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OGVE.2016.17.56.htm • VB OW OGVE.2016.17.56.htm KI-generiert

Case of Un-Rejected French Complaint

Geschäftsnummer OGVE.2016.17.56.htm
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint filed in French, rather than the required German for the canton, was not rejected for translation because its substance regarding a short response deadline was readily understandable and not in doubt.

Legislator-Regeste

Amtlich

OGVE 2016/17 Nr. 56 Art. 67 Abs. 1 StVG, Art. 15 VwVV Beschwerden sind in der Amtssprache, im Kanton Obwalden in deutscher Sprache, abzugeben. In französischer Sprache abgefasste Beschwerden sind grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweise

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde Streitgegenstand Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Verfahrenssprache Sprachbarriere verspätete Mängelrüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15 VwVV

Cited as the legal basis for returning a complaint filed in French for translation into German.

Art. 67 Abs. 1 StVG

Cited regarding the language in which complaints must be submitted.

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OGVE 2016/17 Nr. 56

Art. 67 Abs. 1 StVG, Art. 15 VwVV

Beschwerden sind in der Amtssprache, im Kanton Obwalden in deutscher Sprache, abzugeben. In französischer Sprache abgefasste Beschwerden sind grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen.

Entscheid des Regierungsrats vom 22. August 2017 (Nr. 47).

Aus den Erwägungen:

2.

Die Beschwerde vom 12. Juni 2017 ist in französischer Sprache abgefasst. Beschwerden sind in deutscher Sprache abzufassen (zur Amtssprache vgl. BGE 122 I 236 E. 2c; Regula Kägi-Diener, Die Kompetenzen von Bund und Kantonen im Sprachenrecht in: ZBl 2001, S. 510; dieselbe in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 25 zu Art. 70). Die Verwendung der Amtssprache ist für die rechtliche Verbindlichkeit der Prozesshandlung unerlässlich (Auer, Müller, Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 3 zu Art. 33a). Insofern wäre die Beschwerde zur Übersetzung in deutscher Sprache zurückzuweisen gewesen, mit der Androhung, dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 15 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensverordnung vom 29. Januar 1998 [VwVV]; vgl. BGE vom 10. Juni 2003 [1P.327/2003]). Zur verpassten Einsprachefrist haben die Beschwerdeführer Folgendes ausgeführt: „Nous vous faisons remarquer que notre première lettre d'opposition du 31 mai 2016 est arrivée quelque peu en retard, mais vos délais sont extrêmement courts (10 jours au lieu de 30 jours comme il se pratique chez nous).” Der Einwand der Beschwerdeführer ist leicht verständlich und es besteht kein Zweifel an dessen Inhalt. Sie bemängeln die kurze Einsprachefrist von 10 Tagen und bringen vor, dass im Kanton Genf die Einsprachefrist 30 Tage beträgt. Auf eine Rückweisung der Beschwerde zur Übersetzung in die deutsche Sprache konnte daher verzichtet werden.

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it Schlagworte sprache deutsch übersetzer kanton amtssprache französisch tag beschwerdeführer Weitere Urteile BGer 1P.327/2003 OGVE 2016/17 Nr. 56 Leitentscheide BGE 122-I-236