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OGVE.2014.15.40.htm • VB OW OGVE.2014.15.40.htm KI-generiert

Management Board Not Original Municipal Organ

Geschäftsnummer OGVE.2014.15.40.htm
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that a proposed "management board" composed of department heads could not be considered an original organ of the municipality under Article 85(1) of the Cantonal Constitution. The constitution exhaustively lists the original organs, and this management board, by its composition and subordination, is part of the municipal administration, which serves the municipal council. While the municipal council can delegate tasks to the administration, it retains ultimate responsibility, and the administration acts as an extension of the council, not as an independent organ with original competencies.

Legislator-Regeste

Amtlich

OGVE 2014/15 Nr. 40 Art. 85 Abs. 1 und 4 sowie 89 Abs. 3 KV Genehmigungsverfahren. Organe der Einwohnergemeinde; die Geschäftsleitung ist nicht ursprüngliches Organ. Vorprüfungsbericht des Amts für Justiz vom 9. September 2014 betreffend N

Schlagwörter

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Bildung und Zusammensetzung Gemeindeversammlung fehlende Gemeindeverpflichtung Regierungs- und Verwaltungsreform Gemeindeverwaltung Exekutive

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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OGVE 2014/15 Nr. 40

Art. 85 Abs. 1 und 4 sowie 89 Abs. 3 KV

Genehmigungsverfahren. Organe der Einwohnergemeinde; die Geschäftsleitung ist nicht ursprüngliches Organ.

Vorprüfungsbericht des Amts für Justiz vom 9. September 2014 betreffend Nachtrag zur Gemeindeordnung.

Aus den Erwägungen:

Der Entwurf sieht vor, die Organe der Einwohnergemeinde um die Geschäftsleitung zu erweitern. Art. 85 Abs. 1 Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV; GDB 101.0) zählt die verfassungsmässigen Organe der Gemeinde (Gemeindeversammlung, Gemeinderat, Gemeindepräsident und Rechnungsprüfungskommission) abschliessend auf.

Dies hat zur Folge, dass die Geschäftsleitung nicht Organ im Sinne von Art. 85 Abs. 1 KV sein kann. Die vorgesehene Geschäftsleitung – bestehend aus den Abteilungsleitern – bildet somit grundsätzlich Teil der Gemeindeverwaltung, welche dem Gemeinderat unterstellt ist. Die Verwaltung dient der Aufgabenerfüllung des Gemeinderats; sie besitzt keine originären Sachkompetenzen. Der Gemeinderat trägt die Gesamtverantwortung für das Handeln der ihm untergeordneten Verwaltungseinheiten. Er kann aber Aufgaben an untergeordnete Verwaltungseinheiten (wie z.B. eine Geschäftsleitung) im Rahmen gültiger Delegationsnormen delegieren, wobei er jedoch für die in Art. 94 KV erwähnten Aufgaben zwingend verantwortlich bleibt. Die Gemeindeordnung (Art. 85 Abs. 4 KV) hat diese Aufgabenzuordnung abzubilden. Die kommunale Rechtsetzung kann zur Entlastung des Gemeinderates Geschäfte, die dieser nicht selber vollziehen muss, an die Verwaltung zum Entscheid übertragen, wobei die Verwaltung als verlängerter Arm des Gemeinderates handelt. Die Verwaltung unterstützt den Gemeinderat in seinen Aufgaben nach Art. 94 KV. An der Spitze der Verwaltung steht aber immer der Gemeinderat.

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2014/15 Nr. 40