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OGVE.2016.17.76.htm • VB OW OGVE.2016.17.76.htm KI-generiert

Bonitierungsverfahren for Cooperative Perimeter Expansion

Geschäftsnummer OGVE.2016.17.76.htm
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The perimeter expansion of an agricultural improvement cooperative requires approval from the cantonal government. Only after this approval can the basis for calculating landowner contributions, based on the benefits derived from the cooperative, be reassessed through a "Bonitierungsverfahren." This reassessment is the responsibility of the cooperative's board, which may delegate the task to the cantonal tax administration's land valuation department.

Legislator-Regeste

Amtlich

OGVE 2016/17 Nr. 76 Art. 119 und Art. 125 EG ZGB Erst wenn die Perimetererweiterung vom Regierungsrat genehmigt ist, können die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge, welche die Eigentümer der Grundstücke an das Unternehmen zu leisten

Schlagwörter

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landwirtschaftliches Grundstück Genossenschaft Steuerrevision Beitrag Erstreckung des Pachtverhältnisses Landumlegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 und Art. 125 EG ZGB

These articles are cited as the basis for the court's ruling on the recalculation of contributions owed by property owners to the enterprise after an expansion of the perimeter.

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OGVE 2016/17 Nr. 76

Art. 119 und Art. 125 EG ZGB

Erst wenn die Perimetererweiterung vom Regierungsrat genehmigt ist, können die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge, welche die Eigentümer der Grundstücke an das Unternehmen zu leisten haben, neu festgelegt werden, gemäss dem ihnen aus dem Unternehmen erwachsenden Nutzen (sogenanntes Bonitierungsverfahren; vgl. Art. 120 Abs. 1 EG ZGB). Die Festlegung obliegt dem Vorstand der Flurgenossenschaft. Allenfalls kann diese Aufgabe gegen entsprechende Entschädigung der kantonalen Steuerverwaltung, Bereich Grundstückschätzung, in Auftrag gegeben werden (vgl. Art. 115 Abs. 2 EG ZGB), hier wiederum über das Amt für Justiz als Leitbehörde.

Entscheid des Regierungsrats vom 3. Juli 2017 (Nr. 7).

(Keine Publikation der Erwägungen)

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it Schlagworte regierungsrat OGVE 2016/17 Nr. 76