Caravan Shelter Denial for Financial Gain
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA request to build an attached shelter for caravans outside the building zone, adjacent to an existing barn, was denied. The court reasoned that housing caravans does not require a location-specific structure and this addition would primarily serve financial interests, not overriding public needs or landscape protection. The proposed expansion was substantial, disproportionate, and would negatively impact the visual appeal of the existing barn and the surrounding landscape. The court emphasized that individual financial interests should yield to orderly land use and that providing storage for caravans is the owner's responsibility, not a public duty.
Legislator-Regeste
AmtlichVVGE 1981/82 Nr. 10, S. 19: Art. 24 RPG. Eine Einstellhalle für Wohnwagen ist keine standortgebundene Baute und finanzielle Interessen rechtfertigen keine Ausnahmebewilligung. Entscheid des Regierungsrates vom 9. Februar 1982 (Nr. 1083). S
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KI-generiertUsed to determine the conditions under which buildings can be erected or altered outside of building zones.
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VVGE 1981/82 Nr. 10, S. 19:
Art. 24 RPG.
Eine Einstellhalle für Wohnwagen ist keine standortgebundene Baute und finanzielle Interessen rechtfertigen keine Ausnahmebewilligung.
Entscheid des Regierungsrates vom 9. Februar 1982 (Nr. 1083).
Sachverhalt:
An eine bestehende Scheune von 20 m Länge, 18 m Breite und 15 m Höhe sollte im Landschaftsschutzgebiet ausserhalb der Bauzone ein 21,5 m langer, 7,5 m breiter und 5 m hoher Anbau als Unterstand für Wohnwagen angegliedert werden. Der Regierungsrat wies die Beschwerde gegen die Verweigerung der raumplanerischen Bewilligung durch das Baudepartement ab.
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 24 RPG können Bauten ausserhalb der Bauzone errichtet und in bezug auf den Bau oder seinen Zweck geändert werden, wenn der Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Teilweise Änderungen eines Baus müssen mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar sein und bedürfen gemäss Art. 16 ABzumBG über die Raumplanung (Übergangsrecht) vom 11. Dezember 1979 einer Ausnahmebewilligung.
Festzustellen ist, dass das Unterbringen von Wohnwagen keine standortgebundene Baute verlangt; eine solche Einstellhalle kann vom Benützer her gesehen überall stehen. Der Anbau würde zum vorneherein einer gewerblichen Nutzung dienen, verträgt sich also nicht mit den zonengemässen Beschränkungen. Er ist auch keine sachlich notwendige Massnahme sondern dient einzig finanziellen Interessen. Die raumplanerischen Bestimmungen ständen schon der Zweckänderung der bestehenden Scheune in eine Wohnwagen-Einstellhalle entgegen, wenn diese Zweckänderung heute angestrebt würde - umso weniger noch darf die Neuerrichtung einer auf zonenfremde Zwecke ausgerichteten Anbaute bewilligt werden.
Der Beschwerdeführer ist zur Aufrechterhaltung des bestehenden Betriebes auch nicht auf die Vergrösserung angewiesen. Einzig die Rentabilität würde allenfalls noch gesteigert. Finanzielle Interessen des einzelnen haben jedoch vor den Interessen der Allgemeinheit an einer zonengemässen geordneten Bodennutzung zurückzutreten.
Selbst beim Ausbau von Wohnhäusern ist in Gebieten ausserhalb der Bauzone grösste Zurückhaltung geboten. Noch weniger darf darum eine zweckentfremdete Scheune erweitert werden.
Der Anbau ist in grossem Ausmass geplant. Seine Grundrissfläche von 165 m2 wird oft nicht einmal von Hauptbauten in der Bauzone erreicht. Er würde die ohnehin sehr grosse Hauptbaute noch klobiger erscheinen lassen. An die eigentliche Scheune sind heute schon übermässig viele und grosse Anbauten angefügt. Überdies würde der Anbau das Bild der jetzt noch schönen Scheunenfassade zerstören und ihre abgeschlossene Front brechen. Auch aus Gründen des Landschaftsschutzes muss die Bewilligung verweigert werden.
Gemeinde und Beschwerdeführer begründen die Notwendigkeit des Anbaus damit, dass insbesondere Platz für grosse Wagen geschaffen werden muss und zur Verbesserung des Landschaftsbildes den Wohnwagen-Inhabern Gelegenheit zu bieten ist, ihr Gefährt an einem geeigneten Ort unterzustellen. Diese Begründung geht fehl, denn das Unterbringen des Wohnwagens ist Sache des Inhabers und nicht des Gemeinwesens. Die Gemeinde hat gestützt auf die Verordnung über das Kampieren vom 25. Februar 1977 und das Baugesetz vom 4. Juni 1972 dafür zu sorgen, dass die Wohnwagen nicht einfach irgendwo abgestellt werden (vgl. VVGE II Nr. 63 bis [64] 65). Dies ist aber eine rein polizeiliche Aufgabe. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, für die Beschaffung von Lagerplätzen besorgt zu sein.
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Schlagworte
bauzone
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finanzielles interesse
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1981/82 Nr. 10