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OGVE.2014.15.58.htm • VB OW OGVE.2014.15.58.htm KI-generiert

Competitor Lacks Standing to Challenge Rival's Building Permit Based on Planning Guidelines and Competition Concerns

Geschäftsnummer OGVE.2014.15.58.htm
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A competitor operating a waste disposal site appealed a building permit granted to a rival company for a new site, arguing it violated regional planning guidelines and would create unfair competition. The court found that mere fear of increased competition or a violation of a regional plan, which lacks specific competition-protective regulations, is insufficient to establish a legally protected interest. Competitors must demonstrate a specific, legally mandated relationship or claim unequal treatment under the law to be considered legitimate in their appeal. As neither was proven, the appeal was dismissed for lack of standing.

Legislator-Regeste

Amtlich

OGVE 2014/15 Nr. 58 Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 27 BV Konkurrentenbeschwerde; Konkurrenten sind nicht schon aufgrund der blossen Befürchtung, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein, zur Beschwerde legitimiert. Erforderlich ist eine

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung unlauterer Wettbewerb Beschwerdelegitimation Bauordnung rechtlich geschütztes Interesse rechtsungleiche Behandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 60 Abs. 1 BauG

This provision is cited as the general legal basis for who is entitled to lodge an appeal, determining the requirement of being affected by the decision and having a protectable interest.

Art. 27 BV

This constitutional provision is invoked as the basis for the principle of equal treatment among direct competitors, which is a condition for a competitor to be granted standing to appeal.

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OGVE 2014/15 Nr. 58

Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 27 BV

Konkurrentenbeschwerde; Konkurrenten sind nicht schon aufgrund der blossen Befürchtung, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein, zur Beschwerde legitimiert. Erforderlich ist eine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe, die sich aus der einschlägigen gesetzlichen Ordnung ergibt. Zudem müssen sie sich auf das Gebot der Gleichbehandlung direkter Konkurrierender nach Art. 27 Abs.1 BV berufen können und geltend machen, Konkurrierende würden privile-giert bzw. ungleich behandelt.

Entscheid des Regierungsrats vom 10. März 2015 (Nr. 343).

Sachverhalt:

Am 16. September 2009 reichte X, ein Konzessionsgesuch für den Betrieb einer Aushub- und Inerstoffdeponie (nachfolgend Deponie N) ein. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement erteilte am 2. August 2013 und die Gemeinde am 14. Juli 2014 die Baubewilligung für den Betrieb der Deponie N und wies die eingegangenen Einsprachen ab. Sämtliche Bewilligungen ergingen unter dem Vorbehalt, dass die kantonale Nutzungsplanung für die Deponie N in Kraft tritt.

Gegen diesen Beschluss erhob Y, Betreiberin der Deponie K, am 4. September 2014 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat.

Aus den Erwägungen:

2. Zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden ist befugt, wer vom Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 60 Abs. 1 Baugesetz vom 12. Juni 1994 [BauG, GDB 710.1]). Die räumliche Nähe, welche die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimieren würde, besteht vorliegend nicht. Die Distanz zwischen den beiden Deponien beträgt über 500 m Luftlinie, es besteht kein Sichtkontakt zwischen den Deponiestandorten und strassenmässig werden die beiden Deponien unterschiedlich erschlossen. Andere räumliche Anknüpfungspunkte sind nicht erkennbar.

2.1

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind aber Konkurrenten unter bestimmten Voraussetzungen beschwerdelegitimiert. Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin der Deponie K für Inertstoffe und unverschmutztes Aushubmaterial. Mit der Baubewilligung vom 14. Juli 2014 erhält X die Baubewilligung für die Deponie N für Inertstoffe und unverschmutztes Aushubmaterial. Es liegt auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdegegnerin direkte Konkurrierende sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 127 II 264 E. 2c, 125 I 7 E. 3d) sind Konkurrenten nicht schon aufgrund der blossen Befürchtung, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein, zur Beschwerde legitimiert. Diese Art des Berührtseins liegt vielmehr im Prinzip des freien Wettbewerbs. Erforderlich ist eine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe, die sich aus der einschlägigen gesetzlichen Ordnung ergibt (BGE vom 3. Juli 2012 [2C_485/2010] E. 1.2.4). Eine solche wird in folgenden Konstellationen bejaht: Zum einen, wenn sie aus einer wirtschaftspolitischen oder sonstigen besonderen Regelung folgt, mit der gerade das Konkurrenzverhältnis zwischen verschiedenen Gewerbetreibenden geregelt wird; zum andern, wenn das Gebot der Gleichbehandlung der Konkurrierenden angerufen wird, indem geltend gemacht wird, gesetzliche Vorschriften würden Konkurrierende ungleich behandeln oder ungleich auf sie angewendet (Martin Bertschi, in: Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich 2014, § 21, N 70).

Bei einer besonderen gesetzlichen Ordnung, die eine genügende Beziehungsnähe schafft, kann es sich um eine Regelung handeln, die gerade dem Schutz der betreffenden Wirtschaftssubjekte dient. Dies trifft beispielsweise bei speziellen Zulassungsordnungen für Produkte oder Produzierende zu, namentlich wenn der Schutz von Ursprungsbezeichnungen streitig ist. Auch Kontingente, Monopole, oder Bedürfnisklauseln schaffen eine solche Beziehungsnähe (Bertschi, a.a.O., § 21, N 71).

Im Übrigen ist die Beschwerde Konkurrierender nur zugelassen, soweit diese sich auf das Gebot der Gleichbehandlung direkter Konkurrierender nach Art. 27 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) berufen können und geltend machen, Konkurrierende würden privilegiert, also rechtsungleich behandelt. Direkte Konkurrierende sind Angehörige der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an das gleiche Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen. Die Rüge muss darauf hinauslaufen, es werde der Konkurrenz etwas erlaubt, was der beschwerdeführenden Person selber verwehrt werde (Bertschi, a.a.O., § 21, N 72).

2.2

Die Beschwerdeführerin befürchtet, dass sie das bewilligte Liefervolumen für die Deponie K innert der bewilligten Frist nicht erreiche, wenn die Baubewilligung für die Deponie N bereits 2015/2016 erteilt werde. Die Deponie N würde der Deponie K Liefervolumen wegnehmen. Des Weiteren beruft sie sich auf die Richtplanung 2006-2020 (am 6. März 2007 vom Regierungsrat erlassen, am 15. März 2007 vom Kantonsrat genehmigt) bzw. auf den Richtplantext Nr. 102 und Nr. 105, wonach Bewilligungen für Deponien gleichzeitig höchstens für zwei Standorte im Sarneraatal und für einen Standort in Engelberg erteilt werden. Mit der Bewilligung der Deponie N würden im Sarneraatal nun drei Deponien gleichzeitig betrieben, was dem Richtplan widerspreche. Insgesamt macht die Beschwerdeführerin somit sinngemäss geltend, dass die Deponie N sie zu stark konkurrenziere.

Der Richtplan zeigt die anzustrebende räumliche Entwicklung und die im Hinblick darauf wesentlichen Ergebnisse der Planung im Kanton und von dessen Zusammenarbeit mit Bund, Nachbarkantonen und benachbartem Ausland; er bestimmt die Richtung der weiteren Planung und Zusammenarbeit, insbesondere mit Vorgaben für die Zuweisung der Bodennutzungen und für die Koordination der einzelnen Sachbereiche, und bezeichnet die dafür erforderlichen Schritte (Art. 5 Art. 1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000, RPV; SR 700.1). Der Richtplan ist behördenverbindlich (Art. 9 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, RPG; SR 700).

Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Ordnung in der Richtplanung, dass nur zwei Deponien im Sarneraatal bewilligt werden, könnte faktisch als Monopolregelung verstanden werden, welche die Deponiebetreiber im Sarneraatal privilegieren würde. Jedoch entfaltet der Richtplan im Baubewilligungsverfahren nur eine abgeschwächte Bindungswirkung und weist keine bestimmte konkurrenzschützende Regelung für Deponiebetreiber auf. Es ist somit offensichtlich, dass der Richtplan, der die Ergebnisse der Nutzungs- und Koordinationsrichtplanung festhält, einen anderen Zweck hat, als eine besondere Regelung zu enthalten, die dem Schutz der betreffenden Wirtschaftssubjekte dient bzw. die das Konkurrenzverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin regelt.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass auch keine anderweitige wirtschaftspolitische oder sonstige besondere Regelung besteht, die eine konkurrenzschützende Funktion für die Beschwerdeführerin bzw. Beschwerdegegnerin innehat.

Die Beschwerdeführerin macht zudem in keiner Weise geltend, dass die Beschwer­de­gegnerin privilegiert und somit ungleich behandelt worden sei.

Folglich besteht eine blosse Konkurrierendenstellung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin bzw. die Befürchtung der Beschwerdeführerin, durch die Bewilligung der Deponie N verstärkter Konkurrenz ausgesetzt zu sein. Wie die bundesrechtliche Rechtsprechung besagt (BGE 127 II 264 E. 2c, 125 I 7 E. 3d), genügt dies nicht, um ein schützwürdiges Interesse an der Anfechtung von Verfügungen zu begründen. Somit ist auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

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