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OGVE.2016.17.47.htm • VB OW OGVE.2016.17.47.htm KI-generiert

Public Entity Fusion Requires Government Approval

Geschäftsnummer OGVE.2016.17.47.htm
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns the fusion of two public law entities, a municipal water supply utility and a land cooperative, where the cooperative would be dissolved and its operations absorbed by the municipality. Although neither federal nor cantonal law explicitly designates such fusion agreements as requiring government approval, the court determined that, to the extent the fusion affects citizens' rights and obligations by potentially subjecting them to a new legal framework, it is subject to the approval of the cantonal government. Therefore, the government would review the fusion contract, amendments to water supply regulations, and the cooperative's dissolution request concurrently to issue a coordinated approval decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

OGVE 2016/17 Nr. 47 Art. 89 Abs. 3 KV; Art. 114 ff. EG ZGB Art. 89 Abs. 3 der Kantonsverfassung reiht Fusionsverträge unter kommunalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht explizit unter die zu genehmigenden Erlasse. Soweit durch Fu

Schlagwörter

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Genehmigung der Verordnung öffentliche Nützlichkeit juristische Person Zusammenschluss öffentlich-rechtlicher Körperschaften Gemeindeland Rahmenbeschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 89 Abs. 3 KV
This article is cited in relation to the approval requirement for mergers of public law corporations when citizens' rights and obligations are affected.
Art. 121 Abs. 1 Gesetz
1 und Umkehrschluss von Art. 121 Abs. 1 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30.
Art. 89 OGVE
Art. 89 Abs. 3 KV; Art. 114 ff. EG ZGB
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 1 und Umkehrschluss von Art. 121 Abs. 1 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 [EG ZGB; GDB 210.1]

These articles regulate the approval of the dissolution of a land cooperative and the transfer of its tasks, which is relevant to the merger.

Art. 89 Abs. 3 KV

This article is cited in relation to the approval requirement for mergers of public law corporations when citizens' rights and obligations are affected.

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OGVE 2016/17 Nr. 47

Art. 89 Abs. 3 KV; Art. 114 ff. EG ZGB

Art. 89 Abs. 3 der Kantonsverfassung reiht Fusionsverträge unter kommunalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht explizit unter die zu genehmigenden Erlasse. Soweit durch Fusion die Rechte und Pflichten der Bürger berührt sind, unterliegt die Fusion von zwei kommunalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften der regierungsrätlichen Genehmigungspflicht.

Entscheid des Regierungsrats vom 5. Dezember 2017 (Nr. 220).

Aus den Erwägungen:

1. Die Wasserversorgung Kerns (Einwohnergemeinde Kerns) soll um das Versorgungsgebiet der Wasserversorgungsgenossenschaft Melchtal (Flurgenossenschaft) erweitert werden. Dabei wird letztere Körperschaft aufgelöst. Modellhaft könnte man sagen, es handelt sich um eine Absorptionsfusion. Da beide Rechtsträger öffentlich-rechtlicher Natur sind, stellt sich die Frage, ob für den Zusammenschluss das eidgenössische Fusionsgesetz zur Anwendung gelangt. Die Lehre ist sich allerdings einig, dass abgesehen von der Variante der Vermögensübertragung (welche hier aber nicht diskutiert wird) die Bestimmungen des Fusionsgesetzes nur sinngemäss anwendbar sind. Für die Fusion zweier Rechtsträger öffentlich-rechtlicher Natur ist daher ein Verfahren in Anlehnung an das gängige Fusionsverfahren anzustreben.

Auch im kantonalen Recht finden sich keine Bestimmungen über die Fusion zweier öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Daher hat sich die vorliegende Absorptionsfusion – im Rahmen der kantonalen Regelungen über die Organisation der Gemeinden und Flurgenossenschaften – auf allgemeine öffentlich-rechtliche Grundsätze abzustützen.

2. Die Auflösung der Wasserversorgungsgenossenschaft Melchtal als Flurgenossenschaft und der Übergang der Aufgaben an die Einwohnergemeinde ist vom Regierungsrat zu genehmigen (Art. 119 Abs. 1 und Umkehrschluss von Art. 121 Abs. 1 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 [EG ZGB; GDB 210.1]). Bei der Wasserversorgungsgenossenschaft Melchtal handelt es sich um ein Erschliessungswerk, dessen Weiterführung sichergestellt sein muss. Sichergestellt wird dies durch die Fusion, weshalb sämtliche Aspekte der Fusion zu prüfen sind, bevor die Genehmigung zur Auflösung erteilt werden kann.

Art. 89 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV; GDB 101.0) reiht Fusionsverträge unter kommunalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht explizit unter die zu genehmigenden Erlasse. Allerdings finden solche Fusionsverträge oft einen entsprechenden Niederschlag in der kommunalen Gesetzgebung. Soweit jedenfalls durch die Fusion die Rechte und Pflichten der Bürger berührt sind, beispielsweise durch Unterstellung unter ein neues Rechtssystem oder Regelwerk, unterliegt die Fusion von zwei kommunalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften der regierungsrätlichen Genehmigungspflicht.

Der Fusionsvertrag, der Nachtrag zum Wasserversorgungsreglement sowie der Auflösungsantrag der Flurgenossenschaft werde daher zusammen geprüft. Im Ergebnis erfolgt also ein koordinierter Genehmigungsentscheid über die Fusion und deren Wirkung.

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Schlagworte

fusion

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öffentlichrechtliche körperschaft

Normen Bund

ZGB:

Art.89

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2016/17 Nr. 47