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OGVE.2018.19.Nr.69 • VB OW OGVE.2018.19.Nr.69 KI-generiert

Victim Compensation for Assault Despite Acquittal Due to Mental Incapacity

Geschäftsnummer OGVE.2018.19.Nr.69
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A victim sought compensation for an assault where the perpetrator grabbed her by the waist, preventing her from riding her bicycle. Although the criminal court considered the act attempted rape, the perpetrator was acquitted due to mental incapacity at the time of the offense. The victim experienced significant psychological distress, including sleep disturbances, nightmares, anxiety, and depression, leading to approximately eight months of psychotherapy. The court awarded the victim a compensation of Fr. 500.

Legislator-Regeste

Amtlich

OGVE 2018/19 Nr. 69 Art. 23 Abs. 1 OHG Gesuch um Opferhilfe; Höhe der Genugtuung. Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– im konkreten Fall. Die Gesuchstellerin wurde, als sie mit ihrem Fahrrad nach Hause fuhr, vom Täter an

Schlagwörter

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Vergewaltigung psychische Arbeitsunfähigkeit strafbare Handlung Schadenersatz für Körperverletzung Einstellung wegen Körperverletzung Einvernahme des Opfers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 OHG

This provision likely governs the compensation or satisfaction awarded to victims in this context, and the court's decision on the amount of compensation is based on it.

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OGVE 2018/19 Nr. 69

Art. 23 Abs. 1 OHG

Gesuch um Opferhilfe; Höhe der Genugtuung. Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– im konkreten Fall.

Die Gesuchstellerin wurde, als sie mit ihrem Fahrrad nach Hause fuhr, vom Täter an der Taille gepackt und an der Weiterfahrt gehindert. Der Täter hielt das Opfer während 10 bis 20 Sekunden am Oberkörper fest. Das Strafgericht ging von einer versuchten Vergewaltigung aus, sprach den Täter aber frei, weil er im Tatzeitpunkt schuldunfähig war. Die Tat rief beim Opfer Symptome wie gestörter Schlaf, Angstträume, Unruhe erhöhte Wachsamkeit, Traurigkeit, Wut, Ängste, Vermeidungsverhalten, Gefühl der Gefahr, Schreckhaftigkeit, Reizbarkeit, Niedergeschlagenheit und Erschöpfung aus. Die Gesuchstellerin nahm nach der Tat rund acht Monate Psychotherapie in Anspruch.

Verfügung des Amts für Justiz vom 12. April 2019.

(Keine Publikation der Erwägungen)

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Schlagworte

täter

genugtuung

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OGVE

2018/19 Nr. 69