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AbR.2008.09.Nr.15 • OG OW AbR.2008.09.Nr.15 KI-generiert

Bankruptcy Dismisses Enforcement, But Revival Possible Upon Discontinuation

Geschäftsnummer AbR.2008.09.Nr.15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
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Legislator-Zusammenfassung

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Upon a debtor's bankruptcy, any pending enforcement proceedings, including those for provisional legal authorization, become moot and are dismissed. However, if the bankruptcy is later discontinued for lack of assets, the original enforcement proceedings can be revived. In this case, the court acknowledged that a debtor's appeal against a provisional legal authorization order became moot due to the debtor's subsequent bankruptcy, leading to the dismissal of the appeal, with the creditor advised to file a claim in the bankruptcy proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 2008/09 Nr. 15, S. 104: Art. 206 und Art. 230 Abs. 4 SchKG Dahinfallen des Rechtsöffnungsverfahrens zufolge Konkurseröffnung. Sistierung des Rekursverfahrens betreffend Rechtsöffnung bis feststeht, ob das Konkursverfahren durchgeführt

Schlagwörter

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Konkursforderung Einstellung des Verfahrens Rückzug des Betreibungsbegehrens Zulassung der Zwangsvollstreckung Unzulänglichkeit der Konkursaktiven Betreibung auf Konkurs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 132 III 94
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 206 SchKG

Used to establish that the right to enforce legal proceedings becomes void upon the opening of bankruptcy.

Art. 230 Abs. 4 SchKG

Used to establish that enforcement proceedings can be revived if bankruptcy is discontinued due to lack of assets.

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AbR 2008/09 Nr. 15, S. 104:

Art. 206 und Art. 230 Abs. 4 SchKG

Dahinfallen des Rechtsöffnungsverfahrens zufolge Konkurseröffnung. Sistierung des Rekursverfahrens betreffend Rechtsöffnung bis feststeht, ob das Konkursverfahren durchgeführt oder mangels Aktiven eingestellt wird.

Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 16. Juni 2008

Aus den Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 23. November 2007 erteilte der Kantonsgerichtspräsident II von Obwalden G. in der Betreibung Nr. X des Betreibungsamtes Obwalden vom 17. August 2007 gegenüber D. provisorische Rechtsöffnung für Fr. 500'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 29. Juni 2007.

2. Am 18. Dezember 2007 erhob D. Rekurs gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verweigerung der Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekursgegners.

3. Mit Verfügung vom 10. Januar 2008 eröffnete der Kantonsgerichtspräsident II von Obwalden über D. den Konkurs. ...

6. Mit der Konkurseröffnung fallen nicht nur die hängigen Betreibungen, sondern auch die auf ihnen beruhenden Verfahren als gegenstandslos dahin. Solche sind z.B. Begehren um Rechtsöffnung (Heiner Wohlfahrt, in: Basler Kommentar 1998, N. 11 zu Art. 206 SchKG; vgl. auch OGPE vom 25. Juni 1999 i.S. M.; BGE 132 III 94, E. 1.5, 111 III 70). Gemäss Art. 230 Abs. 4 SchKG können indessen aufgehobene Betreibungen wieder aufleben, wenn der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wird. Vorausgesetzt wird, dass die Konkurseinstellung rechtskräftig ist und die Betreibungen fortsetzungsfähig sind (Wohlfahrt, a.a.O., N. 29 zu Art. 206 SchKG). Deshalb wird im Schrifttum empfohlen, ein Rechtsöffnungsverfahren, das bei Konkurseröffnung schon hängig ist, einstweilen zu sistieren (vgl. dazu Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, 83). Der Obergerichtspräsident hat aus diesem Grund das Rekursverfahren faktisch sistiert. Nun steht aber aufgrund der Mitteilung des Konkursamts vom 28. Mai 2008 fest, dass das Konkursverfahren summarisch durchgeführt wird. Somit ist das hängige Betreibungsverfahren und das auf ihm beruhende Rechtsöffnungsverfahren als gegenstandslos dahingefallen. Mit dem Dahinfallen der Betreibung und des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichtspräsidenten ist auch das Rekursverfahren gegenstandslos geworden, sodass es als erledigt abzuschreiben ist. Der Gläubiger hat die Möglichkeit, seine Forderungen mittels Forderungseingabe beim Konkursamt anzumelden.

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Normen Bund

SchKG:

Art.206

Art.230

Leitentscheide BGE

132-III-89 S.94

111-III-70

AbR

2008/09 Nr. 15