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OGVE.2016.17.43.htm • VB OW OGVE.2016.17.43.htm KI-generiert

Municipality Waste Fee Correction and Publication Requirements

Geschäftsnummer OGVE.2016.17.43.htm
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A municipality approved a regulation setting a waste disposal fee, but the published version incorrectly included value-added tax. The court held that a formal correction was necessary because the error changed the meaning of the fee. Such corrections, whether formal or informal, must be published to ensure the public has knowledge of the law. The court approved the formal correction, acknowledging that while a formal correction usually involves republishing the corrected text, a notice in the official gazette was sufficient in this case due to the municipality's lack of a formal legal collection.

Legislator-Regeste

Amtlich

OGVE 2016/17 Nr. 43 Art. 89 Abs. 3 KV Handelt es sich bei der Publikation eines fehlerhaften Erlasses um sinnverändernde Fehler und Formulierungen, ist eine formelle Berichtigung notwendig. Formelle Berichtigungen werden durch das Beschlus

Schlagwörter

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Kehrichtgebühr öffentliche Auskündigung Steuerbezug Genehmigung der Verordnung Formerfordernisse Mehrwertsteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 89 Abs. 3 KV

The provision is cited as the basis for approving the correction of the flawed legal text.

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OGVE 2016/17 Nr. 43

Art. 89 Abs. 3 KV

Handelt es sich bei der Publikation eines fehlerhaften Erlasses um sinnverändernde Fehler und Formulierungen, ist eine formelle Berichtigung notwendig. Formelle Berichtigungen werden durch das Beschlussorgan selber oder durch dessen Kanzlei durchgeführt. Entsprechend dem Publikationsprinzip sind solche Berichtigungen zu veröffentlichen. Handelt es sich um nichtsinnverändernde Fehler wie Grammatik-, Rechtschreib- und inhaltlich bedeutungslose Darstellungsfehler, kann eine formlose Veränderung vorgenommen werden.

Entscheid des Regierungsrats vom 27. September 2016 (Nr. 108).

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 beantragte der EZV OW die Genehmigung einer korrigierten Fassung des Nachtrags vom 25. Juni 2015.

Dies mit folgender Begründung: Anlässlich der Delegiertenversammlung vom 25. Juni 2015 hätten die Delegierten die Grundgebühr für die Abfall- und Wertstoffentsorgung der Gemeinde Engelberg auf Fr. 95.– exkl. MwSt. festgelegt. Der Nachtrag in der Fassung, wie er vom Regierungsrat genehmigt worden sei, habe aber den Betrag von Fr. 95.– inkl. MwSt. (statt exkl. MwSt.) enthalten. Zwischenzeitlich sei dieser Fehler von der Einwohnergemeinde Engelberg festgestellt worden.

(…)

Aus den Erwägungen:

1. Ausgangs- und Rechtslage

1.1 Publikationsprinzip

Es gehört zum unbestrittenen Bestand allgemeiner Rechtsgrundsätze, dass ein Rechtssatz gegenüber den von ihm Verpflichteten nur dann Wirkungen entfalten kann, wenn sie eine reale Möglichkeit hatten, von diesem Rechtssatz Kenntnis zu nehmen.

Das heisst, dass die Bekanntgabe von Rechtssätzen zeitlich, örtlich und inhaltlich so erfolgen muss, dass die Verpflichteten die Möglichkeit haben, ihre Handlungen auf die neuen Vorschriften auszurichten. Keine oder nur beschränkte Rechtswirkungen vermag demnach ein Rechtssatz zu entfalten, der nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig publiziert wird oder von dem nur mit unverhältnismässigem Aufwand Kenntnis genommen werden kann (Bundesamt für Justiz, Leitfaden für die Ausarbeitung von Erlassen des Bundes, 3., nachgeführte Auflage, Bern 2007, Ziff. 1361 N 168).

1.2 Publikation eines fehlerhaften Erlasses

Der genehmigte und publizierte Gesetzestext entspricht nicht dem Beschluss der erlassenden Behörde. Ein Verfahren zur Klärung dieser Problematik besteht für kommunale Erlasse nicht. Dagegen kennen Bund und Kanton in den einschlägigen Publikationsgesetzgebungen das Institut der formellen oder formlosen Berichtigung.

Handelt es sich um sinnverändernde Fehler und Formulierungen, ist eine formelle Berichtigung notwendig. Formelle Berichtigungen werden durch das Beschlussorgan selber oder durch dessen Kanzlei durchgeführt. Entsprechend dem Publikationsprinzip sind solche Berichtigungen zu veröffentlichen.

Handelt es sich um nichtsinnverändernde Fehler wie Grammatik-, Rechtschreib- und inhaltlich bedeutungslose Darstellungsfehler, kann eine formlose Veränderung vorgenommen werden. Diese wird stets durch die Kanzlei meist ohne Veröffentlichung und lediglich in der elektronischen Rechtssammlung vorgenommen (vgl. Art. 10 Publikationsgesetz vom 18. Juni 2004 [PublG; SR 170.512] und Art. 11a ff. Publikationsgesetz vom 26. Mai 2000 [PublG; GDB 131.1]).

2. Berichtigung

Vorliegend geht es um einen sinnverändernden Fehler. Nach dem bisher Gesagten kann die Korrektur ohne neuen Beschluss der Delegiertenversammlung erfolgen.

Die Berichtigung ist vom Regierungsrat zu genehmigen, da Genehmigungsgegenstand lediglich die von der Körperschaft eingereichte und daher fehlerhafte Fassung des Gesetzestextes war. Die Berichtigung ist nachvollziehbar und korrekt. Sie ist daher gemäss Art. 89 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV; GDB 101.0) zu genehmigen.

Die Veröffentlichung formeller Berichtigungen enthält in der Regel den Wortlaut der Bestimmung, die berichtigt werden muss, und den Wortlaut der berichtigten Bestimmung. Vorliegend genügt entsprechend der Praxis im Kanton Obwalden ein Hinweis im Amtsblatt, dass die Berichtigung genehmigt worden ist und die entsprechenden Dokumente bei der Geschäftsstelle des EZV OW eingesehen werden können. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch deshalb, weil der EZV OW keine eigentliche Rechtssammlung besitzt.

(…)

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