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VVGE.1981.82.Nr.30 • VG OW VVGE.1981.82.Nr.30 KI-generiert

Building Official's Assurance vs. Council Refusal

Geschäftsnummer VVGE.1981.82.Nr.30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought a building permit, claiming a building official's assurance that it was possible indicated the council's refusal was contradictory. The council, however, cannot grant or refuse building permits or exceptions; its role is to review whether the council's refusal was justified. Assurances from a building official do not bind the council, especially when the applicant has not demonstrated detrimental reliance or received actual guarantees, and therefore the council is not compelled to grant the permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

VVGE 1981/82 Nr. 30, S. 44: Art. 26 BauG. Der Regierungsrat kann keine Ausnahmebewilligung erteilen sondern nur prüfen, ob sie zu Recht verweigert wurde. Zusicherungen des Bauchefs binden den Gemeinderat nicht. Entscheid des Regierungsrate

Schlagwörter

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Baubewilligung Plangenehmigung Revers Baukontrolle Beschluss, keine Einwände zu erheben Prüfung durch den öffentlichen Auftraggeber

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 26 BauG
39), weil gemäss Art. 26 Abs.
Art. 26 Abs. 2 BauG
The provision states that the municipality is responsible for granting building permits, and the Regierungsrat can only review whether the municipality correctly denied the permit.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 26 Abs. 2 BauG

The provision states that the municipality is responsible for granting building permits, and the Regierungsrat can only review whether the municipality correctly denied the permit.

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Volltext

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VVGE 1981/82 Nr. 30, S. 44:

Art. 26 BauG.

Der Regierungsrat kann keine Ausnahmebewilligung erteilen sondern nur prüfen, ob sie zu Recht verweigert wurde. Zusicherungen des Bauchefs binden den Gemeinderat nicht.

Entscheid des Regierungsrates vom 18. Mai 1982 (Nr. 92).

Sachverhalt:

In der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Baubewilligungsgesuchs legte die Bauherrschaft dar, der Bauchef habe erklärt, die Bewilligung sei möglich, weshalb sich der Gemeinderat mit seinem ablehnenden Beschluss widersprüchlich verhalten habe. Verlangt wurde, der Regierungsrat solle die Ausnahmebewilligungen erteilen. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Baubewilligung kann von der Beschwerdeinstanz nicht gehört werden, denn der Regierungsrat ist nicht Baubewilligungsbehörde. Ebenso wenig könnte der Regierungsrat die mit der Bewilligungserteilung notwendigerweise verbundene Ausnahmebewilligung erteilen. Er kann nur prüfen, ob der Gemeinderat diese Bewilligung zu Recht verweigert oder nicht (VVGE I, Nr. 39), weil gemäss Art. 26 Abs. 2 BauG dieser zur Bewilligungserteilung zuständig ist.

In bezug auf die Verweigerung der Ausnahmebewilligung könnte der Regierungsrat nur einschreiten, wenn man dem Gemeinderat rechtsungleiche Behandlung oder willkürliche Handhabung des Ermessens nachweisen könnte. Dies wird weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch vom Regierungsrat festgestellt, weshalb der Gemeinderat zur Bewilligungserteilung nicht angehalten werden kann. Wenn auch der Bauchef sich zum Bauvorhaben positiv geäussert und sogar die Erteilung einer Ausnahmebewilligung als möglich dargestellt haben sollte, bindet eine solche Erklärung den Gemeinderat nicht, weil die Gesuchstellerin im vorliegenden Fall offensichtlich keinen Vertrauensschutz geltend machen kann und auch keine für sie nachteiligen Dispositionen getroffen hat (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, S. 467 ff.). Sie behauptet auch nicht, vom Bauchef eigentliche Zusicherungen erhalten zu haben.

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1981/82 Nr. 30