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OGVE.2016.17.10.htm • VB OW OGVE.2016.17.10.htm KI-generiert

Payment Order Service Validity Upheld Despite Debtor's Claims

Geschäftsnummer OGVE.2016.17.10.htm
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning the restoration of the opposition period for a payment order, the court found that the principle of investigation does not apply, and the applicant must prove their claims. The court upheld the validity of the payment order's service, which was delivered to the debtor's household resident, described as his "friend," even though the debtor claimed he was abroad and did not receive it promptly. The court reasoned that the debtor's unsubstantiated claims about non-receipt and lack of internet access, coupled with the failure to prove his absence from the country, were insufficient to warrant restoration of the opposition period, as the service to a cohabitant is legally valid and the debtor bears the burden of proof for such restoration.

Legislator-Regeste

Amtlich

OGVE 2016/17 Nr. 10 Art. 33 Abs. 4 und Art. 64 Abs. 2 SchKG Im Verfahren betreffend Wiederherstellung der Frist gilt nicht der Untersuchungsgrundsatz. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an die im gleichen Haushalt lebende "Freundin" des Sc

Schlagwörter

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Zahlungsauftrag Gültigkeit der Zustellung Betreibungsforderung Beweislast Zuständigkeit für Verbrauchersachen Zahlungsverzug des Mieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 Abs. 4 SchKG

Cited as the legal basis for the request for restoration of the time limit.

Art. 64 Abs. 2 SchKG

Cited as the legal basis for the validity of the service of the payment order to a person living in the same household.

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OGVE 2016/17 Nr. 10

Art. 33 Abs. 4 und Art. 64 Abs. 2 SchKG

Im Verfahren betreffend Wiederherstellung der Frist gilt nicht der Untersuchungsgrundsatz. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an die im gleichen Haushalt lebende "Freundin" des Schuldners ist rechtsgültig, wenn dieser lediglich bestreitet, dass er den Zahlungsbefehl erhalten hat.

Entscheid des Obergerichts vom 20. Dezember 2017 (SK 17/066).

Aus den Erwägungen:

1.

1.1

Der Gesuchsteller beantragt die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Er bringt vor, der Zahlungsbefehl sei ihm während seines Urlaubes in Myanmar und Indonesien zugestellt worden. Seine Untermieterin, M., habe den Zahlungsbefehl zusammen mit seiner übrigen Post entgegengenommen, ihm diesen jedoch erst Ende Oktober per E-Mail weitergeleitet. Da er seit Ende Oktober jedoch keinen Internetzugriff mehr gehabt habe, habe er den Zahlungsbefehl erst einen Tag vor seiner Eingabe vom 16. November 2017 zur Kenntnis genommen.

1.2

1.2.1

Die Betreibungsurkunden – vorliegend der Zahlungsbefehl – werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Es kann, muss sich aber bei der betreffenden Person nicht um ein Familienmitglied handeln. Vorausgesetzt wird allerdings in beiden Fällen, dass sie im gleichen Haushalt wie der Schuldner wohnt (Urteil des Bundesgerichts 5A_48/2016 vom 15. März 2016, E. 3.1). So sind etwa im gleichen Haushalt lebende Konkubinatspartner berechtigt, Betreibungsurkunden entgegenzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_777/2011 vom 7. Februar 2012, E. 3.2.1; vgl. auch Penon/Wohlgemuth, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], SchKG Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 64 N. 11.; Jolanta Kren Kostkiewicz, in: SchKG Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2016, Art. 64 N. 13).

1.2.2

Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Ein Wiederherstellungsgesuch ist nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen (Francis Nordmann, in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl., 2010, Art. 33 N. 10 f., mit weitern Hinweisen).

1.2.3

Im Verfahren nach Art. 33 Abs. 4 SchKG gelangt der Untersuchungsgrundsatz nicht zur Anwendung. Bei der Prüfung des Gesuchs um Wiederherstellung ist daher auf die vom Gesuchsteller vorgebrachten Gründe abzustellen. Zudem müssen die notwendigen Tatsachen vom Gesuchsteller nachgewiesen werden. Blosses Glaubhaftmachen genügt nicht (Baeriswyl/Milani/Schmid, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], a.a.O., Art. 33 N. 42). Die blosse Behauptung, der Hausgenosse habe den zugestellten Zahlungsbefehl dem Schuldner nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt, genügt somit nicht, sondern der Schuldner muss durch Indizien dartun, dass er wirklich keine Kenntnis von der betreffenden Betreibungsurkunde erhielt und ihn auch kein Mitverschulden trifft (Nordmann, a.a.O., Art. 33 N. 13).

1.3

Unbestritten ist, dass die im gleichen Haushalt wie der Gesuchsteller lebende M. den Zahlungsbefehl am 19. Oktober 2017 entgegengenommen hat. Zwar bezeichnet der Gesuchsteller M. als seine Untermieterin, was zur Annahme einer gemeinsamen Haushaltung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 Satz 2 SchKG nicht genügen würde (Urteil des Bundesgerichts 5A_48/2016 vom 15. März 2016, E. 3.2); im Zahlungsbefehl wird M. dagegen als "Freundin" des Gesuchstellers bezeichnet. Da der Gesuchsteller weder ausdrücklich bestreitet, dass M. seine Freundin ist, noch geltend macht, diese sei nicht berechtigt gewesen, den Zahlungsbefehl entgegenzunehmen, sondern vielmehr vorbringt, sie habe auch seine übrige Post entgegengenommen, hat die Voraussetzung einer gemeinsamen Haushaltung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 Satz 2 SchKG als erfüllt zu gelten (vgl. vorne, E. 1.2.1). Damit wurde der Zahlungsbefehl am 19. Oktober 2017 rechtsgültig zugestellt und die zehntätige Rechtsvorschlagsfrist hat mit diesem Datum zu laufen begonnen. Die blossen, mit keinerlei Beweismitteln unterlegten und von der Gesuchsgegnerin bestrittenen Behauptungen des Gesuchstellers, M. habe ihm den Zahlungsbefehl in der Folge nicht rechtzeitig zugestellt und er habe keinen Internetzugriff gehabt, genügen für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht. Ebenfalls gänzlich unbewiesen geblieben ist, ob sich der Gesuchsteller im Zustellungszeitpunkt und während der Rechtsvorschlagsfrist überhaupt im Ausland befunden hat. Unter diesen Umständen kann keine Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist gewährt werden.

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