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VVGE.1981.82.Nr.23 • VG OW VVGE.1981.82.Nr.23 KI-generiert

Council Declines Repainting Order for Salmon-Red House

Geschäftsnummer VVGE.1981.82.Nr.23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner painted their house a salmon-red color instead of the approved egg-colored hue. While the deviation from the approved plans constituted a formal violation of building law, the governing council found that forcing a repainting was disproportionate and an abuse of discretion. The council determined that the salmon-red color, though not present elsewhere, did not noticeably clash with the varied architectural styles and colors of the surrounding buildings, and therefore, demanding a repaint would be an unreasonable application of design standards.

Legislator-Regeste

Amtlich

VVGE 1981/82 Nr. 23, S. 35: Art. 17 Abs. 1 BauG. Gestaltungsmassstäbe, wie zum Beispiel hinsichtlich der Farbgebung, müssen verhältnismässig sein. Entscheid des Regierungsrates vom 7. April 1981 (Nr. 1367). Sachverhalt: Ein Bauherr hatte i

Schlagwörter

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Immobilienbesitz Gestaltung der Baute Verletzung der Baubewilligung Wohnnutzung Farbmarken Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 Abs. 1 BauG
Cited as the basis for refusing a building permit if the color of the facade could disfigure the local landscape.
Art. 3 Abs. 1 Bst
VVGE 1981/82 Nr. 23, S. 35:
Art. 38 BauR
In ihrem Entscheid beruft sich die Bewilligungsbehörde vor allem auf Art. 38 BauR und den gleichlautenden Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 1 BauG

Cited as the basis for refusing a building permit if the color of the facade could disfigure the local landscape.

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VVGE 1981/82 Nr. 23, S. 35:

Art. 17 Abs. 1 BauG.

Gestaltungsmassstäbe, wie zum Beispiel hinsichtlich der Farbgebung, müssen verhältnismässig sein.

Entscheid des Regierungsrates vom 7. April 1981 (Nr. 1367).

Sachverhalt:

Ein Bauherr hatte in seinem Bewilligungsgesuch vorgesehen, die Fassaden würden in einem Eierfarbenton gestrichen. Die Fassade erhielt aber einen lachsroten Anstrich. Der Gemeinderat verfügte, die Fassade sei entsprechend dem bewilligten Farbton neu anzustreichen. Der Regierungsrat hiess die Beschwerde des Bauherrn gut.

Aus den Erwägungen:

2. Auch vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass die Farbgebung des ausgeführten Wohnhauses nicht den Angaben in den bewilligten Baugesuchsunterlagen entspricht. Objektbezogene Aussagen im Baubewilligungsgesuch sind bei einer rechtskräftigen Baubewilligung für den Gesuchsteller in gleicher Weise bindend, wie die Eintragungen in den Plänen. Aus Art. 3 Abs. 1 Bst. h BauG geht klar hervor, dass auch die Farbgebung der Fassaden der Bewilligungspflicht untersteht. Ein Verstoss gegen das formelle Baurecht liegt unzweifelhaft vor, hat es doch der Beschwerdeführer versäumt, rechtzeitig, das heisst vor Ausführung des Fassadenverputzes, um eine Bewilligung dieser Abänderung bei der Bewilligungsbehörde nachzusuchen.

3. Auf die Beanstandung der Farbgebung durch das Bauamt reichte der Beschwerdeführer das Gesuch um Sanktionierung des ausgeführten Farbtones ein. Dieses Gesuch kann als vereinfachte Wiederholung des Bewilligungsverfahrens gewertet werden, steht doch lediglich eine geringfügige Abweichung des Bauvorhabens gegenüber dem bewilligten Projekt zur Diskussion. Sowohl die Hochbaukommission, wie im Einspracheverfahren auch der Einwohnergemeinderat haben dem Abänderungsgesuch die Genehmigung verweigert. Es ist im folgenden zu prüfen, ob diese Verweigerung zu Recht erfolgte.

4. Grundsätzlich ist das Gesuch von der Bewilligungsbehörde so zu prüfen, als ob die Bauausführung noch nicht erfolgt wäre. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn mit dem Gesuch keine materiellen baurechtlichen Vorschriften verletzt werden.

In ihrem Entscheid beruft sich die Bewilligungsbehörde vor allem auf Art. 38 BauR und den gleichlautenden Art. 17 Abs. 1 BauG, wonach die Baubewilligung zu verweigern ist, wenn ein Bauvorhaben unter anderem durch seine Farbgebung das Orts- und Landschaftsbild verunstalten könnte. Für die Beurteilung eines solchen, inhaltlich nicht hinreichend und eindeutig fixierbaren Tatbestandes ist der Bewilligungsinstanz naheliegenderweise ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen. Die Beschwerdegegnerin erachtet die von ihr als weinrot bezeichnete Farbgebung gegenüber den bestehenden, zum Teil alten Häusern, als störend und daher als nicht haltbar.

5. In der Überprüfung dieses Entscheides ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich der Regierungsrat das den unteren Instanzen überlassene und von diesen pflichtgemäss gehandhabte Ermessen nicht antasten darf. Die Kognition schliesst jedoch die Beurteilung von Ermessensmissbrauch ein, da es sich dabei ja um eine Rechtsverletzung handelt.

6. Der Augenschein und der Vergleich mit der näheren und weiteren Umgebung hat gezeigt, dass der stumpfe, lachsrote Farbton der Fassade des fraglichen Wohnhauses wohl bei keinen anderen Objekten in Erscheinung tritt, dass er aber weder in der Farbintensität noch infolge besonderer Kontrastwirkung auffällt. Aus den Fassadenfarben und -materialien bei den vorhandenen Bauten (beiger bis weisser Verputz, Sichtbeton, Holz usw). lässt sich kaum eine einheitliche Farbgebung ableiten; dasselbe gilt für deren architektonische Gestaltung. Dem baulichen Konglomerat im Nahbereich des Objektes muss objektiverweise eine über das Übliche hinausgehende Schutzwürdigkeit abgesprochen werden. Der ausgeführte Farbton entspricht durchaus einer heute der Farbmonotonie abgeneigten Tendenz und liegt innerhalb einer gebräuchlichen und verantwortbaren Farbpalette.

Die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission erachtet es als unverhältnismässig, einen neuen Anstrich der Fassaden zu verlangen, da die architektonische Gestaltung in diesem Baugebiet vielfältig sei.

Die Bemühungen der Bewilligungsbehörde um eine allgemeine Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes sind achtenswert und werden begrüsst. Sie dürfen aber nicht dazu führen, dass an wenig entscheidendem Ort Gestaltungsmassstäbe angesetzt werden, die im Widerspruch zur Verhältnismässigkeit stehen.

7. Die Beurteilung hat gezeigt, dass die Verweigerung einer Bewilligung für die ausgeführte Farbgebung beim Wohnhaus des Beschwerdeführers als Ermessensmissbrauch zu werten und das Beharren auf dem Farbton gemäss Baubewilligungsgesuch unverhältnismässig ist.

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1981/82 Nr. 23