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OGVE.2016.17.48.htm • VB OW OGVE.2016.17.48.htm KI-generiert

Public Utility Fees: Connection vs. Usage

Geschäftsnummer OGVE.2016.17.48.htm
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns the appropriate use of connection fees versus usage fees for public utility works, specifically water supply. The court determined that connection fees are intended for initial investment costs, while usage fees cover ongoing maintenance and operation. A municipal regulation allowing connection fees to cover "maintenance costs" was deemed contradictory to this principle, and thus, it was approved only to the extent that "maintenance costs" were interpreted as necessary structural investments.

Legislator-Regeste

Amtlich

OGVE 2016/17 Nr. 48 Art. 89 Abs. 3 KV; Art. 1 Abs. 3 VWEG, Art. 29 Abs. 2 BauG Anschlussgebühren sind einmalige Gebühren für den Einkauf in ein öffentliches Werk. Damit werden die Investitionen in die Anlage finanziert. Benützungsgebühren

Schlagwörter

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öffentliche Nützlichkeit Wassernutzung Abwasseranschlussgebühr Unterhaltskosten öffentliche Investition Anstaltsgebühr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 89 Abs. 3 KV
Art. 89 Abs. 3 KV; Art. 1 Abs. 3 VWEG, Art. 29 Abs. 2 BauG
Art. 1 Abs. 3 VWEG
Cited as a legal basis for levying connection and usage fees for networked development facilities.
Art. 29 Abs. 2 BauG
Cited as a legal basis for levying connection and usage fees for networked development facilities.
Art. 1 OGVE
24 Abs. 1 des Wasserbezugsreglements widerspricht dieser Unterteilung, da mit den Anschlussgebühren die "Unterhaltskosten" gedeckt werden sollen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Abs. 3 VWEG

Cited as a legal basis for levying connection and usage fees for networked development facilities.

Art. 29 Abs. 2 BauG

Cited as a legal basis for levying connection and usage fees for networked development facilities.

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OGVE 2016/17 Nr. 48

Art. 89 Abs. 3 KV; Art. 1 Abs. 3 VWEG, Art. 29 Abs. 2 BauG

Anschlussgebühren sind einmalige Gebühren für den Einkauf in ein öffentliches Werk. Damit werden die Investitionen in die Anlage finanziert. Benützungsgebühren sind jährlich wiederkehrende Gebühren, mit denen Unterhalt und Betrieb der Anlage sichergestellt werden.

Entscheid des Regierungsrats vom 28. Juni 2016 (Nr. 625).

Aus den Erwägungen:

3. Bei der Wasserversorgung handelt es sich um eine kommunale Aufgabe der Erschliessung. Bei leitungsgebundenen Erschliessungsanlagen können Anschluss- und Benützungsgebühren erhoben werden (Art. 1 Abs. 3 Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. November 1981 [VWEG; SR 843.1] und Art. 29 Abs. 2 Baugesetz vom 12. Juni 1994 [BauG; GDB 710.1]).

Anschlussgebühren sind einmalige Gebühren für den Einkauf in ein öffentliches Werk. Damit werden die Investitionen in die Anlage finanziert. Benützungsgebühren – vorliegend Wasserzins genannt – sind jährlich wiederkehrende Gebühren, mit denen Unterhalt und Betrieb der Anlage sichergestellt werden (vgl. Botschaft WEG vom 17. September 1973, S. 695 f. und Erläuterungen zum Baugesetz vom 12. Juni 1994 und zur Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994, S. 58).

Art. 24 Abs. 1 des Wasserbezugsreglements widerspricht dieser Unterteilung, da mit den Anschlussgebühren die "Unterhaltskosten" gedeckt werden sollen. Anschlussgebühren können nur dann für den Unterhalt verwendet werden, wenn damit notwendige bauliche Investitionen gemeint sind. Die Bestimmung ist in diesem Sinne zu genehmigen.

(…)

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fr

it

Schlagworte

anschlussgebühr

gebühr

öffentliches werk

verordnung

unterhaltskosten

anlage(investition)

Normen Bund

VWEG:

-

VWEG:

Art.1

OGVE

2016/17 Nr. 48