Delegation of Social Assistance Duties by Municipal Council Requires Exhaustive Regulation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA municipal council can delegate social assistance duties to a social commission or social services based on the relevant regulation, provided there is a clear legal basis in municipal law that specifies the authorities and their concrete tasks. This delegation must be exhaustive within the regulation, which is subject to the public's right of referendum. The court found that the draft regulation lacked an exhaustive distribution of tasks, intending to delegate unspecified duties to the municipal council through subordinate regulations, which is impermissible as it bypasses the intended purpose of the social assistance regulation to define the municipal organization.
Legislator-Regeste
AmtlichOGVE 2016/17 Nr. 49 Art. 89 Abs. 3 KV, Art. 6 SHG, Art. 1 und 2 SHV Der Gemeinderat kann seine Aufgaben gestützt auf das Sozialhilfereglement an die Sozialkommission oder den Sozialdienst delegieren. Hierfür bedarf es einer klaren gesetzli
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OGVE 2016/17 Nr. 49
Art. 89 Abs. 3 KV, Art. 6 SHG, Art. 1 und 2 SHV
Der Gemeinderat kann seine Aufgaben gestützt auf das Sozialhilfereglement an die Sozialkommission oder den Sozialdienst delegieren. Hierfür bedarf es einer klaren gesetzlichen Grundlage im kommunalen Recht, in welchem die Behörden und die konkreten Aufgaben festzulegen sind. Die Aufgabenverteilung muss im Reglement abschliessend erfolgen.
Vorprüfungsbericht des Amts für Justiz vom 5. April 2016.
Aus den Erwägungen:
Allgemeine Bemerkungen
(…)
Aufgabe des Sozialhilfereglements ist es, die kommunale Organisation festzulegen. Denn das materielle Sozialhilferecht wie auch das Verfahrensrecht wird bereits vom übergeordneten kantonalen und eidgenössischen Recht bestimmt.
Die kommunale Organisation wird festgelegt, in dem die zuständigen Behörden und deren Aufgaben bezeichnet werden. Die Festlegung unterliegt zudem dem Mitspracherecht des Gemeindevolkes (Referendumsrecht).
Sozialbehörde ist der Gemeinderat. Das Sozialhilfegesetz erlaubt ihm, Aufgaben und Befugnisse durch Reglement einer Sozialkommission zu übertragen (Art. 6 Abs. 2 SHG). Weiter steht dem Gemeinderat für den Vollzug der Sozialhilfeaufgaben – vgl. dazu die Aufgabenliste in Art. 1 Abs. 1 SHV – ein Sozialdienst zur Seite. Auch dort regelt der Einwohnergemeinderat die Aufgaben und Befugnisse des Sozialdienstes (Art. 2 Abs. 2 SHV).
Der Gemeinderat kann also seine Aufgaben gestützt auf das Sozialhilfereglement an die Sozialkommission oder den Sozialdienst delegieren. Hierfür bedarf es aber einer klaren gesetzlichen Grundlage im kommunalen Recht, die dem Referendum unterliegt. Mit Blick auf den Zweck des Sozialhilfereglements bedeutet dies, dass in diesem die Behörden und die konkreten Aufgaben festzulegen sind. Ob subsidiär für alle nicht aufgeführten Aufgaben der Gemeinderat oder die Sozialkommission zuständig sein soll, kann jede Gemeinde selber entscheiden. Wichtig ist, dass die Aufgabenverteilung im Reglement abschliessend erfolgt. Die Aufgabenverteilung kann zwar zum Teil noch in untergeordnete Ausführungsbestimmungen verwiesen werden. Dies macht aber keinen Sinn. Denn damit würde man dem Zweck des Sozialhilfereglements nicht gerecht, die Gesetzgebung würde verkompliziert und der Aufwand vergrössert (da die Statuierung in Ausführungsbestimmungen nichts am Mitspracherecht des Volks ändern würde).
Dem vorliegenden Entwurf fehlt eine abschliessende Aufgabenverteilung. Dies soll offenbar noch in untergeordneten Ausführungsbestimmungen ergänzt werden, was jedoch nicht empfohlen wird und auch dem Zweck des Sozialhilfereglements wiederspricht (Festlegung der Organisation), wie oben bereits dargelegt wurde. Konsequenterweise aber wären dann die Ausführungsbestimmungen mit der Genehmigung des Reglements beizubringen. Der "Vollzug weiterer, durch den Gemeinderat zugewiesener Aufgaben" (Art. 5 Abs. 1 lit. c Entwurf) stellt – in Zusammenhang mit der Festlegung der Zuständigkeiten – eine Pauschalermächtigung des Gemeinderats dar, die so unzulässig ist; die zugewiesenen Aufgaben sind mindestens in den Ausführungsbestimmungen, richtigerweise aber im Reglement zu statuieren.
(…)
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Schlagworte
gemeinderat
ausführungsbestimmung
zuständigkeit
behörde
referendum
gerechtigkeit
OGVE
2016/17 Nr. 49