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VVGE.1981.82.Nr.19 • VG OW VVGE.1981.82.Nr.19 KI-generiert

Forest Setback Regulation Exception Denial

Geschäftsnummer VVGE.1981.82.Nr.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a refusal to grant an exception to building regulations requiring a 20-meter distance from a forest. Despite a partial deviation in the building plan, the court determined that the area in question qualified as a forest under federal definitions, and the landowner had not demonstrated sufficiently compelling private interests that would outweigh public and private concerns. The court emphasized that exceptions to such regulations are strictly limited and require demonstrable necessity, which was absent here, especially considering alternative development options existed that complied with the forest setback.

Legislator-Regeste

Amtlich

VVGE 1981/82 Nr. 19, S. 30: Art. 10 und Art. 27 Abs. 2 BauG. Strenge Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes beim Bau von Wohnhäusern. Entscheid des Regierungsrates vom 21. April 1981

Schlagwörter

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Grenzabstand Bauordnung Grenzabstandsverletzung Legitimation gegen Baubewilligung Fällung von Bäumen Relative Ausnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 27 Abs. 2 BauG
This provision outlines the conditions under which an exception permit can be granted, and the court found these conditions were not met in this case.
Art. 4 BauR
2 BauG sowie in Art. 4 BauR genau umschrieben.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 Abs. 2 BauG

This provision outlines the conditions under which an exception permit can be granted, and the court found these conditions were not met in this case.

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VVGE 1981/82 Nr. 19, S. 30:

Art. 10 und Art. 27 Abs. 2 BauG.

Strenge Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes beim Bau von Wohnhäusern.

Entscheid des Regierungsrates vom 21. April 1981 (Nr. 1411).

Sachverhalt:

Mit einem Bauprojekt wurde der gesetzliche Waldabstand von 20 m um die Hälfte unterschritten. Der Gemeinderat erteilte die Ausnahmebewilligung, doch weigerte sich der Regierungsrat, sie zu genehmigen. Das Verwaltungsgericht wies die gegen diesen Entscheid von der Bauherrschaft erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. Dezember 1981 ab (siehe Nr. 61 [64]).

Aus den Erwägungen:

2. Der Einwohnergemeinderat Engelberg und das kantonale Oberforstamt bezeichnen den nördlich der Parzelle der Bauherrschaft entlang der Strasse wachsende Bestand, ungeachtet einer teilweise fehlenden Bezeichnung im kommunalen Bebauungsplan B, als Wald. Die Walddefinition wird mangels eines speziellen baupolizeilichen Waldbegriffes im Sinne des kantonalen Baugesetzes aus Art. 1 der eidgenössischen VVzumBG betreffend die Eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 1. Oktober 1965 entnommen. Als Wald wird jede mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockte Fläche, die unabhängig von der Grösse des Ertrages, Holz erzeugt, oder geeignet ist, Schutz- oder Wohlfahrtswirkung auszuüben, bezeichnet. In ständiger Praxis hat der Regierungsrat diese forstrechtliche Walddefinition im Baupolizeirecht angewendet, insbesondere bei der Beurteilung der Einhaltung des baugesetzlichen Waldabstandes.

3. Das obwaldnerische Baupolizeirecht sieht die Möglichkeit ausdrücklich vor, in einem Einzelfall mittels Erteilung einer Ausnahmebewilligung von einer gesetzlichen Pflicht zu befreien. Dies will aber nicht heissen, dass die Behörden von den Vorschriften des kantonalen und kommunalen Baupolizeirechtes nach Belieben dispensieren könnten. Die Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, sind in Art. 27 Abs. 2 BauG sowie in Art. 4 BauR genau umschrieben. Darnach darf eine Ausnahmebewilligung nur aus schützenswerten Interessen des Eigentümers erteilt werden, sofern dadurch keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen gefährdet oder verletzt werden. Damit hat der Gesetzgeber unmissverständlich kundgetan, dass eine Ausnahmebewilligung eben Ausnahme bleiben soll und nicht zum Regelfall werden darf, zumal sie sich mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung nur schlecht verträgt. In der Tat hat der Regierungsrat mit Bezug auf die Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes eine konsequente Praxis geübt. Selbst der Einwohnergemeinderat Engelberg hat in solchen Fällen für nichtgewerbliche Bauten oder Garagen bislang keine Ausnahmebewilligung erteilt oder vom Regierungsrat eine entsprechende Genehmigung erhalten.

4. Vorliegend sind solche Sondergründe, die allein die Erteilung einer Ausnahmebewilligung verantworten liessen, nicht gegeben. Nur schon das Ausmass der Unterschreitung des gesetzlichen Minimalabstandes würde die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht zulassen. Sodann kommt hinzu, dass keine zwingende Notwendigkeit zur Abstandsunterschreitung besteht, weil eine Überbauung des Grundstückes in abgeänderter Form unter Einhaltung des Waldabstandes durchaus möglich ist. Auch das hygienische Erfordernis wie das Erfordernis der Sicherheit ist in jenen Fällen, da es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt, das an Drittpersonen vermietet oder verkauft wird, von der Bewilligungsbehörde nach strengerem Massstab zu beurteilen.

Gerade der vorliegende Fall deckt auf, dass der kommunale Bebauungsplan B einer bereits angekündigten Überprüfung bedarf. Es steht jedoch ausser Zweifel, dass gegenüber einer klar erkennbaren Waldpartie, die übrigens in der Landeskarte 1:25'000, Blatt 1191 (Ausgabe 1969), eindeutig als Wald bezeichnet ist, der entsprechende Waldabstand, auch wenn der genannte Bebauungsplan B keine Angaben macht, einzuhalten ist.

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Schlagworte

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