Name Change Denied for Obscuring Criminal Past; Inmate Establishes New Domicile
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA request for a name change was denied because the applicant's primary motivation appeared to be obscuring their identity to present a clean slate after a criminal conviction, which the court deemed an abusive use of the process, as name changes are intended to remedy current disadvantages, not as a preemptive measure or to prevent recognition or disclosure of past offenses. Separately, an incarcerated individual was found to have acquired a new domicile at their partner's residence by spending significant time there during leave, establishing personal belongings, sharing a social circle, and planning a future with their partner, who was their primary contact.
Legislator-Regeste
AmtlichOGVE 2018/19 Nr. 59 Art. 30 Abs. 1 ZGB Voraussetzung für die Bewilligung einer Namensänderung; achtenswerte Gründe. Geht es der gesuchstellenden Person vor allem darum, mit der Namensänderung die eigene Identität zu verschleiern, um sich n
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KI-generiertThis provision establishes the conditions for name changes and was used to assess whether the applicant had 'weighty reasons' for the change.
This provision pertains to the acquisition of a new domicile and was applied to determine the applicant's place of residence.
This provision also relates to the acquisition of a new domicile and was applied in conjunction with Art. 23 ZGB to determine the applicant's place of residence.
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OGVE 2018/19 Nr. 59
Art. 30 Abs. 1 ZGB
Voraussetzung für die Bewilligung einer Namensänderung; achtenswerte Gründe. Geht es der gesuchstellenden Person vor allem darum, mit der Namensänderung die eigene Identität zu verschleiern, um sich nach einem Strafverfahren eine "weisse Weste" zu verschaffen, ist ihr Gesuch missbräuchlich und muss abgelehnt werden.
Das Interesse der Öffentlichkeit und Medien an der Person des Täters und der Straftat ist kein achtenswerter Grund für eine Namensänderung.
Die Namensänderung soll aktuelle Nachteile beseitigen, sie wird nicht auf Vorrat erteilt.
Die Namensänderung kann weder verhindern, dass der Gesuchsteller in der Öffentlichkeit aufgrund seiner äusseren Erscheinung erkannt wird, noch wird sie ihn davor schützen, dass ein potentieller Arbeitgeber von seiner Vergangenheit als Straftäter erfährt.
Art. 23 Abs. 1 und 24 Abs. 1 ZGB
Erwerb neuer Wohnsitz einer inhaftierten Person. Verbringt der Inhaftierte während mehreren Jahren seinen Hafturlaub und die freien Wochenenden bei der Lebenspartnerin, hat er sich in ihrer Wohnung eingerichtet, seine Möbel und weitere Besitztümer dort gelagert, teilt er mit der Lebenspartnerin ein gemeinsames soziales Umfeld, plant er mit ihr eine gemeinsame Zukunft und ist sie seine wichtigste Bezugsperson, so hat der Inhaftierte am Wohnort der Lebenspartnerin einen neuen Wohnsitz erworben.
Verfügung des Amts für Justiz vom 6. Juli 2018.
(Keine Publikation der Erwägungen)
).
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Schlagworte
namensänderung
person
wohnsitz
gesuchsteller
Normen Bund
ZGB:
Art.23
Art.24
OGVE
2018/19 Nr. 59