Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OGVE.2016.17.66.htm • VB OW OGVE.2016.17.66.htm KI-generiert

Subsidiarity Over Guardianship for Mentally Ill Individual with Support Network

Geschäftsnummer OGVE.2016.17.66.htm
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual suffering from a mental health condition requiring support in various life areas, but possessing a robust network of personal assistance including a trusted individual, a psychiatrist, a general practitioner, and an employer, does not require a legal guardianship because alternative support mechanisms adequately address their needs, thereby adhering to the principle of subsidiarity.

Legislator-Regeste

Amtlich

OGVE 2016/17 Nr. 66 Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB Eine Person, die über ein genügend grosses Helfernetz verfügt, in das eine Vertrauensperson, ein Psychiater, ein Hausarzt und der Arbeitgeber eingebunden sind, be

Schlagwörter

KI-generiert
Vormundschaft Geistige Gesundheit Subsidiaritätsprinzip Invalidenversicherungsleistungen psychische Beeinträchtigung finanzielle Unterstützung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

Used to deny the establishment of a guardianship measure because the necessary support is already provided by private means.

Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

Cited as the legal basis for establishing a guardianship measure when a person cannot manage their affairs due to a mental disability, disorder, or similar weakness.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Neue SucheOriginalOGVE-2016-17-66.htm

OGVE 2016/17 Nr. 66

Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

Eine Person, die über ein genügend grosses Helfernetz verfügt, in das eine Vertrauensperson, ein Psychiater, ein Hausarzt und der Arbeitgeber eingebunden sind, benötigt keine Unterstützung durch eine Beistandschaft, selbst wenn sie einen Schwächezustand aufweist (E. 2.3).

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Juni 2016.

Sachverhalt:

Im März 2015 ersuchte X. die KESB Obwalden schriftlich, für ihn eine Beistandschaft zu errichten, da er mit der Regelung seiner finanziellen Angelegenheiten überfordert sei.

Dem bei Dr. med. W. im Rahmen der Abklärungen eingeholten Bericht ist zu entnehmen, dass X. unter einer Persönlichkeitsstörung und einer depressiven Störung leidet. Mehrheitlich sei X. in der Lage, seine persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu überblicken. Es könne jedoch zeitweise zu Überforderungssituationen kommen, in denen X. auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei.

Im Frühling und Herbst 2015 musste X. aufgrund seiner Erkrankung hospitalisiert werden. Seit seiner Entlassung wohnt er bei Y. zur Untermiete.

Aus den Erwägungen:

2. Prüfung Erwachsenenschutzmassnahme

2.1 Rechtliche Grundlagen

Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).

Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher, wobei die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten werden soll (Art. 388 ZGB). In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit.

Nach dem Subsidiaritätsprinzip kann eine Erwachsenenschutzmassnahme demnach nur angeordnet werden, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006, S. 7042). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_638/2015 vom 1. Dezember 2015, E. 6.1).

(…)

2.3 Schlussfolgerung

Aus den Abklärungen der KESB Obwalden ergibt sich, dass bei X. aufgrund seiner psychischen Erkrankungen ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegt. Ebenfalls kann festgestellt werden, dass er aufgrund seiner Krankheit in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Tagesstruktur sowie in der Erledigung von finanziellen und administrativen Angelegenheiten auf Unterstützung angewiesen ist. Zwar ist er in stabilen Phasen urteilsfähig, in akuten Phasen ist er jedoch nicht mehr imstande, adäquate Entscheidungen zu treffen. Hinzu kommt, dass er generell schnell verunsichert und durch Drittpersonen stark beeinflussbar ist.

X. wohnt seit seinem Austritt aus der Klinik A. Ende April 2015 – abgesehen von einem rund sechswöchigen Psychiatrieaufenthalt in der Klinik B. im September und Oktober 2015 – bis zum heutigen Zeitpunkt bei Y., welche ihn sozial, administrativ und im Bereich Gesundheit unterstützt. Dies scheint soweit gut zu funktionieren. Weiter steht zurzeit kein alternatives Setting zur Verfügung, welches X. akzeptiert und ihm zugleich die erforderliche Betreuung gewährleistet. Bei der Gesamtbetrachtung ebenfalls einzufliessen hat der Umstand, dass X. über ein grosses Helfernetz verfügt. So befindet er sich in regelmässiger ambulanter Behandlung bei Dr. med. W. Ebenfalls verfügt er mit seinem Arbeitgeber […] wie auch seinem Hausarzt, Dr. med. V., FMH Allgemeine Medizin, über weitere Vertrauenspersonen, die ihn neben Y. unterstützend zur Seite stehen und im Falle einer akuten Phase entsprechend instruiert sind. X. erhält daher die notwendige Unterstützung.

Im Laufe des Verfahrens hat X. mehrmals geäussert, dass er angesichts der momentanen Situation und der Unterstützung durch Y. keine Beistandschaft mehr wolle und dies so ausreiche.

Unter Berücksichtigung der soweit möglichen Aufrechterhaltung der Selbstbestimmung von X. und des Subsidiaritätsprinzips bzw. dem Umstand, dass die Unterstützung von X. zurzeit von privater Seite aus gewährleistet wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt auf eine Erwachsenenschutzmassnahme im Sinne einer Beistandschaft für X. zu verzichten. Für X. ist somit keine Erwachsenenschutzmassnahme zu errichten.

de|

fr

it

Schlagworte

person

beistandschaft

erwachsenenschutzbehörde

erwachsenenschutz

entscheid

arbeitgeber

behörde

obwalden

angewiesener

subsidiarität

krankheit

jahreszeit

zivilgesetzbuch

Mehr Deskriptoren anzeigen

Normen Bund

ZGB:

Art.388

Art.389

Art.390

Bundesblatt

2006/7042

Weitere Urteile BGer

5A_638/2015

OGVE

2016/17 Nr. 66