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OGVE.2018.19.Nr.54 • VB OW OGVE.2018.19.Nr.54 KI-generiert

Naturalization Fee Reimbursement and Forfeiture

Geschäftsnummer OGVE.2018.19.Nr.54
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Fees associated with naturalization procedures may not exceed the actual costs incurred, and any overpayment of a cost deposit must be reimbursed proportionally if the expenses are less than anticipated, particularly when an application is withdrawn early. A municipal regulation that mandates forfeiture of the cost deposit upon withdrawal of an application violates federal law due to its absolute nature.

Legislator-Regeste

Amtlich

OGVE 2018/19 Nr. 54 Art. 89 Abs. 3 KV; Art. 35 BüG Gebühren im Zusammenhang mit dem Einbürgerungsverfahren dürfen höchstens kostendeckend sein (Art. 35 BüG). Der Kostenvorschuss muss immer dann anteilsmässig zurückbezahlt werden, wenn der

Schlagwörter

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Verwirkung Kostenersatz Einbürgerung Verfahrenskosten nach dem AIG Gebührenüberforderung Umwandlung der Busse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 35 BüG

This provision establishes that fees related to the naturalization process may not exceed the cost of service.

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OGVE 2018/19 Nr. 54

Art. 89 Abs. 3 KV; Art. 35 BüG

Gebühren im Zusammenhang mit dem Einbürgerungsverfahren dürfen höchstens kostendeckend sein (Art. 35 BüG). Der Kostenvorschuss muss immer dann anteilsmässig zurückbezahlt werden, wenn der getätigte Aufwand die mutmasslichen Kosten nicht erreicht. Ein solcher Fall liegt vor allem dann vor, wenn das Gesuch in einem frühen Verfahrensstadium zurückgezogen wird. Eine Regelung im kommunalen Recht, wonach der Kostenvorschuss bei Rückzug eines Gesuchs nicht zurückerstattet wird, verstösst in seiner absoluten Formulierung gegen Bundesrecht.

Entscheid des Regierungsrats vom 19. Februar 2019 (Nr. 496).

(Keine Publikation der Erwägungen)

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it Schlagworte kostenvorschuss Normen Bund BüG: Art.35 OGVE 2018/19 Nr. 54