Genealogical Research Access to Civil Status Records
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns access to civil status records for genealogical research. The court held that since descendants of individuals who emigrated decades prior were deceased and obtaining their consent was impossible, access could be granted. However, disclosure of research findings to third parties requires justification, particularly concerning the privacy of descendants of deceased individuals and living persons encountered during research. The court permitted access with conditions: the researcher must limit access to relevant entries, cease at data of living individuals, maintain confidentiality, disregard specific notations concerning adoptions, and is prohibited from recording or disclosing birth times of living individuals. Furthermore, photographic or photocopied records from civil status registers are forbidden.
Legislator-Regeste
AmtlichOGVE 2018/19 Nr. 66 Art. 60 ZStV Personenbezogene Forschung; Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Personenstandsdaten. Verfügung des Amts für Justiz vom 23. Februar 2018. Aus den Erwägungen: 4. Nach Prüfung der eingereichten Gesuchsunte
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the basis for issuing the permit with the condition that data may only be disclosed with the consent of the affected persons/descendants.
Volltext
Neue SucheOriginalOGVE-2018-19-66.htm
OGVE 2018/19 Nr. 66
Art. 60 ZStV
Personenbezogene Forschung; Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Personenstandsdaten.
Verfügung des Amts für Justiz vom 23. Februar 2018.
Aus den Erwägungen:
4. Nach Prüfung der eingereichten Gesuchsunterlagen ist ersichtlich, dass die Beschaffung der Daten bei den betroffenen Personen nicht möglich und offensichtlich nicht zumutbar ist, da die genannten Mitglieder der Familien, die damals nach X ausgewandert sind, verstorben sind.
5. Die Bekanntgabe der Forschungsergebnisse an Aussenstehende bedarf eines Rechtfertigungsgrundes. Dies gilt einerseits für die Bekanntgabe von Personendaten von Verstorbenen, die die Persönlichkeitsrechte der Nachkommen verletzen könnte. Andererseits für die Bekanntgabe von Personendaten von lebenden Personen, wenn im Rahmen der Forschungsarbeiten auf solche gestossen wird. In beiden Fällen ist die Bewilligung mit der Auflage zu erteilen, dass Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Personen/Nachkommen bekannt gegeben werden dürfen (Art. 60 Abs. 3 ZStV).
Ergänzend hat sich die gesuchstellende Person an folgende Auflagen zu halten:
a. Die Einsichtnahme hat sich auf jene Registereintragungen zu beschränken, die unmittelbar der Forschungsarbeit dienen. Das Einsichtsrecht endet bei den Daten lebender Personen.
b. Die Forscherin oder der Forscher übernimmt die Schweigepflicht in Bezug auf Tatsachen, die der Öffentlichkeit nicht bekannt sind und an deren Geheimhaltung Beteiligte oder Angehörige ein Interesse haben.
c. Gelöschte oder gestrichene Eintragungen in den Zivilstandsregistern sowie bei neurechtlich adoptierten Kindern in den Familienregistern unter den Namen in Klammern eingetragene Vermerk: „adoptiert“ gelten für den Forscher oder die Forscherin als nicht existent. Er oder sie darf diese Angaben nicht in seine Notizen übernehmen oder im Stammbaum aufführen.
d. Das Notieren oder Bekanntgeben von Geburtszeiten von noch lebenden Personen ist unzulässig (Entscheid Bundesamt für Justiz vom 24.08.1988).
e. Aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen dürfen von den Zivilstandsregistern keine Fotoaufnahmen oder Fotokopien gemacht werden.
de|
fr
it
Schlagworte
person
personendaten
zivilstandsregister
nachkomme
betroffene person
veröffentlichung(allgemein)
eintragung
geheimhaltung
entscheid
wissenschaft und forschung
akteneinsicht
kommunikation
einsichtnahme in ein öffentliches register
Mehr Deskriptoren anzeigen
Normen Bund
ZStV:
Art.60
OGVE
2018/19 Nr. 66