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VVGE.1981.82.Nr.18 • VG OW VVGE.1981.82.Nr.18 KI-generiert

Building Permit Denial Upheld Due to Setback Encroachment

Geschäftsnummer VVGE.1981.82.Nr.18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a building permit denial because an upper floor of a proposed building extended beyond the lower floors, thereby encroaching on the legally required street setback by 60 cm. The court reasoned that while minor projections like balconies are permitted up to 1.1 meters beyond setbacks, fully developed parts of a building that extend beyond the footprint of lower levels are not considered "fixed parts" under the relevant statute and cannot circumvent setback requirements.

Legislator-Regeste

Amtlich

VVGE 1981/82 Nr. 18, S. 30: Art. 9 Abs. 8 BauG. Ausgebaute Gebäudeteile dürfen nicht über den Strassenabstand vorspringen. Entscheid des Regierungsrates vom 8. Juni 1982 (Nr. 170). Aus den Erwägungen: Das Projekt zeigt im Obergeschoss eine

Schlagwörter

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Baubewilligung Grenzabstandsvorschriften Überschreitung der Gebäudehöhe Zonenbeschränkungen Revers Plangenehmigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 Abs. 8 BauG
The court applied this provision to determine that built-out building parts cannot project beyond the road clearance.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Abs. 8 BauG

The court applied this provision to determine that built-out building parts cannot project beyond the road clearance.

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VVGE 1981/82 Nr. 18, S. 30:

Art. 9 Abs. 8 BauG.

Ausgebaute Gebäudeteile dürfen nicht über den Strassenabstand vorspringen.

Entscheid des Regierungsrates vom 8. Juni 1982 (Nr. 170).

Aus den Erwägungen:

Das Projekt zeigt im Obergeschoss einen quadratischen Grundriss, währenddem das Erdgeschoss und das Untergeschoss auf der Westseite "gebrochene". Ecken aufweisen. In diesen Eckpartien kragt das Obergeschoss um max. 90 cm über die unteren Geschosse vor. Die nordwestliche Ecke des Obergeschosses kragt dabei um max. 60 cm über den baugesetzlich geforderten Mindestabstand. Dieser auskragende Gebäudeteil liegt ca. 5.0 m über dem Strassenniveau. Gemäss Art. 9 Abs. 8 BauG dürfen an öffentlichen Strassen einzelne feste Gebäudeteile höchstens 1.1 m über den minimalen Abstand oder die Baulinie vorspringen. Dabei ist ab Terrainlinie eine lichte Höhe von mindestens 3.0 m einzuhalten. Gemäss Kommentar Stüdeli zum kantonalen Baugesetz sind unter festen Gebäudeteilen vornehmlich Vordächer, Balkone, Lichtschächte zu verstehen. Ausgebaute Gebäudeteile innerhalb eines klar umschriebenen Grundrisses können nicht unter diese Begriffsdefinition fallen, da dies zu einer Umgehung der Abstandsvorschriften, sei es bezüglich Strassenabstand wie auch bezüglich Gebäudeund Grenzabstand, führen könnte. Das Bauvorhaben unterschreitet somit an der Nordwestecke den Strassenabstand um 0.60 m, was die Bewilligungsbehörde zu Recht beanstandet.

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it Schlagworte strassenabstand mindestabstand anbaute VVGE 1981/82 Nr. 18