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OGVE.2018.19.Nr.66 • VB OW OGVE.2018.19.Nr.66 KI-generiert

Genealogical Research Access to Civil Status Records

Geschäftsnummer OGVE.2018.19.Nr.66
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns access to civil status records for genealogical research. The court held that since descendants of individuals who emigrated decades prior were deceased and obtaining their consent was impossible, access could be granted. However, disclosure of research findings to third parties requires justification, particularly concerning the privacy of descendants of deceased individuals and living persons encountered during research. The court permitted access with conditions: the researcher must limit access to relevant entries, cease at data of living individuals, maintain confidentiality, disregard specific notations concerning adoptions, and is prohibited from recording or disclosing birth times of living individuals. Furthermore, photographic or photocopied records from civil status registers are forbidden.

Legislator-Regeste

Amtlich

OGVE 2018/19 Nr. 66 Art. 60 ZStV Personenbezogene Forschung; Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Personenstandsdaten. Verfügung des Amts für Justiz vom 23. Februar 2018. Aus den Erwägungen: 4. Nach Prüfung der eingereichten Gesuchsunte

Schlagwörter

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Zivilstandsregister Anspruch auf Kenntnis seiner Nachkommen Familienbüchlein familienrechtliche Verhältnisse Auskunftsrecht über Personendaten Forschungsfreiheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 60 Abs. 3 ZStV

This provision is cited as the basis for issuing the permit with the condition that data may only be disclosed with the consent of the affected persons/descendants.

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OGVE 2018/19 Nr. 66

Art. 60 ZStV

Personenbezogene Forschung; Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Personenstandsdaten.

Verfügung des Amts für Justiz vom 23. Februar 2018.

Aus den Erwägungen:

4. Nach Prüfung der eingereichten Gesuchsunterlagen ist ersichtlich, dass die Beschaffung der Daten bei den betroffenen Personen nicht möglich und offensichtlich nicht zumutbar ist, da die genannten Mitglieder der Familien, die damals nach X ausgewandert sind, verstorben sind.

5. Die Bekanntgabe der Forschungsergebnisse an Aussenstehende bedarf eines Rechtfertigungsgrundes. Dies gilt einerseits für die Bekanntgabe von Personendaten von Verstorbenen, die die Persönlichkeitsrechte der Nachkommen verletzen könnte. Andererseits für die Bekanntgabe von Personendaten von lebenden Personen, wenn im Rahmen der Forschungsarbeiten auf solche gestossen wird. In beiden Fällen ist die Bewilligung mit der Auflage zu erteilen, dass Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Personen/Nachkommen bekannt gegeben werden dürfen (Art. 60 Abs. 3 ZStV).

Ergänzend hat sich die gesuchstellende Person an folgende Auflagen zu halten:

a. Die Einsichtnahme hat sich auf jene Registereintragungen zu beschränken, die unmittelbar der Forschungsarbeit dienen. Das Einsichtsrecht endet bei den Daten lebender Personen.

b. Die Forscherin oder der Forscher übernimmt die Schweigepflicht in Bezug auf Tatsachen, die der Öffentlichkeit nicht bekannt sind und an deren Geheimhaltung Beteiligte oder Angehörige ein Interesse haben.

c. Gelöschte oder gestrichene Eintragungen in den Zivilstandsregistern sowie bei neurechtlich adoptierten Kindern in den Familienregistern unter den Namen in Klammern eingetragene Vermerk: „adoptiert“ gelten für den Forscher oder die Forscherin als nicht existent. Er oder sie darf diese Angaben nicht in seine Notizen übernehmen oder im Stammbaum aufführen.

d. Das Notieren oder Bekanntgeben von Geburtszeiten von noch lebenden Personen ist unzulässig (Entscheid Bundesamt für Justiz vom 24.08.1988).

e. Aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen dürfen von den Zivilstandsregistern keine Fotoaufnahmen oder Fotokopien gemacht werden.

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Schlagworte

person

personendaten

zivilstandsregister

nachkomme

betroffene person

veröffentlichung(allgemein)

eintragung

geheimhaltung

entscheid

wissenschaft und forschung

akteneinsicht

kommunikation

einsichtnahme in ein öffentliches register

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2018/19 Nr. 66