Municipality's Right to Security for Remedial Work Contingent on Expiration of Remedial Period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA municipality may demand security for the estimated costs of performing remedial work, but this demand can only be made after the deadline for the individual to rectify the situation has expired. The court reasoned that demanding security before the deadline has passed could lead to the individual being financially burdened twice, by having to perform the work themselves and also provide security. Therefore, the security payment is due only after the granted period for self-correction has passed unused.
Legislator-Regeste
AmtlichOGVE 2016/17 Nr. 80 Art. 58 Abs. 4 BauG Der Einwohnergemeinderat darf die Sicherstellung der mutmasslichen Kosten für eine Ersatzvornahme frühestens auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der eingeräumten Erfüllungsfrist zur selbständigen Wiederh
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KI-generiertThis provision is used as the legal basis for demanding security for the estimated costs of an enforcement measure, but the court specifies that this can only be requested after the deadline for self-restoration has expired.
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OGVE 2016/17 Nr. 80
Art. 58 Abs. 4 BauG
Der Einwohnergemeinderat darf die Sicherstellung der mutmasslichen Kosten für eine Ersatzvornahme frühestens auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der eingeräumten Erfüllungsfrist zur selbständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangen.
Entscheid des Regierungsrats vom 13. September 2016 (Nr. 83).
Aus den Erwägungen:
9. Sicherstellung der Kosten für die Ersatzvornahme
9.1
In Beschlussziffer 2 des angefochtenen Entscheids droht der Einwohnergemeinderat dem Beschwerdeführer an, dass im Falle der nicht fristgerecht vorgenommenen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, der Rückbau auf dem Weg der Ersatzvornahme erfolgen werde (Art. 58 Abs. 4 BauG). In Beschlussziffer 3 wird sodann die Gemeindebuchhaltung beauftragt, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids dem Beschwerdeführer und X. unter solidarischer Haftbarkeit für die Sicherstellung der Kosten der Ersatzvornahme einen Betrag von Fr. 5 000.– in Rechnung zu stellen. Im Weiteren behält sich der Einwohnergemeinderat die Eintragung und Geltendmachung des gesetzlichen Grundpfandrechts gemäss Art. 58 Abs. 5 BauG vor.
9.2
Dass der Einwohnergemeinderat die Ersatzvornahme unter Einräumung einer angemessenen Erfüllungsfrist androht, ist nicht zu beanstanden, vielmehr sogar formelle Voraussetzung für deren Rechtmässigkeit (Erläuterungen BauG, S. 121; VVGE 1991 und 1992, Nr. 63, E. 2b). Mit der Einforderung von Fr. 5 000.– zur Sicherstellung der Kosten für die Ersatzvornahme, bevor überhaupt die Frist zur Vornahme des Rückbaus abgelaufen ist, geht der Einwohnergemeinderat zu weit. Er muss zumindest zuwarten, bis der Beschwerdeführer die eingeräumte Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ungenutzt verstreichen lässt. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der zur Wiederherstellung Verpflichtete in finanzieller Hinsicht – zumindest temporär – einer doppelten Belastung ausgesetzt würde, in dem er selber den Rückbau vornimmt und finanziert und gleichzeitigt noch eine Sicherheit leisten muss.
9.3
Nach dem Ausgeführten kann der Einwohnergemeinderat zwar durchaus gestützt auf Art. 58 Abs. 4 BauG eine Sicherstellung der mutmasslichen Kosten einer Ersatzvornahme verlangen, allerdings darf er die Leistungspflicht frühestens auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der eingeräumten Erfüllungsfrist zur selbständigen Wiederherstellung ansetzen. Entsprechend setzt der Regierungsrat mit vorliegendem Beschluss dem Beschwerdeführer zur Sicherstellung der Kosten eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, welche mit Ablauf der dreimonatigen Rückbaufrist zu laufen beginnt. Dass die verlangte Sicherstellung in der Höhe von Fr. 5 000.– unangemessen sein soll, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht.
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OGVE
2016/17 Nr. 80
VVGE
1991/92 Nr. 63