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VVGE.1981.82.Nr.2 • VG OW VVGE.1981.82.Nr.2 KI-generiert

Absence of Appeal Instruction Does Not Void Building Authority Order

Geschäftsnummer VVGE.1981.82.Nr.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A building authority's order is not void for lacking an instruction on how to appeal, as neither the cantonal building law nor federal law mandates such an instruction, and case law consistently holds that the absence of an appeal instruction does not render an administrative act void.

Legislator-Regeste

Amtlich

VVGE 1981/82 Nr. 2, S. 4: Verwaltungsverfahren. Eine baupolizeiliche Verfügung ist nicht nichtig, wenn sie keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Entscheid des Regierungsrates vom 22. Dezember 1981 (Nr. 895). Aus den Erwägungen: Der Beschwer

Schlagwörter

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Verwaltungsbehörde Beschwerdelegitimation Fernhaltemassnahme Überschreitung der Gebäudehöhe Baubewilligungsgültigkeit Abbruchbefehl
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VVGE 1981/82 Nr. 2, S. 4:

Verwaltungsverfahren.

Eine baupolizeiliche Verfügung ist nicht nichtig, wenn sie keine Rechtsmittelbelehrung enthält.

Entscheid des Regierungsrates vom 22. Dezember 1981 (Nr. 895).

Aus den Erwägungen:

Der Beschwerdeführer behauptet, die Verfügung des Gemeinderates sei nichtig, weil sie keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Festzuhalten ist, dass die Obwaldner Baugesetzgebung keine Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung kennt. Nach einhelliger Praxis besteht auch kein ungeschriebener bundesrechtlicher Grundsatz, wonach die Kantone auch ohne ausdrückliche Vorschrift des kantonalen oder des Bundesrechts zur Rechtsmittelbelehrung verpflichtet sind. Die Nichtigkeit wird allgemein in der Praxis bei fehlender Rechtsmittelbelehrung verneint (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel 1976, Nr. 40 B Vc, S. 243, und Nr. 86 B I, S. 541).

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it Schlagworte rechtsmittelbelehrung nichtigkeit bundesrecht entscheid VVGE 1981/82 Nr. 2