Court President's Authority on Appeal Cost Extensions and Legal Aid Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court president has jurisdiction over requests for extensions of time concerning the payment of prior court costs and reimbursement to the opposing party, as the appellate proceedings are pending before the higher court. Payment of the advance for appeal proceedings and prior court costs are procedural prerequisites, and their payment cannot be suspended. Furthermore, legal aid cannot be retroactively granted for the proceedings before the cantonal court, and it is denied for the current appeal due to the appellant's demonstrable financial capacity.
Legislator-Regeste
AmtlichAbR 2006/07 Nr. 9, S. 79: Art. 86 und Art. 264 Abs. 2 ZPO Für die Beurteilung von Fristerstreckungsgesuchen hinsichtlich der Bezahlung der vorinstanzlichen Gerichtskosten und der Rückvergütung an die Gegenpartei ist der Obergerichtspräside
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KI-generiertCited as the basis for the consequence of deeming the appeal request inadmissible if the lower court costs are not paid within the deadline.
Cited in relation to the procedure for forwarding the appeal statement to the higher court after payment of lower court costs.
Cited as a procedural requirement regarding the payment of the security for costs in the appeal proceedings.
Cited as a procedural rule stating that the appeal is declared void if the security for costs is not paid within the deadline.
Cited for the principle that legal aid cannot be granted retroactively for the cantonal court proceedings.
Although not explicitly stated in the excerpt provided, this is a standard article for costs in Swiss federal court decisions. Assuming costs were awarded, this would be applicable.
Volltext
Neue SucheOriginalAbR-06-07-09.htm
AbR 2006/07 Nr. 9, S. 79:
Art. 86 und Art. 264 Abs. 2 ZPO
Für die Beurteilung von Fristerstreckungsgesuchen hinsichtlich der Bezahlung der vorinstanzlichen Gerichtskosten und der Rückvergütung an die Gegenpartei ist der Obergerichtspräsident zuständig (E. 4).
Art. 51 Abs. 2, Art. 84 Abs. 3 und Art. 86 ZPO
Die Bezahlung des Kostenvorschusses für das Appellationsverfahren und der erstinstanzlichen Gerichtskosten ist eine Prozessvoraussetzung. Die Sistierung der Obliegenheit zur Bezahlung der auferlegten Kosten ist nicht möglich (E. 6).
Art. 26 Abs. 1 und 4 GOG
Im Appellationsverfahren kann die unentgeltliche Rechtspflege nicht rückwirkend für das Verfahren vor dem Kantonsgericht gewährt werden (E. 7). Unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen? (Hinweis)
Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 22. Juni 2006
Aus den Erwägungen:
4.a) Gegenstand der Eingabe der Appellantin vom 9. Juni 2006 bildet einerseits die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses im Appellationsverfahren, andererseits jene zum Nachweis der Bezahlung sämtlicher vorinstanzlicher Gerichtskosten. Für die Beurteilung von Gesuchen, welche die Ansetzung der Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses im Appellationsverfahren betreffen, ist der Obergerichtspräsident zuständig, da ihm im Appellationsverfahren die Verfahrensleitung zusteht. Fraglich ist, wie es sich mit Gesuchen betreffend die Frist zur Bezahlung der erstinstanzlichen Gerichtskosten verhält.
b) Werden beim Einreichen eines Rechtsmittels die erstinstanzlichen Gerichtskosten nicht innert der vom Gerichtspräsidenten bestimmten Frist vorschussweise bezahlt oder dem nach Art. 85 ZPO rückgriffsberechtigten Kläger zurückvergütet, wird das Rechtsmittelbegehren abgeschrieben, sofern diese Folge ausdrücklich angedroht worden ist (Art. 86 ZPO). Gemäss Art. 264 Abs. 2 ZPO wird die Appellationserklärung mit den Prozessakten erst nach Bezahlung der dem Appellanten auferlegten erstinstanzlichen Gerichtskosten an das Obergericht weitergeleitet.
Es entspricht indessen langjähriger Praxis der Gerichte des Kantons Obwalden, dass das Kantonsgericht in Zivilfällen nach Eingang der Appellationserklärung sowie nach Ansetzung einer Frist zur Bezahlung der erstinstanzlichen Gerichtskosten gleichentags die Appellationserklärung mit den Akten an das Obergericht weiterleitet. Über die fristgemässe Bezahlung der Gerichtskosten wird das Obergericht durch das Kantonsgericht jeweils orientiert. Auch im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht die Appellationserklärung sowie die Akten nach Ansetzung einer Frist zur Bezahlung der vorinstanzlichen Gerichtskosten mit Schreiben vom 23.
Mai 2006 förmlich an das Obergericht weitergeleitet. Damit wird sichergestellt, dass das für die Behandlung des Rechtsmittels zuständige Obergericht sofort und nicht erst nach Ablauf der angesetzten Frist von der weiterzogenen Sache umfassend Kenntnis erhält und ordnungsgemäss das Verfahren eröffnen kann. Da mit der Erhebung der Appellation das Verfahren beim Obergericht hängig ist, ist das Obergericht und nicht das Kantonsgericht zuständig für eine allfällige Abschreibung des Verfahrens. Das Gleiche gilt hinsichtlich verfahrensleitender Anordnungen wie Fristerstreckungen.
Insbesondere sind daher auch Fristerstreckungsgesuche hinsichtlich der Bezahlung der vorinstanzlichen Gerichtskosten und der Rückvergütung an die Gegenpartei im Sinne von Art. 86 ZPO durch den Obergerichtspräsidenten zu beurteilen. Dass das Obergericht ein Verfahren zu eröffnen hat, bevor die erstinstanzlichen Gerichtskosten bezahlt sind, geht aus Art. 86 ZPO hervor, andernfalls das Abschreiben des Rechtsmittelbegehrens bei nicht fristgerechter Bezahlung dieser Kosten nicht notwendig wäre. Die Praxis des Kantonsgerichts, die Appellationserklärung und die Prozessakten schon vor Bezahlung der erstinstanzlichen Gerichtskosten an das Obergericht weiterzuleiten, ist trotz des ungenauen Wortlautes der Ordnungsvorschrift in Art. 264 Abs. 2 ZPO sachlich geboten und daher gerechtfertigt.
Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass im vorliegenden Fall der Obergerichtspräsident für die Beurteilung der Eingabe vom 9. Juni 2006 auch hinsichtlich der Bezahlung der erstinstanzlichen Gerichtskosten zuständig ist. Dementsprechend hat das Kantonsgericht denn auch das gleichentags bei ihm eingereichte gleichlautende Begehren vom 9. Juni 2006 an das Obergericht weitergeleitet.
6. Die Appellantin verlangt weiter, die Fristen betreffend Leistung eines Kostenvorschusses gemäss Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 31. Mai 2006 und betreffend Bezahlung sämtlicher vorinstanzlicher Gerichtskosten und Nachweis derselben gemäss Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 23. Mai 2006 seien zu sistieren. Eventualiter verlangt die Appellantin, die genannten Fristen seien "bis zum rechtskräftigen Abschlusse des Widerspruchsverfahrens zu sistieren". Bei der Bezahlung des Kostenvorschusses für das Appellationsverfahren handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung im Rechtsmittelverfahren (vgl. die nicht abschliessende Aufzählung in Art. 51 Abs. 2 ZPO). Denn das Rechtsmittel wird als erledigt abgeschrieben, sofern der Kostenvorschuss innert der Frist nicht geleistet wird, sofern diese Folge ausdrücklich angedroht worden ist (Art. 84 Abs. 3 ZPO). Das Gleiche gilt bezüglich der Bezahlung der erstinstanzlichen Gerichtskosten. Auch dabei handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die ohne weiteres zur Abschreibung des Verfahrens führt, wenn die Kosten innert Frist nicht bezahlt werden (Art. 86 ZPO; vgl. AbR 2000/01, Nr. 16 und BGE 4P.201/2000 vom 13. November 2000 i.S. H.). Eine Sistierung der Obliegenheit zur Bezahlung der auferlegten Kosten ist in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen, würde das Appellationsverfahren verschleppen und kann daher von vornherein nicht bewilligt werden. Art. 56 Abs. 1 ZPO bezieht sich auf die Sistierung des ganzen Verfahrens. Die Bestimmung kann daher nicht selektiv auf die Bezahlung der Kosten angewendet werden. Durch eine Sistierung würden zudem auch die Interessen der Gegenpartei tangiert. Der Sinn des Art. 86 ZPO liegt nämlich auch darin, das Kostenrisiko des obsiegenden Klägers zu begrenzen, indem dem unterliegenden Beklagten die Durchführung eines Appellationsprozesses erst gestattet wird, wenn er den Kläger für die ihm entstandenen erstinstanzlichen Kosten bezahlt gemacht hat; der Kläger trägt andererseits das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Beklagten, wenn kein Appellationsverfahren durchgeführt wird. Der Verordnungsgeber hatte also nicht nur das Interesse der Staatskasse im Auge, sondern strebte auch einen Ausgleich der Interessen der Prozessbeteiligten an.
7. Die Appellantin verlangt in einem weiteren Eventualantrag, es sei ihr die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt P. als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
a) Soweit sich dieser Antrag auf die Bezahlung der erstinstanzlichen Gerichtskosten bezieht, kann darauf nicht eingetreten werden. Für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Kantonsgericht wurde der Appellantin die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt; ein entsprechendes Gesuch hätte sie bis zum Ende der Hauptverhandlung vom 15. März 2006 einreichen können (AbR 1996/97, Nr. 9). Selbst wenn die Appellantin nicht in der Lage wäre, die erstinstanzlichen Gerichtskosten gemäss der Regelung der ZPO zu bezahlen, so hätte sie sich dieses Versäumnis selbst zuzuschreiben. Denn sie musste damit rechnen, dass ihr im Urteil Kosten auferlegt würden. Im Appellationsverfahren kann die Appellantin die unentgeltliche Rechtspflege nicht rückwirkend für das Verfahren vor dem Kantonsgericht verlangen (vgl. Art. 26 Abs. 4 GOG).
b) Soweit die Appellantin die unentgeltliche Rechtspflege für das Appellationsverfahren verlangt, ist das Gesuch abzuweisen. Gemäss der bereits erwähnten Bestätigung des Betreibungsamtes Obwalden vom 22. Juni 2006 kann die Appellantin nämlich frei über das Konto Nr. X bei der Bank Y. verfügen. Wie die Appellantin selbst ausführt, liegen allein auf diesem Konto mehr als Fr. 17'000.--. Unter diesen Umständen mangelt es schon an der Bedürftigkeit der Appellantin, sodass die weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und die Frage, ob diese der Appellantin als juristischer Person überhaupt gewährt werden könnte (vgl. dazu OGPE vom 1. März 2006 i.S. L. AG; BGE 131 II 306, 119 Ia 337, 116 II 651, ZR 96 Nr. 109, ZR 100 Nr. 29; LGVE 1997 I Nr. 28; ZGGVP 1995/96, S. 93; Michael Tuchschmid, Unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen, SJZ 102/2005, 54 f.), nicht mehr überprüft werden müssen.
(Anmerkung: Im Anschluss an diesen Entscheid [vgl. E. 4] wurde mit Nachtrag vom 14. September 2007 Art. 264 Abs. 2 ZPO geändert.)
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