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OGVE.2018.19.Nr.53 • VB OW OGVE.2018.19.Nr.53 KI-generiert

Right to Withdraw Naturalization Application

Geschäftsnummer OGVE.2018.19.Nr.53
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
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Legislator-Zusammenfassung

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The court considered the withdrawal of a naturalization application, noting that the law does not explicitly regulate the procedure for discontinuing such cases. Drawing principles from established case law and legal literature regarding the withdrawal of appeals, the court affirmed that the principle of disposition in administrative law grants an applicant the right to withdraw their application. This withdrawal is binding on the authorities, signifying the applicant's relinquishment of further review. The withdrawal must be explicit, unequivocal, and unconditional, and is generally irrevocable, barring considerations of trust or other defects in intent. Once a decision to discontinue the proceedings has been communicated, any dispute regarding the withdrawal can only be pursued through legal remedies.

Legislator-Regeste

Amtlich

OGVE 2018/19 Nr. 53 Art. 89 Abs. 3 KV Rückzug des Gesuchs um Einbürgerung. Das Gesetz regelt die Abschreibung des Verfahrens nicht. Rechtsprechung und Literatur haben für den Rückzug von Rechtsmitteln verschiedene Grundsätze entwickelt. Di

Schlagwörter

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Widerrufsrecht Anspruch auf Einbürgerung Dispositionsmaxime ausländerrechtliche Wegweisung Gesuch an eine Behörde Prüfung der Bewerbungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 89 Abs. 3 KV

The provision regarding the withdrawal of an application for naturalization was used to determine that the applicant's withdrawal was binding and that the authorities were obliged to discontinue the proceedings.

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OGVE 2018/19 Nr. 53

Art. 89 Abs. 3 KV

Rückzug des Gesuchs um Einbürgerung. Das Gesetz regelt die Abschreibung des Verfahrens nicht. Rechtsprechung und Literatur haben für den Rückzug von Rechtsmitteln verschiedene Grundsätze entwickelt. Diese können auch für den Rückzug von Gesuchen herangezogen werden. Aus der in der Verwaltungsrechtspflege geltenden Dispositionsmaxime ergibt sich das Recht einer Partei, den Rückzug ihres Gesuchs zu erklären. Der Rückzug ist für die Behörde verbindlich. Mit ihm verzichtet die Partei auf die Überprüfung ihres Gesuchs. Der Rückzug muss ausdrücklich, unmissverständlich und vorbehaltlos erklärt werden. Ein Rückzug ist grundsätzlich unwiderruflich, unter Vorbehalt des Vertrauensschutzes und sonstiger Willensmängel. Nach Zustellung des Abschreibungsbeschlusses kann ein Rückzug nur noch auf dem Rechtsmittelweg bestritten werden.

Entscheid des Regierungsrats vom 1. Juli 2019 (Nr. 12).

(Keine Publikation der Erwägungen)

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it Schlagworte rückzug(rechtsvorkehr) abschreibung(prozess) vorbehalt(allgemein) OGVE 2018/19 Nr. 53