Invoice Not Appealable as Proper Appeal Process Not Followed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA municipality's financial department issued an unappealable invoice that was not subject to review by the governing council unless it constituted a complaint about legal delay or denial. The council had previously instructed the financial department to re-issue the invoice, restarting the appeal period, and had not served the original appealable decision to the complainant. Therefore, the subsequently issued invoice, despite containing an incorrect notice of appeal rights to the governing council, was not an appealable decision under Art. 88 Abs. 1 KV because an unjustified invoice alone cannot be the subject of an appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichOGVE 2014/15 Nr. 39 Art. 88 Abs. 1 KV Gemeindeaufsicht. Zuständigkeit des Regierungsrats. Eine unbegründete Rechnung der kommunalen Finanzverwaltung kann nicht Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren nach Art. 88 Abs. 1 KV sein, es s
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the basis for the inadmissibility of appealing an unfounded bill from the municipal finance administration, unless it concerns a complaint about delay or denial of justice.
Volltext
Neue SucheOriginalOGVE-2014-15-39.htm
OGVE 2014/15 Nr. 39
Art. 88 Abs. 1 KV
Gemeindeaufsicht. Zuständigkeit des Regierungsrats. Eine unbegründete Rechnung der kommunalen Finanzverwaltung kann nicht Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren nach Art. 88 Abs. 1 KV sein, es sei denn, es liege eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde vor.
Entscheid des Regierungsrats vom 3. Februar 2015 (Nr. 304).
Aus den Erwägungen:
1.3 Nichteintreten
Der Einwohnergemeinderat hat in seinem „Einspracheentscheid“ (richtigerweise wohl Beschwerdeentscheid) die Finanzverwaltung angewiesen, nochmals eine Rechnung auszustellen, sodass der Rechtsmittelfristenlauf neu beginnt. In diesem Sinne wurde darauf verzichtet, dem Beschwerdeführer den anfechtbaren „Einspracheentscheid“ zuzustellen. Bei der angefochtenen Rechnung handelt es sich also um eine neue Rechnung der Finanzverwaltung, was im Übrigen aus dem Briefkopf und den anderen formellen Attributen des Schreibens entnommen werden kann. Daran ändert nichts, dass der Rechnung eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt wurde, wonach innert Frist beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden kann. Denn nach dem bisher Gesagten ist diese Rechtsmittelbelehrung unrichtig. Eine unbegründete Rechnung der kommunalen Finanzverwaltung kann nie Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren nach Art. 88 Abs. 1 KV sein (es sei denn, es liege eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde vor).
de|
fr
it
Schlagworte
regierungsrat
kv
rechtsmittelbelehrung
einspracheentscheid
anfechtungsgegenstand
rechtsverzögerung
OGVE
2014/15 Nr. 39