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OGVE.2018.19.Nr.47 • VB OW OGVE.2018.19.Nr.47 KI-generiert

Land Cooperative Perimeter Expansion and Membership Formalization Upheld

Geschäftsnummer OGVE.2018.19.Nr.47
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered the expansion of a land cooperative's perimeter and the formalization of membership for affected landowners. Despite unclear past documentation regarding when these properties were considered part of the perimeter and why their inclusion was not formally finalized, written consent was obtained from all newly included landowners. These declarations acknowledged full acceptance of membership within the new perimeter plan, agreed to the land registry entry, recognized the public-law restriction on property, and understood the associated duties, such as perimeter contributions. The court found that these consents effectively cured any procedural errors in the perimeter expansion process, as the landowners had sufficient opportunity to object during the approval phase. Formal requirements concerning the perimeter plan and statutes were also met, leading the court to approve the perimeter expansion.

Legislator-Regeste

Amtlich

OGVE 2018/19 Nr. 47 Art. 89 Abs. 3 KV; Art. 114 ff. EG ZGB Verfahren bei Erweiterung des Perimeters einer Flurgenossenschaft. Heilung von Verfahrensfehlern. Entscheid des Regierungsrats vom 27. Juni 2019 (Nr. 468). Aus den Erwägungen: 4.2

Schlagwörter

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Bodenrecht Mitgliedschaft Allmendgenossenschaft Erstreckung des Pachtverhältnisses Prozessvoraussetzung Errungenschaftsbeteiligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 1 und 3 EG ZGB

Cited as the legal basis for approving the expansion of the perimeter of the land association.

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OGVE 2018/19 Nr. 47

Art. 89 Abs. 3 KV; Art. 114 ff. EG ZGB

Verfahren bei Erweiterung des Perimeters einer Flurgenossenschaft. Heilung von Verfahrensfehlern.

Entscheid des Regierungsrats vom 27. Juni 2019 (Nr. 468).

Aus den Erwägungen:

4.2 Perimeterkreiserweiterung

Die vom Einbezug in den Perimeterkreis betroffenen Grundeigentümer wurden bislang wie Mitglieder der Flurgenossenschaft behandelt. Wann ihre Grundstücke dem Perimeterkreis als zugehörige betrachtet wurden und weshalb ihre Aufnahme nicht formell abgeschlossen wurde, ist nicht belegt und bleibt unklar.

Von sämtlichen neu in den Perimeterkreis aufgenommenen Grundeigentümern liegen schriftliche Einverständniserklärungen vor. Darin erklären sie insbesondere, dass sie neu die Mitgliedschaft in der Flurgenossenschaft X vollumfänglich im Rahmen des neuen Perimeterkreisplans anerkennen und nichts gegen einen Eintrag der Mitgliedschaft im Grundbuch einzuwenden haben. Ebenso dass sie sich bewusst seien, dass es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung nach Art. 702 f. ZGB handle und dass mit der Mitgliedschaft auch Pflichten, wie namentlich die Perimeterbeitragspflicht, verbunden seien.

Bei dieser Sachlage ist auf eine materielle Prüfung zu verzichten, ob der nachträgliche (formelle) Einbezug der Grundstücke in den Perimeterkreis sich im Interesse des Gesamtunternehmens als notwendig erweist. Denn faktisch scheint diese Frage in der Vergangenheit unbestritten geblieben zu sein.

Soweit ersichtlich können die im Verfahren der Perimeterkreiserweiterung erfolgten Verfahrensfehler aufgrund der Einverständniserklärungen als geheilt betrachtet werden. Die Einverständniserklärungen sind hier Voraussetzung für eine Genehmigung. Da die Einholung der Erklärungen direkt im Genehmigungsverfahren erfolgte, haben die betroffenen Grundeigentümer ausreichend Gelegenheit gehabt, sich gegen einen Einbezug in den Perimeterkreis zur Wehr zu setzen.

Formell muss der Perimeterkreisplan die Umschreibung des beteiligten Gebiets sowie die neue Einteilung der Felder enthalten (Art. 117 EG ZGB). Die Statuten müssen die Bezeichnung und die Umschreibung der beteiligten Grundstücke enthalten (Art. 116 Ziff. 2 EG ZGB). Diese formellen Voraussetzungen sind erfüllt. Der Perimeterkreisplan enthält die gesamte Perimeterfläche, die Einteilung der betroffenen Parzellen sowie das Ausmass des bestehenden Werkes (Strassenführung und -ausgestaltung). Die Auflistung der betroffenen Eigentümer ist aus dem Anhang der Statuten ersichtlich.

Die Perimeterkreiserweiterung ist daher gemäss Art. 119 Abs. 1 und 3 EG ZGB zu genehmigen.

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