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OGVE.2016.17.32.htm • VB OW OGVE.2016.17.32.htm KI-generiert

Voters' Approval of Project Implicitly Includes Minor Modifications

Geschäftsnummer OGVE.2016.17.32.htm
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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When voters approve a credit for a project, they also approve the project itself. The executive branch is authorized to carry out the project, but not obligated to, and may approve minor project modifications without further public vote. Significant changes, however, would require resubmission to the voters. In this case, a modification involving the relocation of an intermediate care unit was deemed an insubstantial change, as the core project remained the same and the modification was not considered critical enough to have altered the voters' original decision, thus allowing the executive to approve the revised plan.

Legislator-Regeste

Amtlich

OGVE 2016/17 Nr. 32 Art. 70 Ziff. 5 und Art. 76 Abs. 2 Ziff. 8 KV, Art. 37 FHG Kreditbeschluss und Projektgenehmigung. Die Stimmberechtigten genehmigen bei der Kreditbewilligung das entsprechende Projekt. Die Exekutive ist berechtigt, das

Schlagwörter

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Änderung der Baubewilligung Abstimmungsergebnis Revision des Raumplans Genehmigung der Verordnung beratende Stimme Betreuungsgutschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 70 Ziff. 5 KV

The Regierungsrat was authorized to implement the project approved by the voters, including minor project modifications.

Art. 76 Abs. 2 Ziff. 8 KV

The Regierungsrat was authorized to implement the project approved by the voters, including minor project modifications.

Art. 37 FHG

The funds reserved for the renovation cannot be used for other purposes.

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OGVE 2016/17 Nr. 32

Art. 70 Ziff. 5 und Art. 76 Abs. 2 Ziff. 8 KV, Art. 37 FHG

Kreditbeschluss und Projektgenehmigung. Die Stimmberechtigten genehmigen bei der Kreditbewilligung das entsprechende Projekt. Die Exekutive ist berechtigt, das Projekt zu verwirklichen, aber nicht dazu verpflichtet; sie darf auch unwesentliche Projektänderungen bewilligen.

Entscheid des Regierungsrats vom 2. Dezember 2014 (Nr. 216; Nachtrag zu OGVE 2014/15).

Aus den Erwägungen:

1. Die Stimmberechtigten haben am 11. März 2012 einen Objektkredit von 40,4 Millionen Franken bewilligt (Ziff. 2 des Kantonsratsbeschlusses vom 11. Dezember 2011) und hierfür das Projekt Umbau und Ersatz des Bettentrakts des Kantonsspitals Obwalden genehmigt (Ziff. 1 des Kantonsratsbeschlusses). Die Behörden sind an einen solchen Ausgabenbeschluss grundsätzlich gebunden. Sie müssen das Projekt aber nicht unbedingt genau so verwirklichen, wie es beschlossen wurde. Die Exekutive ist berechtigt, das Projekt zu verwirklichen, aber nicht dazu verpflichtet. Allerdings braucht es hiefür einen sachlichen Grund, weil beispielsweise der Standort bautechnisch nicht geeignet ist (Daniel Schmitz, Die Ausgabenbindung beim Finanzreferendum, St. Gallen Diss., 1991, S. 291).

2. Heikle Rechtsfragen stellen sich bei Projektänderungen. Unwesentliche Projektänderungen sind ohne Weiteres gestattet. Wesentliche Projektänderungen sind dagegen nicht möglich. So sind der Standort, das äussere Erscheinungsbild, die Nutzung des Gebäudes usw. durch den Kreditbeschluss und die damit verbundene Projektgenehmigung gegeben bzw. verbindlich. „Ob eine wesentliche Projektänderung vorliegt oder nicht, ist allerdings weitgehend eine Frage des Ermessens. Entscheidend ist, ob die Veränderung am Projekt so geringfügig ist, dass man annehmen darf, dass diese Modifikationen keinen entscheidenden Einfluss auf das Abstimmungsergebnis gehabt hätten, das heisst, dass die Stimmbürger dem Projekt auch im Wissen um die Projektänderung zugestimmt hätten. Dabei sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigten“ (Schmitz, a.a.O., S. 292 f.).

Das Projekt Umbau und Ersatz des Bettentrakts des Kantonsspitals Obwalden hat auch den Umbau Überwachungspflege (IMC) beinhaltet, wobei dieser Teil (3,3 Millionen Franken) Bestandteil der gesamten Investitionskosten von 47 Millionen Franken war, aber nicht Gegenstand des gesprochenen Kredits von 40,4 Millionen Franken (das Vorhaben sollte aus den freien Mitteln des Spitals finanziert werden). Die Stimmbürger durften aber aufgrund der Abstimmungserläuterungen davon ausgehen, dass auch ein Umbau der Überwachungspflege IMC verwirklicht wird, das genehmigte Projekt sah dies so vor. Würde auf den Umbau der IMC endgültig verzichtet, stellte sich die Frage, ob die Stimmberechtigten das Projekt auch bewilligt hätten, wenn der Umbau der IMC nicht auch Teil des Projekts gewesen wäre?

Liegt eine unwesentliche Projektänderung vor, so kann diese der Regierungsrat bewilligen, da ihm der Vollzug dieses Kantonsratsbeschlusses über den Umbau und den Ersatz des Bettentrakts des Kantonsspitals Obwalden vom 1. Dezember 2011 (in Ziff. 5) insgesamt übertragen wurde. Die Finanzierung des Umbaus der IMC erfolgt zwar aus eigenen Mitteln des Kantonsspitals, doch bildete dieser Umbau Teil des gesamten dem Kantonsratsbeschluss zu Grunde liegenden Projekts. Der Regierungsrat wurde mit dem Vollzug dieses Beschusses beauftragt und er trägt die Verantwortung gegenüber den Stimmberechtigten, die diesem Kantonsratsbeschluss zugestimmt haben.

Geht man aber von einer wesentlichen Projektänderung aus, müsste diese dem Volk vorgelegt werden, denn dieses hat ja mit dem Kreditbeschluss auch das Projekt genehmigt.

3. Bei einer Würdigung des gesamten Projekts Umbau und Ersatz des Bettentrakts des Kantonsspitals Obwalden darf davon ausgegangen werden, dass der Umbau der Überwachungspflege (IMC) nicht derart wichtig war, dass das Volk dem Projekt bei einem Verzicht darauf nicht zugestimmt hätte. In den Abstimmungserläuterungen wird auf S. 14 dieser Umbau wie folgt beschrieben:

Die Räumlichkeiten der Überwachungspflege (Intermediate Care) sind heute isoliert von den übrigen Pflegestationen im zweiten Obergeschoss untergebracht. Sie werden neu mit dem Aufwachraum im ersten Obergeschoss, direkt im Anschluss an die Operationssäle im Behandlungstrakt, zusammengeführt. Mit dieser Massnahme können wichtige Synergien genutzt und Betriebsabläufe optimiert werden. Die Kosten für den Umbau der Überwachungspflege von 3,3 Millionen Franken finanziert das Kantonsspital selber aus den eigenen freien Mitteln.

Es geht also nicht um die Frage, ob eine Überwachungspflege neu realisiert werden soll oder nicht. Mit dem Umbau sollten nur, aber immerhin „Betriebsabläufe optimiert und Synergien genutzt werden“. Diesem Umbau kommt beim ganzen Vorhaben wohl keine entscheidende Bedeutung zu, es dürfte sich also um eine unwesentliche Projektänderung handeln.

Die Frage muss aber heute nicht abschliessend beantwortet werden. Auf den Umbau der Überwachungspflege soll nicht definitiv verzichtet werden, sondern dieses Vorhaben soll heute lediglich sistiert werden aus den Gründen, die im Antrag der Aufsichtskommission (Berichtsteil Ziff. 1.1) genannt sind und welche nachvollzogen werden können. Eine Realisierung dieses Umbaus im heutigen Zeitpunkt wäre verfrüht und sachlich nicht gerechtfertigt. Die Sistierung dieses Vorhabens hat gemäss Aussagen der Spitalleitung auf die vom Spital zu erbringenden Dienstleistungen keine negativen Auswirkungen und es entstehen keine Leistungsveränderungen, auch wenn die ursprünglich angestrebten Optimierungen der Betriebsabläufe nun nicht realisiert werden können.

Die für den Umbau reservierten Mittel dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.

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