Neighbor's Appeal on Building Permit Denied Due to Civil Law Interest and Scope of Renovation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn internal building renovation after a fire, combined with exterior facade and roof work, was permitted by the municipality under a simplified procedure for the exterior work, deeming the interior work not to require a permit. A neighbor appealed, arguing that all work should undergo the full permitting process, based on alleged civil law interests regarding a prior building ban and repurchase right. The court held that the appeal was inadmissible because civil law interests are not considered in building permit procedures; such matters must be pursued through civil litigation. Furthermore, even if the appeal were considered, it would be denied as the internal renovation did not constitute a significant, externally visible change to the building, nor did it alter its purpose, and therefore did not require a building permit under applicable law.
Legislator-Regeste
AmtlichVVGE 1981/82 Nr. 13, S. 22: Art. 3 BauG. Bewilligungspflichtig ist ein Umbau nur dann, wenn er eine wesentliche und äusserlich sichtbare Veränderung des Gebäudes bewirkt. Richtig ist aber, der Baubewilligungsbehörde auch Veränderungen im G
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KI-generiertThis provision is used to define what constitutes a building modification requiring a permit, stating that it must be a significant and externally visible change.
This federal law is cited to support the argument that a building permit is not required for the internal renovation of a building conforming to zoning regulations, considering it an 'Erneuerung' (renewal).
Volltext
Neue SucheOriginalV-013.htm
VVGE 1981/82 Nr. 13, S. 22:
Art. 3 BauG.
Bewilligungspflichtig ist ein Umbau nur dann, wenn er eine wesentliche und äusserlich sichtbare Veränderung des Gebäudes bewirkt. Richtig ist aber, der Baubewilligungsbehörde auch Veränderungen im Gebäudeinnern anzuzeigen, damit sie deren Übereinstimmung mit andern Vorschriften Prüfen kann. Die Verletzung zivilrechtlicher Interessen ist im Baubewilligungsverfahren nicht zu beachten.
Entscheid des Regierungsrates vom 22. Dezember 1981 (Nr. 895).
Sachverhalt:
Ein durch einen Brand teilweise zerstörtes Gebäude sollte im Innern umgebaut werden; dazu kam eine Renovation des Daches und der Fassaden. Im vereinfachten Verfahren bewilligte der Gemeinderat die Renovation, während er den Umbau im Gebäudeinnern nicht als bewilligungspflichtig erachtete. Dagegen erhob ein Nachbar Beschwerde und verlangte, für sämtliche Umbauarbeiten sei das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Der Regierungsrat trat auf die Beschwerde nicht ein und verwies den Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg.
Aus den Erwägungen:
3. Der Bauherr hat richtig gehandelt, dass er die Baubewilligungsbehörde über sein Vorhaben unterrichtete. An dieser liegt es zu entscheiden, ob im konkreten Fall das Erfordernis der Baubewilligung besteht. Für die äusserlich sichtbaren Veränderungen hat der Gemeinderat das Bewilligungserfordernis bejaht und die Bewilligung im vereinfachten Verfahren erteilt, wozu er gemäss Art. 3 VV zum BauG und Art. 56 BauR zuständig ist. Die anderen baulichen Massnahmen betrachtete er nicht als baubewilligungspflichtig, wobei er aber Gelegenheit hatte, sie auf die Übereinstimmung mit anderen Bestimmungen (z.B. Feuerpolizei) zu überprüfen. Streitig ist im vorliegenden Fall einzig, dass der Gemeinderat die Wiederinstandstellung des Gebäudeinnern nicht als baubewilligungspflichtig bezeichnete.
Grund der Anfechtung ist, wie der Beschwerdeführer selber darlegt, die von ihm behauptete Umgehung des auf Parzelle 281 lastenden Bauverbots nach Abbruch des Hauses und des in diesem Fall zu seinen Gunsten eingeräumten Rückkaufrechts zu bekämpfen. Damit vertritt er eindeutig zivilrechtliche Interessen, die im Baubewilligungsverfahren unbeachtlich sind, denn sie haben mit dem Baupolizeirecht nichts zu tun. Verletzungen privater Rechte sind wohl mit der privatrechtlichen Einsprache (Beschwerde) geltend zu machen, doch wäre gemäss Art. 6 Abs. 2 VV zum BauG eine Baubewilligung unter Hinweis auf die Privatrechtliche Einsprache dennoch zu erteilen, denn Gründe des öffentlichen Rechts stehen ihr nicht entgegen. Es ergibt sich daraus, dass der Regierungsrat die auf der behaupteten Verletzung Privater Rechte beruhende Beschwerde nicht behandeln kann, weshalb auf die Beschwerde materiell nicht einzutreten ist.
4. Wenn auch die Beschwerde behandelt werden könnte, müsste festgestellt werden, dass sie abzuweisen wäre. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b BauG ist als bewilligungspflichtiger Umbau nur anzusehen, was eine wesentliche und äusserlich sichtbare Veränderung des Gebäudes bewirkt; das trifft bei den umstrittenen Massnahmen nicht zu. Sie haben auch keine Zweckänderung des Gebäudes zur Folge. Das Bundesrecht (Art. 22 RPG) verlangt für den vorliegenden Fall ebenfalls keine Baubewilligung, denn er würde als Erneuerung einer zonenkonformen Baute angesehen. Die Erneuerung umfasst bauliche Vorkehren, welche Bauten und Anlagen instandhalten, instandstellen oder an die Erfordernisse der Zeit angleichen, ohne dass Umfang, Erscheinung und Bestimmung des Werkes verändert werden (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement/Bundesamt für Raumplanung, Erläuterungen RPG, Bern 1981, zu Art. 22 N 14). Als Abgrenzungsregel zur bewilligungspflichtigen baulichen Massnahme dient der Grundsatz, dass eine Baubewilligung nur dann benötigt wird, wenn die Anwendung eines materiellen Rechtssatzes der Baugesetzgebung in Frage steht. Es muss ein massgebliches Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer behördlichen Kontrolle bestehen, ob der Bauherr die baurechtlich erheblichen Einschränkungen beachtet. Den vom Bauherrn angestrebten baulichen Massnahmen im Gebäudeinnern standen offensichtlich keine baurechtlichen Vorschriften entgegen.
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1981/82 Nr. 13