Vehicle owner not liable for unserved license plate withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA vehicle owner is not criminally liable for failing to surrender license plates if they have not been properly served with a notice of withdrawal, even if they have not paid traffic fees. The court reasoned that the owner may assume the vehicle registration remains valid until a withdrawal order is delivered, and the legal fiction of delivery does not apply in such cases. Therefore, the objective elements of the offense are only met if the withdrawal order and surrender request were properly served, or if the owner reliably knew of the obligation to return the plates despite flawed service.
Legislator-Regeste
AmtlichAbR 2012/13 Nr. 18 Art. 97 SVG Der Ausweisinhaber darf, auch wenn er die Verkehrsabgaben nicht bezahlt hat, von der Weitergeltung des Fahrzeugausweises ausgehen, solange ihm keine Entzugsverfügung zugestellt worden ist; die Zustellungsfikt
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KI-generiertUsed to establish the criminal offense of failing to surrender invalid or confiscated licenses or license plates despite official notice.
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AbR 2012/13 Nr. 18
Art. 97 SVG
Der Ausweisinhaber darf, auch wenn er die Verkehrsabgaben nicht bezahlt hat, von der Weitergeltung des Fahrzeugausweises ausgehen, solange ihm keine Entzugsverfügung zugestellt worden ist; die Zustellungsfiktion ist nicht anwendbar.
Entscheid des Obergerichts vom 2. März 2013
Aus den Erwägungen:
3. Das Kantonsgericht sprach den Angeklagten schuldig wegen Nichtabgabe der Kontrollschilder ab 11. November 2009 und ab 17. März 2010.
3.1 Gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG (in der bis zum 31. Dezember 2011 gültigen Fassung) macht sich strafbar, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. Gemäss Art. 106 Abs. 2 lit. c VZV kann der Fahrzeugausweis – und damit auch die Kontrollschilder – entzogen werden, wenn die Fahrzeugsteuern oder -gebühren nicht entrichtet wurden.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei der behördlichen Aufforderung im Zusammenhang mit der Nichtabgabe von Kontrollschildern jedoch nicht auf die Zustellungsfiktion abgestellt werden. Wer die Verkehrssteuern oder
-gebühren nicht bezahlt, muss zwar damit rechnen, dass ihm gestützt auf Art. 16 Abs. 4 SVG der Fahrzeugausweis entzogen wird. Doch ergibt sich daraus keine Pflicht, sich bei ausstehenden Rechnungen über Verkehrssteuern oder -gebühren darum zu kümmern, ob der Fahrzeugausweis noch nicht entzogen worden sei und ob nicht allenfalls Ausweis und Schilder innert einer bestimmten Frist zurückzugeben seien. Der Ausweisinhaber darf vielmehr von der Weitergeltung des Fahrzeugausweises ausgehen, solange ihm keine Entzugsverfügung zugestellt worden ist. Der objektive Tatbestand des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG ist daher nur erfüllt, wenn die Entzugsverfügung und die Rückgabeaufforderung ordnungsgemäss eröffnet worden sind oder der Inhaber bei fehlerhafter Eröffnung gleichwohl zuverlässig Kenntnis von der ihm obliegenden Rückgabepflicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002, E. 1.3).
3.2 Das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW verfügte am 26. Oktober 2009 die Einziehung des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder für das Fahrzeug OW X. Halterin dieses Fahrzeuges ist die L. GmbH, deren Geschäftsführer der Angeklagte ist. Als Begründung für den Entzug wurde das Nichtbezahlen der Fahrzeugsteuern angegeben.
Ob dem Angeklagten diese Verfügung tatsächlich zugestellt wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Der Angeklagte war sich bei der polizeilichen Befragung vom 20. Dezember 2009 nicht sicher, ob er die Verfügung erhalten hat. Bei der Befragung durch das Obergericht gab er jedoch an, die Verfügung erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben.
3.3 Am 10. März 2010 verfügte das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder des Fahrzeuges OW X aufgrund des Aussetzens der Haftpflichtversicherung (Art. 68 Abs. 2 SVG und Art. 7 Abs. 2 VVV). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Angeklagte diese Verfügung trotz Aufforderung nicht bei der Post abholte. Er gab jedoch bei der Befragung vor Obergericht an, dass er auch diese Verfügung per A-Post erhalten und zur Kenntnis genommen habe.
3.4 Soweit der Angeklagte rügt, dass zwischen nicht bezahlten Fahrzeugsteuern und dem Verbot, Auto zu fahren kein Zusammenhang bestehe, er sich die Kosten für die Abgabe und Abholung der Schilder nicht leisten könne und zudem aus beruflichen Gründen auf das Auto angewiesen sei, ist nicht auf die Rüge einzugehen. Wie in E. 3.1 erwähnt, bestimmt Art. 106 Abs. 2 lit. c VZV, dass die Kontrollschilder bei Nichtbezahlen der Fahrzeugsteuern eingezogen werden können. Wenn der Angeklagte mit den Entzugsverfügungen nicht einverstanden war, hätte er gegen diese ein Rechtsmittel ergreifen können. Da er dies nicht getan hat, sind die Verfügungen in Rechtskraft erwachsen und somit nicht weiter zu prüfen.
3.5 Wie dargelegt ist aufgrund der Aussagen des Angeklagten davon auszugehen, dass er die Verfügungen des Verkehrssicherheitszentrums OW/NW trotz fehlendem Zustellnachweis erhalten und zur Kenntnis genommen hat. Er hat die Kontrollschilder jedoch nicht beim Verkehrssicherheitszentrum deponiert. Dass der Angeklagte die Steuern nachträglich bezahlt sowie den Versicherungsnachweis eingereicht hat, ändert, wie das Kantonsgericht richtig festhält, nichts an der Erfüllung der Strafnorm, da beides jeweils erst nach Ablauf der ihm gesetzten Frist geschah (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2011, N. 12 zu Art. 97 SVG). Das Urteil des Kantonsgerichts ist daher im Hinblick auf den Schuldspruch wegen mehrfacher Nichtabgabe der Kontrollschilder zu bestätigen.
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