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VVGE.1981.82.Nr.12 • VG OW VVGE.1981.82.Nr.12 KI-generiert

Boat Shelter Permit Not Required Due to Minimal Impact

Geschäftsnummer VVGE.1981.82.Nr.12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed whether a provisional, temporary boat shelter required a building permit. The neighbor argued against the permit, citing inadequate property access. The court reasoned that the definition of a "building" and thus the need for a permit depends on the specific circumstances and the potential impact on land use, access, or the environment. For minor, temporary structures like the shelter, which did not significantly alter the landscape and was only intended for a limited duration and purpose, a permit was deemed unnecessary because the degree of impact did not warrant the formal review process.

Legislator-Regeste

Amtlich

VVGE 1981/82 Nr. 12, S. 20: Art. 3 BauG. Abgrenzung zwischen bewilligungsfreien und der Bewilligung bedürftiger Bauten. Entscheid des Regierungsrates vom 15. Dezember 1981 (N. 858). Sachverhalt: Die Baubewilligungsbehörde hatte im vereinfa

Schlagwörter

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Baubewilligung provisorische Bewilligung Erschliessung des Grundstücks Sportboote Unterbringungspflicht Schiffsteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 3 BauG
Used to define the distinction between constructions that require a building permit and those that do not, which was the main issue in the case.
Art. 22 RPG
Art. 22 VVGE
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 BauG

Used to define the distinction between constructions that require a building permit and those that do not, which was the main issue in the case.

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VVGE 1981/82 Nr. 12, S. 20:

Art. 3 BauG.

Abgrenzung zwischen bewilligungsfreien und der Bewilligung bedürftiger Bauten.

Entscheid des Regierungsrates vom 15. Dezember 1981 (N. 858).

Sachverhalt:

Die Baubewilligungsbehörde hatte im vereinfachten Verfahren die Bewilligung erteilt, für die Dauer der Winterzeit einen provisorischen Unterstand in der Grösse von 3,5 x 6 m und einer Höhe von 2 bis 3 m zu erstellen. Dagegen beschwerte sich ein Nachbar mit der Begründung, das Grundstück sei nicht mit einer genügenden Zufahrt erschlossen, weshalb die Bewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen. Es stellte sich vorerst die Frage, ob ein solcher Unterstand überhaupt einer baupolizeilichen Bewilligung bedarf.

Aus den Erwägungen:

Die Abgrenzung zwischen bewilligungsfreien und der Bewilligung bedürftiger Bauten hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Es gibt keinen über das ganze Recht gültigen Begriff der Bauten. Nach Art. 22 RPG sind Bauten "mindestens jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellungen über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. In diesem Sinne sind Bauten mindestens oberirdische und unterirdische Gebäude und gebäudeähnliche Objekte sowie Fahrnisbauten einschliesslich beweglicher Unterkünfte, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden" (Eidgenössisches Justizund Polizeidepartement/Bundesamt für Raumplanung, Erläuterungen RPG, Bern 1981, zu Art. 22 N 6 und 7). Lohnt der Grad der genannten Einflüsse den Aufwand eines Bewilligungsverfahrens nicht, können Bauwerke von der Bewilligungspflicht freigestellt werden; dies liegt im Ermessensbereich der Baubewilligungsbehörde." Als Abgrenzungsregel dient der Grundsatz, dass eine Baubewilligung nur dann benötigt wird, wenn die Anwendung eines materiellen Rechtssatzes der Baugesetzgebung in Frage steht" (Zaugg Aldo, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1971, zu Art. 1 N 30). Auch Erich Zimmerlin (Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1977, zu § 150 N 2) geht davon aus, dass nicht jede geringfügige bauliche Vorkehr, die auf irgendeine Vorschrift Bezug nehmen könnte, von einer Bewilligung abhängig zu machen sei, und führt hier am angeführten Ort aus: "Als Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme wichtig genug ist, um sie dem Bewilligungsverfahren zu unterwerfen, werde man darauf abstellen müssen, ob im allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein nicht unerhebliches Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Dabei ist das Bauvorhaben nicht isoliert, sondern in seinem Gesamtzusammenhang zu würdigen. Die Behörde darf alle wahrscheinlichen, baurechtlich erheblichen Folgen einer Nutzung in die Betrachtung einbeziehen".

Im vorliegenden Fall soll ein zeitlich beschränkter, nur notdürftiger Unterstand erstellt werden, dessen einziger Zweck darin besteht, für die Vornahme der Unterhaltsarbeiten an einem Boot etwas Schutz zu bieten. Dieser Unterstand wirkt in bezug auf den Landschaftsschutz nicht störend. Unverhältnismässig wäre, bei dieser provisorischen Fahrnisbaute die Einhaltung der baugesetzlichen Vorschriften (z.B. Abstände) zu verlangen, falls überhaupt von einer Baute gesprochen werden will. Es ergibt sich daraus, dass eine Baubewilligung nicht notwendig gewesen wäre, hauptsächlich weil es sich um eine zeitlich sehr beschränkte Vorrichtung handelt.

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