Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OGVE.2014.15.41.htm • VB OW OGVE.2014.15.41.htm KI-generiert

Sub-Assembly Decree Cannot Be Altered by Executive Authority

Geschäftsnummer OGVE.2014.15.41.htm
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A sub-assembly passed a legal decree, and the executive authority cannot alter it during the approval process. The court reasoned that any changes to the decree by the sub-commission, other individuals, or even the governing council itself would infringe upon the legislative rights of the sub-assembly and the sovereign's participation in the legislative process. The governing council's only recourse for unlawful provisions is to refuse approval; modification of those provisions is solely within the purview of the sub-assembly.

Legislator-Regeste

Amtlich

OGVE 2014/15 Nr. 41 Art. 89 Abs. 3 KV Genehmigungsverfahren. Nachdem die Versammlung über einen Rechtserlass beschlossen hat, darf dieser durch die Exekutivbehörde nicht mehr verändert werden. Entscheid des Regierungsrats vom 14. Oktober 2

Schlagwörter

KI-generiert
Regierungsbeschluss gesetzgebende Gewalt Subrogation des Gemeinwesens Exekutive Beschwerende Maßnahme Verschlechterungsverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 89 Abs. 3 KV

The provision states that once the assembly has decided on a legal decree, it cannot be altered by the executive authority.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Neue SucheOriginalOGVE-2014-15-41.htm

OGVE 2014/15 Nr. 41

Art. 89 Abs. 3 KV

Genehmigungsverfahren. Nachdem die Versammlung über einen Rechtserlass beschlossen hat, darf dieser durch die Exekutivbehörde nicht mehr verändert werden.

Entscheid des Regierungsrats vom 14. Oktober 2014 (Nr. 129).

Aus den Erwägungen:

1.2

Erlässt die Teilerversammlung einen Rechtserlass, so darf der Erlass nachträglich für die regierungsrätliche Genehmigung weder von den Mitgliedern der Teilerkommission noch von anderen Personen verändert werden. Auch der Regierungsrat selbst kann keine Änderungen am Einung vornehmen, sondern muss den widerrechtlichen Bestimmungen die Genehmigung verweigern; die Änderung dieser Bestimmungen obliegt einzig und allein der Teilerversammlung. Andernfalls würde man das Gesetzgebungsrecht der Teilerversammlung, mithin also das Mitspracherecht des Souveräns im Gesetzgebungsverfahren beschneiden (statt vieler: VVGE 2005 und 2006 Nr. 3, mit weiteren Hinweisen).

de|

fr

it

Schlagworte

regierungsrat

OGVE

2014/15 Nr. 41

VVGE

2005/06 Nr. 3