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OGVE.2016.17.37.htm • VB OW OGVE.2016.17.37.htm KI-generiert

Costs Awarded for Unspecified Complaint Referencing Constitutional Article

Geschäftsnummer OGVE.2016.17.37.htm
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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When a party files a complaint without specifying its type, and part of the alleged legal violation falls under Article 88 of the Cantonal Constitution, they may be ordered to pay costs even if the complaint is not entertained due to a lack of standing. This is because the court must consider the possibility of a complaint under Article 88, and if it cannot proceed on that basis, the costs are assigned to the complainant.

Legislator-Regeste

Amtlich

OGVE 2016/17 Nr. 37 Art. 88 KV, Art. 23d, 23e und 23g VwVV, Art. 9 AGG Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren. Lässt der Beschwerdeführer offen, welche Beschwerdeart erhoben wird, und fällt ein Teil der geltend gemachten Rechtsverletzung i

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Verfassung Zahlungsbefehl ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Parteientschädigung Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 88 KV

This provision applies because the appeal concerned political rights and the court did not enter into the merits of the appeal, leading to the imposition of costs on the appellant.

Art. 23d, 23e und 23g VwVV

These provisions govern the costs of the appeal proceedings and were applied in conjunction with other legal norms.

Art. 9 AGG

This provision was applied to determine the costs of the proceedings.

Art. 1 Abs. 1 Bst. a VAG

This provision was applied in conjunction with the General Fee Law to determine the costs.

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OGVE 2016/17 Nr. 37

Art. 88 KV, Art. 23d, 23e und 23g VwVV, Art. 9 AGG

Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren. Lässt der Beschwerdeführer offen, welche Beschwerdeart erhoben wird, und fällt ein Teil der geltend gemachten Rechtsverletzung in den Anwendungsbereich von Art. 88 KV, so können ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden, auch wenn auf die Beschwerde mangels Betroffenheit nicht eingetreten wird.

Entscheid des Regierungsrats vom 8. August 2017 (Nr. 18).

Aus den Erwägungen:

4. Kosten

In Beschwerdesachen betreffend die politischen Rechte wird regelmässig auf eine Kostenerhebung verzichtet. Ebenso bei den Aufsichtsbeschwerden nach Art. 23 VwVV.

Im Beschwerdeverfahren nach Art. 88 KV dagegen ist kostenpflichtig, wer unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Der Beschwerdeführer hat seine Eingaben als „Beschwerde” bezeichnet, mithin also offen gelassen, welche der drei Beschwerdearten er erheben möchte. Auch aus den vorgebrachten Rügen kann nicht geschlossen werden, dass lediglich Abstimmungs- oder Stimmrechtsbeschwerde erhoben worden ist. Vielmehr fallen einen Teil der geltend gemachten Rechtsverletzungen in den Anwendungsbereich von Art. 88 KV. Dass der Beschwerdeführer mangels Betroffenheit nicht legitimiert ist, eine solche Beschwerde zu erheben, ändert daran nichts. Nachdem unter diesen Umständen eine Beschwerde nach Art. 88 KV zu prüfen war (vgl. VG-Urteil vom 22. Oktober 2013 [13/006], Erw. 5), auf diese jedoch nicht eingetreten werden konnte, hat der Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die amtlichen Kosten in diesem Bereich zu tragen, welche auf Fr. 800.– festgelegt werden (Art. 23d, 23e und 23g VwVV i.V.m. Art. 9 Allgemeines Gebührengesetz [AGG; GDB 643.1] und Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung zum Allgemeinen Gebührengesetz vom 21. April 2005 [VAG; GDB 643.11]).

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Schlagworte

kv

beschwerdeführer

erheblichkeit

rechtsverletzung

entscheid

verfahrenskosten

rechtsmittel

aufsichtsbeschwerde

Normen Bund

VAG:

Art.1

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2016/17 Nr. 37