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OGVE.2018.19.Nr.62 • VB OW OGVE.2018.19.Nr.62 KI-generiert

Supportive Guardianship for Young Woman with Disabilities

Geschäftsnummer OGVE.2018.19.Nr.62
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A 19-year-old woman with a diagnosed learning disability and developmental delay required a supportive guardianship because, despite her mother's diligent care, she was not being sufficiently encouraged towards independence. The court found that while her mother capably managed her finances and administration, she allowed too little room for the young woman to gain personal experience and develop autonomy. Given her need for support in finances, administration, housing, and health to foster independence and cope with overwhelming situations, a supportive guardianship was established with the consent of the individual and her parents, as other forms of assistance were insufficient to address her specific needs and promote self-determination.

Legislator-Regeste

Amtlich

OGVE 2018/19 Nr. 62 Art. 389 ZGB; Art. 393 ZGB Errichtung einer Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB bei einer 19-jährigen Frau mit einer diagnostizierten Lernbehinderung und Entwicklungsrückstand, Verhältnismässigkeit. Die bisherige Un

Schlagwörter

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Führung der Vormundschaft Pflegeelternteil behindertes Kind Invalidenleistung finanzielle Unterstützung Adoption Entmündigter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 ZGB

This provision is cited as the legal basis for establishing the accompanying guardianship (Begleitbeistandschaft) for the subject of the decision.

Art. 389 ZGB

This provision is mentioned as a general requirement for adult protection measures, stating that a measure must be proportionate and only ordered if the necessary support cannot be provided otherwise. It is implicitly used in the proportionality assessment for establishing the guardianship.

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OGVE 2018/19 Nr. 62

Art. 389 ZGB; Art. 393 ZGB

Errichtung einer Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB bei einer 19-jährigen Frau mit einer diagnostizierten Lernbehinderung und Entwicklungsrückstand, Verhältnismässigkeit. Die bisherige Unterstützung durch die Mutter reicht nicht aus, da diese bezüglich Förderung der Selbständigkeit ihrer Tochter zu wenig Freiraum lässt (E. 2.3). Verfassung der Schlussfolgerung in leichter Sprache.

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 24. April 2018.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Mit Schreiben vom 8. Juni 2017 reichte die IV-Stelle Obwalden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Obwalden (nachfolgend: KESB Obwalden) eine Gefährdungsmeldung betreffend X ein. In der Folge nahm die KESB Obwalden die erforderlichen Abklärungen vor. Dabei wurden Gespräche mit X, ihren Eltern Y und Z, der IV-Stelle Obwalden sowie mit der Stiftung Brändi in A. geführt. X als auch ihre Eltern wurden am 19. März 2019 persönlich vom verfahrensleitenden Behördenmitglied angehört.

Aus den Erwägungen:

1. Zuständigkeit und Verfahren

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2. Prüfung Erwachsenenschutzmassnahme

2.1 Gesetzesbestimmungen

Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher, wobei die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten werden soll (Art. 388 ZGB). Eine Massnahme muss verhältnismässig sein und wird nur angeordnet, wenn die erforderliche Unterstützung nicht anderweitig erbracht werden kann (Art. 389 ZGB).

Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).

Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht (Art. 393 Abs. 1 ZGB). Sie schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein (Art. 393 Abs. 1 ZGB).

2.2 Abklärungsergebnisse

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2.3 Schlussfolgerung

Das Gesetz schreibt vor, dass eine Beistandschaft nur angeordnet werden kann, wenn jemand einen Schwächezustand hat. In den ärztlichen Unterlagen der IV-Akten steht, dass X unter anderem eine Lernbehinderung und einen Entwicklungsrückstand hat. Dies ist ein Schwächezustand.

Bei der Erledigung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten benötigt X zurzeit Unterstützung. Sie kann diese Aufgaben selber nur teilweise oder gar nicht erledigen. Y macht dies für ihre Tochter gut und zuverlässig. Zwischen X und ihrer Mutter besteht ein enges und vertrauensvolles Verhältnis. Die KESB Obwalden hat aber auch festgestellt, dass die Mutter ihrer Tochter wenig Spielraum lässt, um eigene Erfahrungen zu machen und selbständig zu werden. Es ist wichtig, dass X schrittweise in Richtung Selbständigkeit geführt werden kann. Das gilt allgemein wie auch für den Bereich Finanzen und Administration.

Was das Wohnen betrifft, so ist X momentan gut zu Hause aufgehoben. Sollte sie in Zukunft begleitet oder selbständig wohnen und damit ein weiterer Schritt Richtung Selbständigkeit machen, benötigt sie zusätzliche begleitende Unterstützung. Diese Unterstützung kann darin liegen, mit ihr zusammen eine geeignete Wohnform zu finden.

Wegen der gesundheitlichen Situation (Skoliose, Lernbehinderung, körperliche Reaktionen bei Überforderungssituationen etc.) ist X im Bereich Gesundheit auf begleitende Unterstützung angewiesen. Es ist wichtig, dass X mit geeigneten Massnahmen schrittweise lernt, mit Überforderungssituationen umzugehen, ihr Selbstvertrauen zu stärken und Probleme zu lösen.

Im Bereich Ausbildung und Arbeit erhält X bereits Unterstützung durch die Stiftung Brändi und die IV-Stelle Obwalden.

Für X wird daher eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB errichtet. Die Beistandsperson soll sie in den Bereichen Finanzen, Administration, Wohnen und Gesundheit begleitend unterstützen. Ziel der Beistandschaft ist es insbesondere, die Selbständigkeit von X zu fördern. Zudem soll auch die Mutter und das Familiensystem entlastet werden. X und ihre Eltern sind mit einer Begleitbeistandschaft einverstanden. Die Beistandschaft soll per 1. Juni 2018 errichtet werden.

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