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VVGE.1981.82.Nr.31 • VG OW VVGE.1981.82.Nr.31 KI-generiert

Building Permit Extension Validity Period Starts Upon Legal Bindingness

Geschäftsnummer VVGE.1981.82.Nr.31
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that the validity period of a building permit extension begins not when the original permit expires, but when the extension itself becomes legally binding. This prevents delays by administrative bodies from negatively impacting the applicant. While the extension period is statutorily limited to two years, the actual duration granted must be reasonable, and the applicant's request was filed before the original permit expired, thus avoiding legal uncertainty.

Legislator-Regeste

Amtlich

VVGE 1981/82 Nr. 31, S. 45: Art. 10 VV zum BauG. Beginn der Gültigkeitsdauer der Verlängerungsfrist einer Baubewilligung. Entscheid des Regierungsrates vom 27. Oktober 1981 (Nr. 651). Die Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung wie auch der

Schlagwörter

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Bauzeitverlängerung Beginn der Verjährung "Vorläufige Geltung" Gültigkeit der Kündigung Legitimation gegen Baubewilligung Eintritt der Rechtskraft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 VV zum BauG

Determines the start of the validity period for an extension of a building permit.

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VVGE 1981/82 Nr. 31, S. 45:

Art. 10 VV zum BauG.

Beginn der Gültigkeitsdauer der Verlängerungsfrist einer Baubewilligung.

Entscheid des Regierungsrates vom 27. Oktober 1981 (Nr. 651).

Die Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung wie auch der Verlängerungsbewilligung beginnt gemäss Art. 10 VV zum BauG erst mit der Rechtskraft der erteilten Bewilligung (vgl. VVGE III, Nr. 54). Sie ist wohl eine gesetzliche Frist, doch können behördliche Verzögerungen nicht den Bauwilligen zur Last fallen. Entgegen der Ansicht des Gemeinderates beginnt darum die Verlängerungsfrist nicht an dem Tag, als die Gültigkeitsdauer der Baubewilligung ablief, sondern an dem Tag, an dem die mit diesem Beschluss geforderte Verlängerungsbewilligung rechtskräftig wird. Damit ist keine Rechtsunsicherheit verbunden, denn das Gesuch wurde vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung eingereicht. Anderseits kann vom Gemeinderat nicht verlangt werden, er habe die Verlängerung auf zwei Jahre zu erteilen; ihre Dauer muss nur angemessen sein, die zwei Jahre sind eine Höchstdauer.

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it Schlagworte baubewilligung gemeinderat tag dauer entscheid VVGE 1981/82 Nr. 31