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OGVE.2014.15.65.htm • VB OW OGVE.2014.15.65.htm KI-generiert

Tourism Tax: "Half" Room Calculation Upheld

Geschäftsnummer OGVE.2014.15.65.htm
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the practice of counting "half" rooms (defined as enclosed spaces between 6 and 10 square meters) by halving the total number and rounding down, concluding this practice aligns with the principle of equal treatment under the law. The tourism tax, replacing previous charges, is levied on accommodation capacity rather than individual stays, with "rooms" serving as a unit for calculation. While the law's intent was to exempt only semi-open rooms without doors, the court recognized that the absence of a minimum size definition for a room created an unsatisfactory situation for very small enclosed rooms. Therefore, the established practice of defining a minimum room size sufficient to accommodate a single bed provides a more equitable application of the tourism law.

Legislator-Regeste

Amtlich

OGVE 2014/15 Nr. 65 Art. 3 Abs. 3 TV Tourismusabgabe; "halbe" Zimmer. Entscheid des Regierungsrats vom 1. Dezember 2015 (Nr. 229). Aus den Erwägungen: 5. Es bleibt zu bemerken, dass die Praxis der Vorinstanzen, wonach die Anzahl abgeschlos

Schlagwörter

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Minimalsteuer Kurtaxe Prinzip der offenen Tür Gleichbehandlungsgebot Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs Doppelverwertungsverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 3 Abs. 3 TV
The exception in this article concerns so-called 'half rooms' without doors, and thus tourism tax does not apply to them.
Art. 3 OGVE
3 Abs. 3 TV betrifft nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers lediglich die sogenannten klassischen „halben Zimmer“ und somit halboffene Räume ohne Türen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 3 TV

The exception in this article concerns so-called 'half rooms' without doors, and thus tourism tax does not apply to them.

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OGVE 2014/15 Nr. 65

Art. 3 Abs. 3 TV

Tourismusabgabe; "halbe" Zimmer.

Entscheid des Regierungsrats vom 1. Dezember 2015 (Nr. 229).

Aus den Erwägungen:

5. Es bleibt zu bemerken, dass die Praxis der Vorinstanzen, wonach die Anzahl abgeschlossener Zimmer mit einer Fläche zwischen 6 m² und 10 m² zusammengezählt und das Total halbiert und auf ganze Zimmer abgerundet wird, vor dem Hintergrund des Rechtsgleichheitsgebots durchaus ihre Rechtfertigung hat.

Mit der Neufassung der kantonalen Tourismusgesetzgebung wurden die bisherigen Kurtaxen und Beherbergungsabgaben durch eine einzige Tourismusabgabe abgelöst. Bei der Tourismusabgabe wird im Unterschied zur bisherigen Kurtaxe nicht mehr auf die einzelnen Übernachtungen abgestellt, sondern es werden Pauschalen auf den Kapazitäten in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen, Ferienwohnungen und -zimmern, Gruppenunterkünften und auf Campingplätzen erhoben. Das „Zimmer“ dient u.a. bei den Hotelbetrieben und den Zweitwohnungen als Einheit zur Erhebung der Jahrespauschale (vgl. zum Ganzen Botschaft des Regierungsrates zu einer Neufassung des Tourismusgesetzes und der Tourismusverordnung vom 31. Januar 2012 [abrufbar unter www.ow.ch]).

Die Ausnahmebestimmung von Art. 3 Abs. 3 TV betrifft nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers lediglich die sogenannten klassischen „halben Zimmer“ und somit halboffene Räume ohne Türen. In diesen Fällen ist die Zimmerfläche irrelevant und beschlägt die Tourismusabgabe nicht. Demgegenüber müssten nach dem Wortlaut des Gesetzes auch sehr kleine Zimmer, sobald sie in sich abgeschlossen sind, als abgaberelevante Zimmer angerechnet werden. Diese Situation ist nicht befriedigend.

Die Frage, über welche Mindestfläche ein Raum verfügen muss, um als Zimmer im Sinne der kantonalen Gesetzgebung qualifiziert zu werden, lassen sowohl die Gesetzgebung als auch deren Materialien offen. Weder dem Bundesrecht noch sonstwo lässt sich eine verbindliche Definition entnehmen. Mit Blick auf die Kapazitätsbemessung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Raum nur dann als Zimmer an die Jahrespauschale anzurechnen ist, wenn die Übernachtung einer Einzelperson zumindest theoretisch möglich wäre. Dies bedingt, dass das Raumverhältnis zumindest das Aufstellen eines Einzelbetts zulässt.

In diesem Sinne legt die erwähnte Praxis die Mindestgrösse und den Umfang der Anrechenbarkeit eines Zimmers fest und bewirkt so eine rechtsgleichere Anwendung des Tourismusgesetzes im Bereich der „halben Zimmer“.

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2014/15 Nr. 65