Municipal Liability for Trail Access vs. Private Prohibition on Cycling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that while municipalities are responsible for legally securing public access to footpaths and hiking trails, including obtaining easements or rights-of-way, hiking trails are generally open to cyclists unless specific criteria under traffic law are met or a prohibition is clearly indicated. The court found that a hiking trail on a particular parcel, due to its nature and location, is suitable for cycling, and therefore, from a traffic law perspective, cycling would typically be permissible. However, a privately obtained court order prohibiting all vehicles on the parcel overrides this, making cycling prohibited on the hiking trail unless specific rights-of-way granting bicycle access exist.
Legislator-Regeste
AmtlichOGVE 2018/19 Nr. 73 Art. 8 Abs. 2, Art. 10 VV FWG Die Einwohnergemeinde ist für die rechtliche Absicherung des öffentlichen Zugangs der in der Gemeinde gelegenen Fuss- und Wanderwege zuständig. Als Zusicherung kann die Einwohnergemeinde ei
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KI-generiertUsed to determine that cycling is prohibited on paths unsuitable or obviously not intended for cycling, including footpaths and hiking trails.
Cited as the basis for the legal prohibition (gerichtliches Verbot) imposed by the landowner.
Establishes the responsibility of municipalities for legally securing public access to footpaths and hiking trails.
Allows municipalities to acquire rights-of-way or maintenance rights for paths as limited real rights to secure access.
Volltext
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OGVE 2018/19 Nr. 73
Art. 8 Abs. 2, Art. 10 VV FWG
Die Einwohnergemeinde ist für die rechtliche Absicherung des öffentlichen Zugangs der in der Gemeinde gelegenen Fuss- und Wanderwege zuständig. Als Zusicherung kann die Einwohnergemeinde ein Wegrecht oder ein Recht zum Unterhalt der Wege als beschränkte dingliche Rechte erwerben und im Grundbuch eintragen lassen (E. 1).
Art. 1 SVG, Art. 43 Abs. 1 SVG, Norm SN 640 829a (Signalisation für Langsamverkehr)
Wanderwege werden nicht vom allgemeinen Fahrverbot in Art. 43 Abs. 1 SVG erfasst, sondern müssen die dort aufgestellten Kriterien (Eignung des Weges oder offensichtlich nicht für den Fahrradverkehr bestimmt) erfüllen, damit auf ihnen ein allgemeines Fahrverbot besteht. Wanderwege stehen in der Regel Fahrradfahrern bzw. Mountainbikern zur Benutzung offen; Verbote sind den Benützern der Wanderwege mittels Signalisation, Markierung oder auf andere Art und Weise anzuzeigen (E. 2).
Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 20. März 2019.
Sachverhalt:
Über die Parzelle Nr. X, GB C führt ein offizieller Wanderweg. Der Grundeigentümer hat ein gerichtliches Verbot nach Art. 258 ff. ZPO erwirkt, das verbietet, diese Parzelle Nr. X mit Fahrzeugen jeglicher Art zu befahren. Es stellt sich die Frage, ob ein offizieller Wanderweg, der mit einem privaten Fahrverbot belegt ist, von Fahrrädern benutzt werden darf.
Rechtliche Beurteilung:
1. Wanderwege nach FWG
Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985 (FWG; SR 704) sorgen die Kantone dafür, dass:
a. bestehende und vorgesehene Fuss- und Wanderwegnetze in Plänen festgehalten werden;
b. die Pläne periodisch überprüft und nötigenfalls angepasst werden.
2 Sie legen die Rechtswirkungen der Pläne fest und ordnen das Verfahren für deren Erlass und Änderung.
Der Kanton Obwalden hat das FWG durch die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 10. Oktober 1989 (VV FWG; GDB 720.71) umgesetzt. Nach Art. 3 VV FWG erlässt der Regierungsrat einen kantonalen Richtplan für das Wanderwegnetz, welcher der Genehmigung durch den Kantonsrat bedarf (Art. 6 Abs. 2 VV FWG). Diesem Auftrag ist der Regierungsrat am 6. September 2016 nachgekommen, die Genehmigung erfolgte am 6. Dezember 2017 (GDB 720.715).
Anlage, Unterhalt und Kennzeichnung der in den Plänen bezeichneten Fuss- und Wanderwege ist Sache der Einwohnergemeinden (Art. 8 Abs. 1 VV FWG).
Die Einwohnergemeinden sind gemäss Art. 8 Abs. 2 VV FWG für die rechtliche Absicherung des öffentlichen Zugangs der in der Gemeinde gelegenen Fuss- und Wanderwege zuständig. Zur Zugangssicherung können die Einwohnergemeinden ein Wegrecht und ein Recht zum Unterhalt der Wege als beschränkte dingliche Rechte erwerben und im Grundbuch eintragen lassen (Art. 10 VV FWG). Die Einwohnergemeinden können ferner grundeigentümerverbindliche Pläne aufstellen und die Zugangssicherung auf diesem Weg sicherstellen (Art. 9 VV FWG). Die öffentlichen Fuss- und Wanderwege dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften von jedermann unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung benützt werden (Art. 11 VV FWG).
In der Anfrage wird ausgeführt, dass über die Parzelle Nr. X, GB C, ein offizieller Wanderweg führt. Auf welche Weise die Zugangssicherung abgesichert ist, wird nicht ausgeführt und entzieht sich unserer Kenntnis.
Es ist möglich, dass die Gemeinde C den öffentlichen Zugang über die Parzelle Nr. X durch blosse mündliche oder schriftliche Zustimmung des Eigentümers zur Widmung als Fuss- und Wanderweg abgesichert hat oder durch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, z.B. in Form einer Dienstbarkeit (Wegrecht). Zur Beantwortung der gestellten Frage ist wichtig, ob ein blosses Wegrecht (Fusswegrecht) besteht, oder ob allenfalls ein Fahr- und Fusswegrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit im Grundbuch eingetragen ist. Auf jeden Fall verbietet das erlassene (privatrechtliche) Fahrverbot (gerichtliches Verbot nach Art. 258 ff. ZPO; SR 272; ABl 2019, S. 110) den Wanderern nicht – sofern tatsächlich eine Zugangssicherung besteht (und damit ein Wanderweg) - über die Parzelle Nr. X, GB C, zu wandern. In diesem Punkt ist der Sachverhalt durch die Gemeinde C noch genauer abzuklären.
2. Velofahren auf Wanderwegen: Regelung nach SVG
Der örtliche Geltungsbereich des Strassenverkehrsrechts "öffentliche Strasse" (Art. 1 SVG) ist sehr weit zu verstehen. Es werden nicht nur Strassen im strassentechnischen Sinne erfasst, sondern grundsätzlich alle Verkehrsflächen, die einem unbestimmten Personenkreis zur Benützung offenstehen, sie für einzelne Kategorien der Verkehrsteilnehmer (z.B. Motorfahrzeuge oder Fahrräder) gesperrt sind. Deshalb werden auch eigentliche Freizeitverkehrsflächen, wie Wanderwege oder Skipisten, vom örtlichen Geltungsbereich des Strassenverkehrsrechts erfasst. Von dieser Tatsache ausgehend, stellt sich die Frage, an wen sich die Strassenverkehrsregeln richten (sachlicher Geltungsbereich).
In Art. 1 Abs. 2 SVG heisst es, dass die Verkehrsregeln (Art. 26-57a) für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen gelten, für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen. Da für die Radfahrer die Verkehrsregeln auf allen öffentlichen Strassen gelten, müssen sie diese somit grundsätzlich auch auf Wanderwegen beachten.
Art. 43 Abs. 1 SVG, welcher eine Verkehrsregel darstellt, verbietet das Radfahren auf Wegen, die sich dafür nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind. Als Beispiele für solche Wege nennt die Bestimmung ausdrücklich Fuss- und Wanderwege. Gemäss dieser Verkehrsregel gilt auf Wegen, welche sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt, ein allgemeines Radfahrverbot. Eine Signalisierung dieses Fahrverbots ist nicht notwendig. Durchaus können solche Wege aber mittels lokaler Verkehrsanordnung (Art. 3 Abs. 4 SVG) für den Radverkehr freigegeben werden. Eine solche Anordnung ist dann entsprechend zu signalisieren (Art. 5 Abs. 1 SVG) und geht der allgemeinen Regel vor (Art. 27 Abs. 1 SVG). Wird Art. 43 Abs. 1 SVG streng nach Wortlaut ausgelegt, wäre das Radfahren auf Wanderwegen verboten, wenn es nicht ausdrücklich mittels entsprechender Signalisierung erlaubt ist.
Fusswege werden in der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) definiert als Wege, welche mit dem Signal " Fussweg" gekennzeichnet sind. Andere Strassenbenützer sind auf Fusswegen ausdrücklich nicht zugelassen (Art. 33 Abs. 2 SSV). Fusswege sind somit stets zu signalisieren, weshalb sich das dort bestehende Fahrverbot aufgrund des Vorrangs der Signale gegenüber der allgemeinen Regel ergibt (vgl. Art. 27 Abs. 1 SVG). Wanderwege werden hingegen in der SSV weder definiert noch findet sich dort ein Signal dafür. Hingegen hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) gestützt auf Art. 115 SSV die Verordnung über die auf die Signalisation von Strassen, Fuss- und Wanderwegen anwendbaren Normen vom 12. Juni 2007 (SR 741.211.5) erlassen. Darin (Art. 2 Bst. j) wurde u.a. die Norm SN 640 829a (Signalisation für Langsamverkehr) als rechtsverbindlich erklärt. Ziff. 7.8 der Norm definiert Wanderwege als "allgemein zugängliche und in der Regel für zu Fuss Gehende bestimmte Wege". Diese rechtsverbindliche Norm geht nicht so absolut ("in der Regel") wie der Gesetzeswortlaut von Art. 43 Abs. 1 SVG davon aus, dass Wanderwege immer nur für Fussgänger bzw. Wanderer bestimmt sind, sondern lässt Raum für die Benutzung im Rahmen andere Freizeitaktivitäten. Demzufolge werden die Wanderwege nicht per se vom allgemeinen Fahrverbot in Art. 43 Abs. 1 SVG erfasst, sondern solche Wege müssen zusätzlich die dort aufgestellten Kriterien erfüllen, damit auf ihnen ein allgemeines Fahrverbot besteht.
Eignung des Weges
Art. 43 Abs. 1 SVG macht die Zulässigkeit des Befahrens von Wegen mit Fahrrädern von der Eignung des Weges abhängig. Eignet sich ein Weg nicht zum Befahren mit Fahrrädern, so darf mit diesen Fahrzeugen nicht darauf verkehrt werden. Das Kriterium der Eignung erweist als äusserst dürftiges Kriterium, um zu bestimmen, auf welchen Wegen ein generelles Radfahrverbot im Sinne von Art. 43 SVG besteht. Die Eignung von Wegen für den Verkehr mit Fahrrädern hat sich durch das Aufkommen von geländegängigen Fahrrädern (sog. Mountainbikes) insbesondere in den Bergen ziemlich geändert. Selbst relativ steile Bergpfade können beispielsweise mit einem Mountainbike problemlos befahren werden, sofern der Lenker über die entsprechenden Fähigkeiten verfügt.
Offensichtlich nicht für den Fahrradverkehr bestimmt
Das generelle Radfahrverbot gemäss Art. 43 Abs. 1 SVG gilt nicht nur auf Wegen, welche sich nicht für den Fahrradverkehr eignen, sondern auch auf Wegen, die "offensichtlich nicht für den Fahrradverkehr" bestimmt sind. Es ist somit möglich, dass eine Verkehrsfläche, die sich von ihrer Beschaffenheit her für den Verkehr mit Fahrrädern zwar eignet, dem Verkehr mit diesen Fahrzeugen dennoch verschlossen bleibt, weil die Verkehrsfläche offensichtlich nicht für sie bestimmt ist. Beim Passus "offensichtlich nicht dafür bestimmt" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Es ist durch Auslegung zu ermitteln, wann eine Verkehrsfläche offensichtlich nicht für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern bestimmt ist. Nur wenn diese offensichtlich nicht gegeben ist, besteht auf solchen Verkehrsflächen ein generelles Fahrverbot, welches gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 SVG keiner zusätzlichen Signalisation bedarf. Es ist aber äusserst schwierig, ohne entsprechende Signalisation einschätzen zu können, ob ein Wanderweg offensichtlich nicht für das Befahren mit Mountainbikes bestimmt ist.
Stellt man allein auf die in Art. 43 Abs. 1 SVG genannten Kriterien ab, so würden die meisten Wanderwege nicht unter dieses Verbot fallen. Die meisten Wanderwege sind ohne Zweifel dafür geeignet, mit dem Mountainbike befahren zu werden. Es kann nach neuerer Auffassung durchaus die Meinung vertreten werden, dass durch den Bruch des in Art. 43 Abs. 1 SVG enthaltenen Fahrverbots das Befahren von Wanderwegen mit geländegängigen Fahrrädern inzwischen gewohnheitsrechtliche Züge angenommen hat.
Somit kann die Auffassung vertreten werden, dass Wanderwege in der Regel Fahrradfahrern bzw. Mountainbikern zur Benutzung offen stehen; Verbote sind den Benützern der Wanderwege mittels Signalisation, Markierung oder auf andere Art und Weise anzuzeigen.
Fazit: Es ist offensichtlich, dass sich der Wanderweg auf der Parzelle Nr. X, GB C, aufgrund seiner Beschaffenheit und der örtlichen Verhältnisse für den Fahrradverkehr eignet, weshalb es aus Sicht des Strassenverkehrsrechts erlaubt wäre mit dem Fahrrad dort durchzufahren.
3. Gerichtliches Verbot
Gemäss Art. 258 ZPO kann ein Grundeigentümer beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung bestraft wird. Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Innert 30 Tagen kann dagegen Einsprache erhoben werden (Art. 259 und 260 ZPO). Die Grundeigentümer der Parzelle Nr. X, GB C, haben beim Kantonsgerichtspräsidenten I ein solches Verbot beantragt und erwirkt (ABl 2019, S. 110). Somit gilt ein solches (privatrechtliches) Verbot, die Parzelle Nr. X mit Fahrzeugen jeglicher Art zu befahren, ausser es beständen dienstbarkeitliche Berechtigungen.
4. Abschliessende Beurteilung
Der Sachverhalt ist nicht vollständig erstellt, d.h. es steht nicht fest, ob allenfalls ein im Grundbuch eingetragenes Fahr- und Fusswegrecht, ein blosses Fusswegrecht oder ein anderes Recht besteht. Es wird aber davon ausgegangen, dass für den Wanderweg auf der Parzelle Nr. X, GB C, (mindestens) ein Fusswegrecht besteht. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten wäre dieser Wanderweg auch geeignet, mit Velos befahren zu werden, so dass aus Sicht des Strassenverkehrsrechts kaum etwas dagegen eingewendet werden könnte.
Da der Grundeigentümer aber ein gerichtliches Verbot erwirkt hat, das Unberechtigten verbietet, Parzelle Nr. X, GB C, mit Fahrzeugen jeglicher Art zu befahren, darf der Wanderweg von Fahrrädern nicht benutzt werden. Es gilt ein Fahrradverbot, weil ein solches privatrechtlich ausdrücklich verfügt und gekennzeichnet ist. Ausgenommen sind Berechtigte im Rahmen ihrer Dienstbarkeit. Es wäre zu prüfen, ob die Öffentlichkeit allenfalls ein Fahr- und Fusswegrecht besitzt. Ansonsten bleibt es beim gerichtlichen Fahrverbot der Eigentümer.
(Quellen: René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Auflage, Bern 2002, S. 426, Rn 930; Raphael Kraemer, Die Krux mit Art. 43 SVG in: Strassenverkehr 2/2016, Hans Giger, André Kuhn. Edith Seidl [Hrsg.], S. 16-19)
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741.211.5:
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OGVE
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