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AbR.2008.09.Nr.13 • OG OW AbR.2008.09.Nr.13 KI-generiert

Piercing the Corporate Veil: Debtor's Death Does Not Void Seizure

Geschäftsnummer AbR.2008.09.Nr.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual's appeal challenging the rejection of their request to release properties from seizure was deemed admissible as it constituted a legally binding act by the enforcement authority that affected their legal standing. The court reasoned that a "piercing the corporate veil" decision made during an objection proceeding does not automatically become void upon the death of the debtor. Instead, the seized property remains subject to seizure and potential enforcement until it can no longer be realized in the ongoing proceedings, even with the deceased debtor's estate and potential inheritance issues.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 2008/09 Nr. 13, S. 96: Art. 17 SchKG Abweisung des Begehrens um Entlassung von Grundstücken aus der Pfändung als mit Beschwerde anfechtbare Verfügung (E. 2). Art. 59, Art. 109 und Art. 275 SchKG Ein im Widerspruchsverfahren vorgenommen

Schlagwörter

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actio per Durchgriff Nachlass des Erblassers Reihenfolge der Pfändung Beschwerdelegitimation Vollstreckungsentscheid Kompetenzstück

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 SchKG

Used to establish that the dismissal of the request for release of properties from seizure is a challengeable order.

Art. 109 SchKG

Cited in the context of the legal consequences of a third party losing their claim in the objection proceedings, allowing the seized object to be realized.

Art. 275 SchKG

Mentioned in relation to the proceedings for objections to seizures and claims.

Art. 59 SchKG

Applied to explain the legal suspension (Rechtsstillstand) and continuation of the proceedings after the death of the debtor and the public inventory.

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Volltext

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AbR 2008/09 Nr. 13, S. 96:

Art. 17 SchKG

Abweisung des Begehrens um Entlassung von Grundstücken aus der Pfändung als mit Beschwerde anfechtbare Verfügung (E. 2).

Art. 59, Art. 109 und Art. 275 SchKG

Ein im Widerspruchsverfahren vorgenommener Durchgriff fällt nicht bereits mit dem Tod des Betriebenen dahin (E. 3 und 4).

Entscheid der Obergerichtskommission vom 18. August 2009

Aus den Erwägungen:

2.a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdegegner 2 berufen sich vorab darauf, dass es sich beim Schreiben vom 15. Dezember 2008 nicht um eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG handle.

b) Als Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG gilt eine bestimmte Handlung im Einzelfall, welche das Vollstreckungsverfahren weiterführt, nach aussen in Erscheinung tritt und von einem Betreibungsorgan im Vollstreckungsverfahren kraft seiner Amtsgewalt erlassen wird. Handlungen im Vollstreckungsverfahren liegen dann vor, wenn das Betreibungsorgan mit einem individuell-konkreten Akt in das Vollstreckungsverfahren eingreift, indem es dieses vorantreibt oder (zumindest vorläufig) stoppt und damit die Rechtsstellung der vom Verfahren betroffenen Personen beeinträchtigt (Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N. 46 und 48 zu Art. 17 SchKG). Gefordert ist eine konkrete auf den Verfahrensgang einwirkende Massnahme. Eine einfache Mitteilung oder ein Bericht über den Stand des Verfahrens sind nicht durch Beschwerde anfechtbar, weil dadurch die Rechtsstellung der Personen, an die sich solche Äusserungen richten, nicht in bestimmter, konkreter Weise beeinträchtigt sind (Markus Dieth, Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG, Zürich 1999, 35).

c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner 2 hat der Beschwerdegegner 1 in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2008 nicht bloss eine Absicht kundgetan (vgl. dazu etwa ZR 2008 Nr. 18 , E. 5), sondern vielmehr die Rechtstellung der Beschwerdeführerin dahingehend beeinträchtigt, dass er ihr Begehren um Entlassung ihrer Grundstücke aus der Pfändung in der Betreibung gegen S. sel. abgewiesen hat. Beim Schreiben des Beschwerdegegners 1 handelt es sich demnach durchaus um eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG. Das entsprechende Schreiben ist der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 16. Dezember 2008 eingegangen. Mit ihrer Beschwerde vom 29. Dezember 2008 ist die zehntägige Beschwerdefrist demnach gewahrt (Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 SchKG), und auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. diesbezüglich insbesondere auch nachfolgend, E. 5b).

3.a) Im Hinblick auf das Eigentum der Beschwerdeführerin an den Grundstücken wurde im Widerspruchsverfahren rechtskräftig entschieden, dass dieses wegen des zu bejahenden Durchgriffs abzuerkennen und dem Vollstreckungssubstrat S. zuzurechnen sei. Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, seit dem Tod des S. handle es sich bei ihr um ein eigenständiges Steuersubjekt. Der im Widerspruchsverfahren vorgenommene (umgekehrte) Durchgriff sei somit nicht mehr möglich, weswegen ihre Grundstücke aus dem Pfandnexus in der Betreibung gegen S. sel. zu entlassen seien.

b) Mittels Durchgriffs können im Arrestverfahren ausnahmsweise auch Vermögensgegenstände von Drittpersonen arrestiert werden (vgl. etwa Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2008, § 51 N. 7 mit Hinweisen). Erheben Dritte Ansprüche auf arrestierte Vermögensgegenstände, wird darüber im Einsprache- oder Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG) entschieden (vgl. Felix C. Meier-Dieterle, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2009, N. 5 zu Art. 271-281 SchKG). Unterliegt der Dritte im Widerspruchsprozess mit seinem Anspruch, so darf das gepfändete Objekt ohne Rücksicht auf das Recht des Dritten in der betreffenden Betreibung verwertet werden (vgl. etwa Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 1998, N. 31 zu Art. 109 SchKG; Thomas Rohner, in: Hunkeler, a.a.O., N. 17 zu Art. 109 SchKG), und er hat alle Ansprüche daran verloren; der Pfändungsgegenstand gilt betreibungsrechtlich ebenso als dem (betriebenen) Schuldner gehörig wie ein allfällig damit erzielter Überschuss (Jaeger/Walder/Kull, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 89-158, Zürich 2006, N. 9 zu Art. 109 SchKG; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 34 zu Art. 109 SchKG; zum Ganzen vgl. auch Thomas Rohner, Das Widerspruchsverfahren gemäss SchKG, St. Gallen 2002, 131).

c) Ein im Widerspruchsverfahren nach SchKG vorgenommener Durchgriff fällt somit nicht bereits mit dem Tod des Betriebenen dahin. Vielmehr ist der betroffene Pfändungsgegenstand nach dem Gesagten erst dann aus der Pfändung zu entlassen, wenn er in der dabei laufenden Betreibung nicht mehr verwertet werden kann. Mit dem Tod von S. wurde die entsprechende Betreibung nicht etwa eingestellt. Vielmehr besteht gestützt auf Art. 59 Abs. 1 SchKG ein Rechtsstillstand, der wegen der Durchführung des öffentlichen Inventars (Art. 586 Abs. 1 ZGB) und der noch nicht angesetzten Deliberationsfrist (Art. 588 Abs. 1 ZGB) seit dem 14. Juli 2008 bis heute fortdauert. Nach Ablauf der Deliberationsfrist bzw. des erfolgten Erbenentscheids (Art. 588 Abs. 1 und 2 ZGB) kann die Betreibung sowohl gegen die Erbschaft (solange die Teilung noch nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist; Art. 59 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 SchKG) als unter Umständen auch gegen den Erben (Art. 59 Abs. 3 SchKG) fortgesetzt werden (vgl. etwa Kurt Wissmann, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 2007, N. 2 zu Art. 586 ZGB; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Zürich 1997, N. 2 zu Art. 59 SchKG und N. 8 zu Art. 49 SchKG). Eine Verwertung der Grundstücke ist demnach immer noch möglich (vgl. auch nachfolgend, E. 4). Ob die Beschwerdeführerin somit durch den Tod von S. wieder zu einem eigenständigen Steuersubjekt wurde, ist nach dem Gesagten unbeachtlich, weswegen auf die diesbezüglichen Ausführungen und insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zitierten Urteile des Bundesgerichts (Urteil 2A.668/2004 vom 22. April 2005) und des Verwaltungsgerichts St. Gallen (VGE B 2007/13 vom 29. August 2007) nicht näher einzugehen ist.

4. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, bei der Eröffnung eines Konkurses falle die Wirkung des Urteils im Widerspruchsprozess dahin, verkennt sie, dass bis zum heutigen Tag weder über S. sel. noch über dessen Nachlass ein Konkursverfahren oder eine amtliche Liquidation (Art. 593 ff. ZGB) eröffnet worden ist. Vielmehr besteht in der Betreibung gegen S. sel. bis heute aufgrund seines Todes und der Durchführung des öffentlichen Inventars ein Rechtsstillstand und die Betreibung kann allenfalls sowohl gegen den Nachlass selber als - im Falle der Annahme der Erbschaft - allenfalls auch gegen den Erben fortgesetzt werden (vgl. vorne, E. 3c). Wie der Beschwerdegegner 1 zutreffend ausführt, ist derzeit nicht absehbar, wie sich nach dem Wegfall des Rechtsstillstandes die Betreibung weiterentwickeln wird. Wird die Betreibung entweder gegen die Erbschaft (Art. 59 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 SchKG) oder die einzige Erbin (Art. 59 Abs. 3 SchKG) fortgesetzt, sind die Grundstücke aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens dem entsprechenden Vollstreckungssubstrat weiterhin zuzurechnen. Erfolgt eine amtliche Liquidation der Erbschaft (Art. 593 ff. ZGB), wäre zu prüfen, ob die Beschwerdegegner 2, die seinerzeit unbestritten vor der allfälligen Anordnung einer entsprechenden Liquidation die Pfändung der Grundstücke der Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten erwirkt haben, allenfalls trotzdem das Recht hätten, ihre Betreibung zu Ende zu führen und die Verwertung zu verlangen (vgl. etwa BGE 79 III 164; siehe ferner BGE 87 III 72). Da das von der Erbin des S. sel. verlangte öffentliche Inventar jedoch noch nicht abgeschlossen ist, und ihr auch die Deliberationsfrist noch nicht angesetzt worden ist, kann die entsprechende Frage offengelassen werden. Aufgrund des immer noch herrschenden Rechtsstillstands in der Betreibung gegen S. sel. erweist sich die Beschwerde somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

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