10 VV zum BauG. Beginn der Gültigkeitsdauer der Verlängerungsfrist einer Baubewilligung. Entscheid des Regierungsrates vom 27. Oktober 1981 (Nr. 651). Die Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung wie auch der
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KI-generiertDetermines the start of the validity period for an extension of a building permit.
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VVGE 1981/82 Nr. 31, S. 45:
Art. 10 VV zum BauG.
Beginn der Gültigkeitsdauer der Verlängerungsfrist einer Baubewilligung.
Entscheid des Regierungsrates vom 27. Oktober 1981 (Nr. 651).
Die Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung wie auch der Verlängerungsbewilligung beginnt gemäss Art. 10 VV zum BauG erst mit der Rechtskraft der erteilten Bewilligung (vgl. VVGE III, Nr. 54). Sie ist wohl eine gesetzliche Frist, doch können behördliche Verzögerungen nicht den Bauwilligen zur Last fallen. Entgegen der Ansicht des Gemeinderates beginnt darum die Verlängerungsfrist nicht an dem Tag, als die Gültigkeitsdauer der Baubewilligung ablief, sondern an dem Tag, an dem die mit diesem Beschluss geforderte Verlängerungsbewilligung rechtskräftig wird. Damit ist keine Rechtsunsicherheit verbunden, denn das Gesuch wurde vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung eingereicht. Anderseits kann vom Gemeinderat nicht verlangt werden, er habe die Verlängerung auf zwei Jahre zu erteilen; ihre Dauer muss nur angemessen sein, die zwei Jahre sind eine Höchstdauer.
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it Schlagworte baubewilligung gemeinderat tag dauer entscheid VVGE 1981/82 Nr. 31