Property Owners' Re-roofing Dispute over Historic Village Materials
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhen property owners sought to re-roof their houses with a different material within a protected village core, a dispute arose regarding the appropriate roofing material. The regional planning board ruled that while preserving the village's historic character is a recognized public interest, imposing costly and structurally challenging re-roofing requirements on owners may violate the principle of proportionality, especially when newer buildings in the area already feature the desired material. The board found that the municipal council had not abused its discretion in approving the roofing project, as the proposed materials were already present in newer constructions within the protected area, and the imposed changes would create undue financial and structural burdens on the owners.
Legislator-Regeste
AmtlichVVGE 1981/82 Nr. 22, S. 33: Art. 17 Abs. 1 BauG. Konstruktive Erschwernisse und Mehrkosten aus Massnahmen zur Erhaltung eines schützenswerten Ortsbildes sind in kauf zu nehmen, wenn sie nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zumutbar
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KI-generiertCited as the general aesthetic clause regarding the refusal of building permits that disfigure the local and landscape image.
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VVGE 1981/82 Nr. 22, S. 33:
Art. 17 Abs. 1 BauG.
Konstruktive Erschwernisse und Mehrkosten aus Massnahmen zur Erhaltung eines schützenswerten Ortsbildes sind in kauf zu nehmen, wenn sie nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zumutbar sind.
Entscheid des Regierungsrates vom 26. Oktober 1982 (Nr. 752).
Sachverhalt:
Im Dorfkern von Kerns beabsichtigten drei Grundeigentümer, ihre Hausdächer neu mit Eternitschiefer zu decken. Weil diese drei Häuser im Ortsbildschutzgebiet stehen, verlangte die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission, die Dächer seien wieder mit Ziegeln zu decken. Der Gemeinderat erteilte die Baubewilligung jedoch, ohne die Auflage der Kommission zu berücksichtigen. Sie reichte dagegen Beschwerde ein, die vom Regierungsrat abgewiesen wurde.
Aus den Erwägungen:
3. Die drei Objekte liegen nahe dem Platz bei der Einmündung der Melchtalerstrasse in die Hauptstrasse. Dieser bildet einen wesentlichen Teil des Dorfkerns. Das Haus Sennerei Bucher begrenzt den Platz auf seiner Nordost-Seite, die beiden andern Bauten stehen auf der gegenüberliegenden Seite der Dorfstrasse und sind Bestandteile des engen, geschlossenen Strassenraumes, welcher vom Platz wegführt. Vom Platz aus sind die Dachflächen einzusehen, von der Dorfstrasse her nur in den Randpartien und bei den Aufbauten.
4. Das Dorfbild wurde im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als von regionaler Bedeutung eingestuft. Der Strassenraum vom "Steinhus" bis zur Dorfkirche gilt als für das Ortsbild von besonderer Bedeutung. Als Erhaltungsziele sind im ISOS genannt: Erhalten der Anordnung, Gesamtform und Gestaltungsmerkmale von Bauten und Freiräumen, integrales Erhalten der für die Struktur wesentlichen Einzelelemente.
5. In den Schutzbestimmungen zum Ortsbildschutzgebiet gemäss Art. 8 AB zum BG über die Raumplanung (Übergangsrecht) vom 11. Dezember 1979 wird festgehalten, dass bauliche Anlagen nur zulässig sind, soweit sie den Charakter des betroffenen Ortsbildes wahren oder verbessern. Diese Umschreibung des Schutzgedankens bezieht sich auf die spezifische Schutzzone und ist als weitergehende Formulierung zur generellen Ästhetikklausel nach Art. 17 BauG zu verstehen. In dieser wird ausgesagt, dass die Baubewilligung für alle Bauvorhaben zu verweigern sei, welche durch ihre Gesamtwirkung oder durch einzelne Erscheinungen, wie Dachgestaltung, Fassadengestaltung, Farbgebung usw. das Orts- und Landschaftsbild verunstalten.
6. Die Rechtsgrundlagen für eine Verweigerung eines störenden Bauvorhabens in einem schutzwürdigen Gebiet sind somit gegeben. Aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie folgt aber, dass an einer Bewilligungsverweigerung ein hinreichendes öffentliches Interesse bestehen muss und dass diese nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen darf.
7. Die Erhaltung eines schützenswerten Ortsbildes ist heute eine anerkannte Forderung des Heimatschutzes; je höher der Substanzwert eines Ortsbildes einzustufen ist, desto ausgeprägter ist das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung. Bei der Einstufung des Ortsbildes von Kerns als eines von regionaler Bedeutung besteht somit wohl ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung. Dieses ist vorliegend aber gegenüber den privaten Interessen der Baugesuchsteller abzuwägen. Der Vorinstanz ist bei dieser Abwägung der Interessen ein genügender Ermessensspielraum einzuräumen. Als Baubewilligungsbehörde ist sie hauptverantwortlich für die Beurteilung der Sachlage. Der Regierungsrat hat einzuschreiten, wenn ein offensichtlicher Ermessensmissbrauch vorliegt. Dies trifft vorliegend nicht zu, denn der Gemeinderat hält zu Recht fest, dass die Gesuchsteller mit der von der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission geforderten Auflage konstruktive Erschwernisse und Mehrkosten in Kauf zu nehmen hätten, die ihnen aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht zugemutet werden können. Zudem kann von einer einheitlichen Bedachung im Bereich des Ortskerns von Kerns nicht die Rede sein. Namentlich neuere Bauten, welche bereits unter der Herrschaft des Bundesbeschlusses über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung erstellt wurden, weisen mit Eternitschiefer gedeckte Dächer auf. Wohl kann es einer Behörde oder Fachstelle nicht verwehrt werden bei der Beurteilung neuer Vorhaben aufgrund veränderter Umstände und Einsichten strengere Massstäbe anzuwenden, doch gilt es besonders in diesen Fällen die gegenseitigen Interessen gut abzuwägen, um sich nicht dem Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung oder des Ermessensmissbrauches auszusetzen.
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Schlagworte
erhaltung
öffentliches interesse
regierungsrat
natur- und heimatschutzkommission
gemeinderat
kauf
raumplanung
baubewilligung
baute und anlage
privates interesse
bewilligung oder genehmigung(allgemein)
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1981/82 Nr. 22