Military Service Compensation Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual who performed military service was correctly compensated at the minimum rate for non-employed individuals under the military compensation ordinance. The court found that the exceptions allowing for higher compensation, which are reserved for non-employed individuals, did not apply. Specifically, the individual failed to prove that they had undertaken long-term employment during their service or earned significantly more than before entering service. Furthermore, the claim that they had completed their education immediately before service or during it was also not substantiated.
Legislator-Regeste
AmtlichOGVE 2016/17 Nr. 30 Art. 4, Art. 10 und Art. 11 EOG; Art. 4 EOV Der Beschwerdeführer wurde zu Recht mit dem Mindestsatz der Erwerbsersatzordnung für Nichterwerbstätige für seinen Einsatz bei der SWISSCOY entschädigt. Die vom Verordnungsgeb
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KI-generiertThis provision is cited to explain the conditions under which a person who was not employed before military service can receive compensation equivalent to employed persons, specifically regarding having completed education immediately before service or ending it during service.
This provision is referenced to establish the general rule for calculating compensation based on the last salary earned before military service, with exceptions outlined in the following paragraph.
This article is mentioned as the legal basis for the Federal Council to issue special regulations for individuals who were temporarily not employed or could not take up employment due to military service.
This provision is cited as the basis for the Federal Council to issue binding tables for calculating compensation based on average pre-service earnings.
This article is cited to state the principle that the daily compensation for service members is 80 percent of their average pre-service earnings.
This provision establishes that all service members are entitled to a basic compensation.
This article establishes the entitlement of persons serving in the Swiss Army or Red Cross to compensation for each day of paid service.
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Neue SucheOriginalOGVE-2016-17-30.htm
OGVE 2016/17 Nr. 30
Art. 4, Art. 10 und Art. 11 EOG; Art. 4 EOV
Der Beschwerdeführer wurde zu Recht mit dem Mindestsatz der Erwerbsersatzordnung für Nichterwerbstätige für seinen Einsatz bei der SWISSCOY entschädigt. Die vom Verordnungsgeber vorgesehenen drei Ausnahmen für Nichterwerbstätige, die gleichwohl eine Entschädigung wie Erwerbstätige erhalten, sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer macht weder glaubhaft, dass er während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen noch dass er einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätte. Schliesslich trifft es nicht zu, dass er unmittelbar vor dem Einrücken seine Ausbildung abgeschlossen oder diese während des Dienstes beendet hätte (E. 1.3 und 1.4).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Februar 2016 (EO 15/041).
Sachverhalt:
S. absolvierte vom 14. November 2014 bis 6. Dezember 2014 einen ADF (Ausbildungsdienst der Formation, Wiederholungskurs der Armee) und ab dem 12. Januar 2015 bis zum 6. April 2015 einen Ausbildungskurs zu einem SWISSCOY-Einsatz im Kosovo mit Einsatzende am 8. Oktober 2015. Während des ADF und des Ausbildungskurses wurde S. gemäss Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Obwalden vom 16. März 2015 mit dem Mindestsatz der Erwerbsersatzordnung (EO) für Nichterwerbstätige von Fr. 62.--/Tag entschädigt.
Aus den Erwägungen:
1.3
Gemäss Art. 1a des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1) haben Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung.
Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf die Grundentschädigung (Art. 4 EOG). Im vorliegenden Fall beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 1 EOG). Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen (Art. 11 Abs. 1 EOG). Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG).
Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) hält fest, dass die Entschädigung von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen auf Grund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet wird.
Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 EOV).
1.4
Die Argumentation des Beschwerdeführers sticht nicht. Letztlich fusst seine Beschwerdebegründung auf dem Umstand, dass ihn die SWISSINT für das SWISSCOY-Kontingent 32 nicht per Arbeitsvertrag angestellt, sondern per Marschbefehl aufgeboten hatte. Er erwähnt in diesem Zusammenhang selber, dass er einen Arbeitsvertrag erhalten hätte, hätte er keine Diensttage mehr absolvieren müssen. Dieses Faktum kann freilich die Entscheidung der Beschwerdegegnerin, den EO-Ansatz für Nichterwerbstätige festzulegen, nicht beeinflussen. Der Beschwerdeführer war vor seinen Dienstleistungen zugunsten der Armee nicht erwerbstätig, was er auch nicht behauptet. Der Verordnungsgeber sieht diesfalls drei Varianten vor, welche für nichterwerbstätige Personen gleichwohl eine Entschädigung wie für Erwerbstätige vorsehen. Der Beschwerdeführer macht weder glaubhaft, dass er während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen noch dass er einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätte. Seinen Erwerbsausfall begründet er lediglich mit dem bereits erwähnten Umstand, dass er per Marschbefehl aufgeboten statt per Arbeitsvertrag für das SWISSCOY-Kontingent 32 angestellt worden sei. Für den zuvor geleisteten ADF ist ohnehin lediglich ein Aufgebot per Marschbefehl vorgesehen. Diese Aufgebote gründen auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Soll-Diensttage noch nicht vollständig absolviert hatte. Hieraus kann der Beschwerdeführer für seine EO-Entschädigung jedoch keine Rechte ableiten.
Auch die dritte Variante in Art. 4 Abs. 2 EOV trifft vorliegend nicht zu, setzt diese doch voraus, dass der Betroffene unmittelbar vor dem Einrücken seine Ausbildung abgeschlossen oder diese während des Dienstes beendet hätte. Indem der Beschwerdeführer seine Ausbildung am 15. August 2014 an der Universität Kent mit dem Master beendet und erst am 14. November 2014 in den ADF bzw. am 12. Januar 2015 in den Ausbildungskurs zum SWISSCOY-Einsatz eingerückt ist, liegt weder eine unmittelbar vor dem Einrücken beendete Ausbildung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2013 vom 12. August 2013, E. 2.1.1, das die Unmittelbarkeit als "quelques dizaines de jours" definiert) noch eine Beendigung einer solchen Ausbildung während des Dienstes.
1.5
Bei dieser Sachlage besteht – im Einklang mit der Beschwerdegegnerin – kein Raum, eine EO-Entschädigung unter Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens auszurichten. Anders wäre wohl zu entscheiden gewesen, hätte der Beschwerdeführer bereits am SWISSCOY-Kontingent 31, dessen Ausbildungskurs in der Schlussphase der Ausbildung des Beschwerdeführers an der Universität Kent begonnen hatte, teilgenommen.
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