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AbR.2006.07.Nr.4 • OG OW AbR.2006.07.Nr.4 KI-generiert

Disinherited Heirs Denied Public Inventory Request

Geschäftsnummer AbR.2006.07.Nr.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A testator appointed one grandchild as the heir to Swiss assets and another son as the heir to foreign assets, while completely disinheriting three other sons. The disinherited sons sought an order for a public inventory of the estate, arguing they were still entitled to request one. The court held that only heirs who have the right to disclaim an inheritance may request a public inventory. Since disinheritance removes a person's heir status, and this status is only regained upon a successful challenge to the disinheritance, the disinherited sons lacked the required heir quality to request the public inventory at that time.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 2006/07 Nr. 4, S. 50: Art. 580 ZGB Kann der Enterbte die Anordnung eines öffentlichen Inventars verlangen? Entscheid der Obergerichtskommission vom 21. Juli 2006 Aus den Erwägungen: 1. Die Erblasserin unterstellte für den Fall, dass si

Schlagwörter

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Erbe Enterbung Nachlassinventar Anspruch auf Kenntnis seiner Nachkommen Vermögen Erbschaftsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 580 Abs. 1 ZGB

The provision is cited as the basis for the right of heirs to demand a public inventory, and the court rules that the plaintiffs, being disinherited, are not currently legitimate to request it.

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Volltext

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AbR 2006/07 Nr. 4, S. 50:

Art. 580 ZGB

Kann der Enterbte die Anordnung eines öffentlichen Inventars verlangen?

Entscheid der Obergerichtskommission vom 21. Juli 2006

Aus den Erwägungen:

1. Die Erblasserin unterstellte für den Fall, dass sie im Zeitpunkt ihres Todes immer noch Wohnsitz im Ausland haben werde, ihren ganzen dereinstigen Nachlass im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IPRG der schweizerischen Zuständigkeit und dem schweizerischen Recht. Dementsprechend ging der Einwohnergemeinderat in seinem Protokoll vom 2. Mai 2006 von seiner Zuständigkeit als Behörde am Heimatort der Verstorbenen aus.

2. Gemäss Art. 580 Abs. 1 ZGB ist jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Die Gesuchsteller machen geltend, sie seien trotz Enterbung zum Gesuch um öffentliches Inventar legitimiert.

a) In ihrer letztwilligen Verfügung vom 18. März 2004 setzte L. ihre Enkelin M. als Erbin ihres dereinstigen Nachlasses in der Schweiz ein. Als Erben ihres dereinstigen ausländischen Nachlasses setzte sie ihren Sohn A. ein. Die drei anderen Söhne, die heutigen Gesuchsteller, enterbte L. vollständig.

b) Das öffentliche Inventar soll eine Entscheidungsgrundlage für die Erben schaffen, welche gestützt darauf über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu bestimmen haben (Art. 588 ZGB). Eine derartige Erklärung kann aber nur abgeben, wer Erbe ist. Folgerichtig dürfen ausschliesslich Erben die Anordnung eines öffentlichen Inventars verlangen (Art. 580 Abs. 1 ZGB). Durch die Enterbung verliert der Enterbte die Erbenqualität (vgl. Art. 478 Abs. 1 ZGB; Peter Tuor, Berner Kommentar 1952, N. 2 zu Art. 495 ZGB). Auch wenn er die Enterbungsverfügung des Erblassers anficht, gewinnt er seine Stellung als Erbe erst mit dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens wieder zurück. Bis dahin bleibt die Enterbung gültig (PKG 1989, Nr. 62, S. 216, mit Hinweis). Deshalb gehen Lehre und Rechtsprechung davon aus, dass ein Enterbter erst dann die Anordnung eines öffentlichen Inventars verlangen kann, wenn die Enterbung rechtskräftig beseitigt ist und der Gesuchsteller wieder Erbenstellung aufweist (Kurt Wissmann, in: Basler Kommentar 2003, N. 2 zu Art. 580 ZGB; Tuor/Picenoni, Berner Kommentar 1966, N. 2 zu Art. 580 ZGB; PKG 1989, Nr. 62, S. 216; SJZ 62/1966, Nr. 41, S. 78, je mit Hinweisen). Für den Enterbten beginnt somit die gesetzliche Frist zur Stellung des Inventarbegehrens (Art. 580 Abs. 2 ZGB) erst nach Gutheissung seiner Anfechtungsklage zu laufen. Denn erst, wenn der Enterbte durch Gutheissung seiner Anfechtungsklage die Erbenstellung wieder erlangt hat, stellt sich für ihn die Frage, ob er die Erbschaft vorbehaltlos annehmen, ausschlagen oder ob er zuerst einmal von der Rechtswohltat des öffentlichen Inventars Gebrauch machen soll.

3. Weisen die Gesuchsteller aber zurzeit die gesetzlich geforderte Erbeneigenschaft nicht auf, so sind sie zur Stellung des Gesuchs um öffentliches Inventar nicht legitimiert. Es kann deshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden.

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Schlagworte

öffentliches inventar

erbe

enterbung

gesuchsteller

erbschaft

zuständigkeit

anfechtungsklage

gutheissung

ausschlagung

annahme des antrags

bewilligung oder genehmigung(allgemein)

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Normen Bund

ZGB:

Art.478

Art.495

Art.580

Art.588

IPRG:

Art.87

SJZ

62/196 S.6

AbR

2006/07 Nr. 4