In re Provisional Measures and Waiver of Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a request to waive court costs because the underlying legal action was deemed hopeless, and waiving costs would circumvent the stricter requirements for free legal aid. The applicant had filed a request for provisional measures that was twice rejected for being unclear and lacking essential details, a decision upheld on appeal. The court also found that the applicant was not permanently unable to pay the modest costs, considering his future pension and his wife's income.
Legislator-Regeste
AmtlichAbR 2012/13 Nr. 10 Art. 112 Abs. 1 ZPO Der Erlass der Gerichtskosten eines aussichtslosen Verfahrens ist ausgeschlossen, da die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht auf dem Weg eines Erlassgesuchs umgangen werden dürfen.
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KI-generiertThe court used this provision to address the request for waiver of court costs.
The court cited this provision to waive the court costs for the current decision.
Volltext
Neue SucheOriginalAbR-12-13-10.htm
AbR 2012/13 Nr. 10
Art. 112 Abs. 1 ZPO
Der Erlass der Gerichtskosten eines aussichtslosen Verfahrens ist ausgeschlossen, da die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht auf dem Weg eines Erlassgesuchs umgangen werden dürfen.
Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 13. November 2013
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Nach Art. 5a Abs. 1 GebOR entscheidet über die Stundung und den Erlass der Kosten das Präsidium der zuständigen Behörde. Im vorliegenden Fall ist deshalb der Obergerichtspräsident für die Beurteilung des Gesuchs zuständig. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. Durch Stundung oder Erlass der Gerichtskosten dürfen nicht die (engeren) Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung umgangen werden. Für diese ist nämlich nicht nur Mittellosigkeit Bedingung, sondern auch, dass das Begehren nicht aussichtslos erscheint (David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N. 2 zu Art. 112 ZPO).
2.1 Am 15. April 2013 stellte R. beim Kantonsgericht ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. Er beantragte, es sei der durch die B. AG verursachte (und von D.) widerrechtlich herbeigeführte Zustand durch ein eiliges gerichtliches Massnahmeverfahren aufzuheben. Mit Schreiben vom 24. April 2013 gewährte der Kantonsgerichtspräsident II dem Gesuchsteller eine Frist zur Verbesserung seines Gesuchs. Er wies ihn insbesondere darauf hin, dass er in seinem Gesuch die Parteien zu bezeichnen und einen klaren Antrag zu stellen habe. Da der Gesuchsteller innert Frist kein verbessertes Gesuch einreichte, trat der Kantonsgerichtspräsident II mit Entscheid vom 23. Mai 2013 auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht ein. Die gegen den Nichteintretensentscheid vom 23. Mai 2013 erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Entscheid vom 11. Juli 2013 ab. Zur Begründung führte das Obergericht aus, der Gesuchsteller habe in seinem Gesuch vor dem Kantonsgerichtspräsidenten nicht ausgeführt, worin der widerrechtliche Zustand bestehe und wie er beseitigt werden solle. Der Kantonsgerichtspräsident habe zutreffend festgestellt, dass es an einem konkreten Antrag fehle. Der Gesuchsteller scheine das vorsorgliche Massnahmeverfahren und das Hauptverfahren zu vermischen. Welche Massnahmen das Gericht habe treffen sollen, könne somit auch nicht aus der Begründung des Gesuchs abgeleitet werden. Schliesslich gehe aus dem Gesuch auch nicht klar hervor, gegen wen sich die vorsorglichen Massnahmen richten sollten. Einen Gesuchsgegner bezeichne der Gesuchsteller nicht. Zusammengefasst mangle es dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sowohl an einer konkreten Bezeichnung der zu treffenden Massnahmen, dass heisst an einem klaren Antrag, als auch an der Benennung der Gegenpartei. Der Kantonsgerichtspräsident sei deshalb nach dem unbenützten Ablauf der Nachfrist zu Recht nicht auf das unklare und unvollständige Gesuch eingetreten. Die Beschwerde sei demnach abzuweisen.
2.2 Aus der Begründung des Entscheids des Obergerichts ergibt sich, dass die Beschwerde vor dem Obergericht aussichtslos war. Die Gefahr des Unterliegens im Beschwerdeverfahren war deutlich grösser als die Chance, in diesem Verfahren zu obsiegen (vgl. AbR 2004/05 Nr. 8, E. 1). Im Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsteller kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Sein Erlassgesuch dient somit im Ergebnis dazu, die engeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege zu umgehen. Infolge Aussichtslosigkeit ist das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren demzufolge abzuweisen.
3. Selbst wenn das Erlassgesuch nicht als aussichtslos zu taxieren wäre, müsste das Gesuch auch aus nachfolgendem Grund abgewiesen werden. Ein Erlass ist nur bei dauernder Mittellosigkeit zulässig, wobei von dauernder Mittellosigkeit nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen ist. In der Regel ist die Forderung mit den Mitteln des SchKG bis zur Ausstellung eines Verlustscheines durchzusetzen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist nicht beglichen werden können. Es sind somit auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar werden (Jenny, a.a.O., N. 5 zu Art. 112 ZPO).
Die Ehefrau des Gesuchstellers bezieht einen Monatslohn von Fr. 4’065.75. Der Gesuchsteller wurde am 9. März 1950 geboren. Er wird also bald 64-jährig und ist somit in einem guten Jahr berechtigt, die ordentliche AHV-Rente zu beziehen. Diese wird somit zu den Einkünften seiner erst 40-jährigen Ehefrau hinzukommen. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller die geringen Gerichtskosten von Fr. 300.-- während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht wird begleichen können. Die Voraussetzungen für den Erlass der Gerichtskosten sind also auch deshalb nicht gegeben. Da der Erlass von Gerichtskosten im Gegensatz zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche vom Gesuchsteller zurückgefordert werden kann (Art. 123 ZPO), zu einem definitiven Verzicht des Staates auf seine Forderung führt (Viktor Rüegg, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013, Art. 112 N. 1), wäre es nicht zu rechtfertigen, dem Gesuch zu entsprechen und den Gesuchsteller dadurch zu privilegieren.
3. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass das Gesuch abzuweisen ist. Auf die Erhebung auf Gerichtskosten für den vorliegenden Entscheid wird analog Art. 119 Abs. 6 ZPO verzichtet.
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Schlagworte
gesuchsteller
gerichtskosten
unentgeltliche rechtspflege
vorsorgliche massnahme
entscheid
schweizerische zivilprozessordnung
frist
widerrechtlichkeit
aussichtslosigkeit
begründung des entscheids
wiese
zuständigkeit
verfahren
zustand
kantonsgericht
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