Name Change Granted Due to Psychological Distress
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court considered a request to change a first name due to psychological distress. The applicant expressed that his name, "Paul," caused him significant discomfort, leading to childhood ridicule and ongoing emotional pain, further exacerbated by his psychiatric treatment. The court reasoned that while the name itself isn't inherently offensive, the applicant's subjective distress reached a severity that warranted consideration. Citing the psychiatrist's opinion that a name change would likely improve self-esteem and that rejection would prolong dissatisfaction, the court found the applicant's reasons to be serious enough to permit the name change, aligning with the principle of facilitating the individual's life progression through legal means.
Legislator-Regeste
AmtlichOGVE 2016/17 Nr. 58 Art. 30 Abs. 1 ZGB Änderung des Vornamens infolge psychischer Belastung. Die Beseitigung der Nachteile mittels Namensänderung muss das Fortkommen im Leben der betroffenen Person erleichtern und damit den Zweck der Namen
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KI-generiertThis provision is the legal basis for changing a first name, applied here to determine if the grounds presented by the applicant were sufficient for a name change.
This provision on law and equity was used to assess whether the applicant's subjective reasons constituted a serious basis for a name change, which is an assessment within the discretion of the competent authority.
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OGVE 2016/17 Nr. 58
Art. 30 Abs. 1 ZGB
Änderung des Vornamens infolge psychischer Belastung. Die Beseitigung der Nachteile mittels Namensänderung muss das Fortkommen im Leben der betroffenen Person erleichtern und damit den Zweck der Namensänderung – als Ausnahmebewilligung – erfüllen. Dabei können objektive und – soweit sie eine entsprechende Schwere erreichen – auch subjektive Gründe eine Rolle spielen. Ob im einzelnen Fall eine ersthafte Begründung für eine Namensänderung vorliegt, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Art. 4 ZGB (Recht und Billigkeit) zu beantworten ist.
Verfügung des Amts für Justiz vom 19. Dezember 2017.
Sachverhalt:
Als achtenswerten Grund führt der Gesuchsteller sinngemäss an, dass ihm sein Name nie gefallen habe. Man spreche diesen im Obwaldner-Dialekt seltsam aus; "Pail". Bereits im Kindesalter sei er wegen seinem Namen ausgelacht worden. Zudem bedeute der Name "Paul" "der Kleine". Wenn dann zusätzlich die Endung "-li" hinzugefügt werde, bedeute dies also "der Kleinste". Es schmerze ihn jedes Mal, wenn jemand seinen Namen nenne.
Weiter gab der Gesuchsteller im Gesuch an, dass er sich seit mehreren Jahren in psychiatrischer Behandlung befindet.
Aus den Erwägungen:
3. Der Gesuchsteller leidet offenbar psychisch darunter, dass er den Vornamen "Paul" trägt. Auch mit der Patientenauskunft von Dr. med. M. R. wird dies bestätigt. Der Name "Paul" kann zwar nicht generell als anstössig oder lächerlich bezeichnet werden, jedoch erreicht die subjektive Wahrnehmung des Gesuchstellers offenbar eine Schwere, welche für ihn sehr negativ ist. Wie auch der Patientenauskunft zu entnehmen ist, wäre eine Gutheissung des Namensänderungsgesuches wahrscheinlich mit einer Stärkung des Selbstwertgefühls verbunden. Im Falle einer Ablehnung der Namensänderung würde wahrscheinlich eine Unzufriedenheit mit dem bestehenden Vornamen "Paul" bestehen bleiben und eine Enttäuschung über den Entscheid auftreten. Diese Aussagen des behandelnden Psychiaters bekräftigen die negative Belastung des Gesuchstellers durch seinen Vornamen. Daher kann die vorliegende Begründung des Gesuchstellers durchaus als ernsthaft angesehen werden.
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gesuchsteller
name
namensänderung
vorname
subjektiv
entscheid
begründung des entscheids
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