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VVGE.1978.80.Nr.2 • VG OW VVGE.1978.80.Nr.2 KI-generiert

Obwalden Place Name Book Validity

Geschäftsnummer VVGE.1978.80.Nr.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The official spelling of local place names is established by the Obwalden Place Name Book, which was approved by the cantonal government in 1952. This decision was based on federal regulations concerning the collection and spelling of local names, particularly those for land registry surveys. The cantonal commission, in preparing the Obwalden Place Name Book, adhered strictly to these federal guidelines, including basing spellings on local pronunciation and avoiding the combination of written language words with dialectal forms, unless specifically allowed. Consequently, all cantonal and municipal authorities are mandated to use the spellings found in this approved directory.

Legislator-Regeste

Amtlich

VVGE 1978/80 Nr. 2, S. 3: RRB betreffend die amtliche Schreibweise von Lokalnamen vom 12. Januar 1952. Die im Obwaldner Namenbuch festgehaltene Schreibweise von Lokalnamen (Flurnamen) gilt als amtliche Schreibweise. Vernehmlassung des Regi

Schlagwörter

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Gemeindeland Amtssprache Geografische Bezeichnungen Gemeindeverwaltung Grundstücksnutzung Regionalsprachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 BRB
Diese Kommission hielt sich genau an die Vorschriften des Bundes, weshalb keine besonderen kantonalen Vorschriften aufzustellen waren (Art. 4 BRB).
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VVGE 1978/80 Nr. 2, S. 3:

RRB betreffend die amtliche Schreibweise von Lokalnamen vom 12. Januar 1952.

Die im Obwaldner Namenbuch festgehaltene Schreibweise von Lokalnamen (Flurnamen) gilt als amtliche Schreibweise.

Vernehmlassung des Regierungsrates an das Verwaltungsgericht vom 2. September 1980 (Nr. 430). (Vgl. VGE vom 19. Dezember 1980).

Gestützt auf den Bundesratsbeschluss über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuchvermessungen vom 22. Februar 1938 (BS IV, 625; heute BRB über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen vom 30. Dezember 1970) sowie die Weisungen für die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuchvermessungen in der deutschsprachigen Schweiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 27. Oktober 1948 hatte der Regierungsrat eine Nomenklaturkommission zur Bereinigung der Lokalnamen gewählt. Diese Kommission hielt sich genau an die Vorschriften des Bundes, weshalb keine besonderen kantonalen Vorschriften aufzustellen waren (Art. 4 BRB). Sie entschied sich konsequent für die Schreibung der Namen von lokaler Bedeutung in Anlehnung an die ortsübliche Aussprache (Weisung Art. 7), von der gemäss Ziff. 2 der Grundsätze (Anhang zu den Weisungen) auszugehen ist. Nebenbei erwähnt sind gemäss Ziff. 6a der Grundsätze Verbindungen eines schriftsprachlichen Wortes mit der mundartlichen Form zu unterlassen, weshalb das "Kehrhuis" falsch wäre, aber als Hausbezeichnung natürlich im Belieben des Eigentümers liegt.

Es ergibt sich daraus: Das Obwaldner Namenbuch von Pater Hugo Müller entspricht genau den Regeln, die der Bund aufgestellt hat. Der Regierungsrat hat es mit Beschluss vom 12. Januar 1952 genehmigt und die darin enthaltene Schreibweise der Flurnamen als amtliche Schreibweise festgelegt. Dieser Beschluss ist im LB IX, 62, veröffentlicht und rechtskräftig. Die Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden haben sich an dieses Verzeichnis zu halten.

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1978/80 Nr. 2