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OGVE.2016.17.53.htm • VB OW OGVE.2016.17.53.htm KI-generiert

Water Engineering Loan Vote Challenge Dismissed

Geschäftsnummer OGVE.2016.17.53.htm
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A popular vote on a construction loan for a water engineering project was challenged due to the absence of a mention in the official message of an upcoming land-use planning procedure. The court ruled that the omission did not render the message incomplete or opaque, as the lack of coordination, while desirable, did not fundamentally impair the voters' ability to make an informed decision, especially since a media release would address the land-use planning aspect.

Legislator-Regeste

Amtlich

OGVE 2016/17 Nr. 53 Art. 54a AG Abstimmungsbeschwerde. Fehlt in der Botschaft zu einem Baukredit für ein Wasserbauvorhaben ein Hinweis auf das damit in Verbindung stehende, noch bevorstehende Nutzungsplanungsverfahren, macht diese Tatsache

Schlagwörter

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Baukredit Wassernutzung Planungsverfahren Volksabstimmung Tiefbauvertrag Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 54a AG
The court cited this article as the basis for assessing the content and completeness of the voting message.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 54a AG

The court cited this article as the basis for assessing the content and completeness of the voting message.

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OGVE 2016/17 Nr. 53

Art. 54a AG

Abstimmungsbeschwerde. Fehlt in der Botschaft zu einem Baukredit für ein Wasserbauvorhaben ein Hinweis auf das damit in Verbindung stehende, noch bevorstehende Nutzungsplanungsverfahren, macht diese Tatsache die Abstimmungsbotschaft weder unvollständig noch intransparent.

Entscheid des Regierungsrats vom 16. Mai 2017 (Nr. 447).

Aus den Erwägungen:

2.4 Schlussfolgerung

( )

Die Abstimmungsbotschaft enthält zur Nutzungsplanung keine Ausführungen, hält aber fest, dass soweit dem Baukredit zugestimmt wird, relativ rasch, d.h. bereits im Herbst 2017 mit den Bauarbeiten begonnen werden soll. Sind bis dahin die Nutzungsplanungsänderungen nicht beschlossen, was aus zeitlichen Gründen anzunehmen ist, führt dies dazu, dass die Stimmberechtigten später faktisch in ihrem Stimmrecht eingeschränkt sind. Denn mit der Umsetzung des Hochwasserschutzprojekts müssen sie später auch der Ablösung der Planungszone durch eine entsprechende Nutzungsplanung zustimmen.

( )

Vorliegend wäre es diesbezüglich lediglich wünschenswert gewesen, dass die Abstimmung über den Baukredit mit der Nutzungsplanung im oben erwähnten Sinne koordiniert worden wäre, wenigstens aber dass die Stimmberechtigten in der Abstimmungsbotschaft auf die anstehende Anpassung der Nutzungsplanung hingewiesen worden wären. Das Fehlen des entsprechenden Hinweises macht aber die vorliegende Abstimmungsbotschaft weder unvollständig noch intransparent, zumal der Regierungsrat in seiner Medienmitteilung noch darauf eingehen wird, so dass auch vor diesem Hintergrund die Urnenabstimmung nicht zu verschieben ist.

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Schlagworte

abstimmungsbotschaft

baukredit

stimmberechtigter

regierungsrat

OGVE

2016/17 Nr. 53