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OGVE.2016.17.50.htm • VB OW OGVE.2016.17.50.htm KI-generiert

Cantonal Liability Regulations and Federal Supremacy

Geschäftsnummer OGVE.2016.17.50.htm
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns the validity of certain provisions within a cantonal regulation concerning penalties and liability. The court found that while public corporations can impose fines for violations of their regulations, the authority to issue these penalties rests with the cantonal prosecution authorities. Crucially, the court ruled that a provision establishing strict liability for damages, meaning liability without fault, violates the principle of federal supremacy in liability law, as cantonal law cannot introduce new forms of strict liability that contradict federal civil law, which generally requires fault for liability. The court suggested revising the provision to state that claims for damages caused by negligence or intent are reserved.

Legislator-Regeste

Amtlich

OGVE 2016/17 Nr. 50 Art. 89 Abs. 3 KV i.V.m. Art. 109 KV Haftungsrecht wird hauptsächlich durch das Bundeszivilrecht geregelt. Grundsätzlich darf das kantonale oder kommunale Recht die allgemeinen Regelungen des Bundesrechts nicht ändern,

Schlagwörter

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Staatshaftung Obligationenrecht Verletzung von Sicherheitsbestimmungen Haftungsausschluss der Gemeinde öffentlich-rechtliche Körperschaft örtliche Zuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 89 Abs. 3 KV
Art. 89 Abs. 3 KV i.V.m. Art. 109 KV
Art. 109 KV
Art. 89 Abs. 3 KV i.V.m. Art. 109 KV
Art. 26 Abs. 1 Satz
Art. 26 Abs. 1 Satz 2 besagt, dass gegenüber dem Fehlbaren (demjenigen, der gegen diese Verordnung verstösst) ein allfälliger Schadenersatz geltend gemacht wird.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 92 II 357
I, N 123 zu § 1; BGE 92 II 357).
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OGVE 2016/17 Nr. 50

Art. 89 Abs. 3 KV i.V.m. Art. 109 KV

Haftungsrecht wird hauptsächlich durch das Bundeszivilrecht geregelt. Grundsätzlich darf das kantonale oder kommunale Recht die allgemeinen Regelungen des Bundesrechts nicht ändern, insbesondere nicht durch die Einführung von neuen Kausalhaftungen verschärfen, sonst verstösst es gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts.

Vorprüfungsbericht des Amts für Justiz vom 11. März 2016.

Aus den Erwägungen:

Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen der Alpenverordnung

Art. 26:

Öffentlich-rechtliche Körperschaften können zum Schutze ihres Verwaltungsrechts Strafen in Form von Bussen statuieren. Die Strafbefugnis, mithin also das Aussprechen der Strafe – z.B. auf Anzeige hin – liegt allerdings bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons.

Abs. 1 Satz 1 legt keine Sanktion fest und beschränkt sich lediglich auf den Verweis auf das kantonale Strafrecht. Dies genügt nicht. Für eine wirksame Sanktionsmöglichkeit empfehlen wir Ihnen folgende Formulierung:

"Art. 26

1 Bei Widerhandlungen gegen diese Verordnung gelten die Strafbestimmungen des Bundes und des Kantons. Soweit solche nicht zur Anwendung gelangen, sind Widerhandlungen gegen diese Verordnung mit Busse zu bestrafen."

Abs. 1 Satz 2: Das Haftungsrecht wird hauptsächlich durch das Bundeszivilrecht geregelt. Grundsätzlich darf das kantonale oder kommunale Recht die allgemeinen Regelungen des Bundesrechts nicht ändern, insbesondere nicht durch die Einführung von neuen Kausalhaftungen verschärfen, sonst verstösst es gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts. Wo allerdings eine Materie zur Regelung abschliessend dem kantonalen oder kommunalen Recht zugewiesen ist, kann dieses spezielle Haftungsbestimmungen aufstellen, jedoch ist dabei das Gebot der Einheit des gesamtschweizerischen Haftpflichtrechts zu beachten (vgl. Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, N 123 zu § 1; BGE 92 II 357).

Art. 26 Abs. 1 Satz 2 besagt, dass gegenüber dem Fehlbaren (demjenigen, der gegen diese Verordnung verstösst) ein allfälliger Schadenersatz geltend gemacht wird. Die Regelung ist im Sinne einer Kausalhaftung ausgestaltet, was bedeutet, dass eine Haftung unabhängig vom jeweiligen Verschulden bei Missachtung der Verordnung eintritt. Diese pauschale Kausalhaftung widerspricht dem Grundsatz des schweizerischen Haftpflichtrechts, wonach für die Haftung grundsätzlich ein Verschulden (Absicht oder Fahrlässigkeit) erforderlich ist und nur ausnahmsweise aus bestimmten Gründen eine Kausalhaftung (ohne Verschulden) statuiert werden kann. Die Bestimmung ist anzupassen und wir schlagen folgende Formulierung vor:

„Die Geltendmachung von Schadenersatz für fahrlässig oder absichtlich verursachten Schaden bleibt vorbehalten.“

(…)

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Schlagworte

kausalhaftung

verordnung

verschulden

strafe

schadenersatz

kanton

busse

bundesrecht

fahrlässigkeit

kv

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OGVE

2016/17 Nr. 50

Leitentscheide BGE

92-II-354 S.357