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AbR.2006.07.Nr.29 • OG OW AbR.2006.07.Nr.29 KI-generiert

Notice of Appeal Sufficiency Upheld

Geschäftsnummer AbR.2006.07.Nr.29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court accepted a written, reasoned notice of appeal for review, rather than dismissing it outright. The court reasoned that while a detailed written appeal is not strictly required in all cases, it can aid in preparing the appeal hearing by outlining the appellant's points of contention. Furthermore, the court considered the right to be heard and the pursuit of truth in criminal proceedings, noting that a submitted written argument could also serve as a formal pleading or be presented orally. The court found that the submitted appeal's justification was sufficiently concise and did not exceed permissible limits.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 2006/07 Nr. 29, S. 137: Art. 141 Abs. 1 StPO Eine summarisch begründete Appellationserklärung kann zu den Akten genommen werden. Sie ist der Gegenpartei zur freigestellten Vernehmlassung zuzustellen. Entscheid des Obergerichts vom 30.

Schlagwörter

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substantiierte Begründung Anspruch auf rechtliches Gehör Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Vorlage zur Vorabentscheidung Mündlich mitgeteilte Entscheidung Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 141 Abs. 1 StPO

This article is cited in the decision as the basis for allowing a summarily reasoned appeal declaration to be accepted.

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AbR 2006/07 Nr. 29, S. 137:

Art. 141 Abs. 1 StPO

Eine summarisch begründete Appellationserklärung kann zu den Akten genommen werden. Sie ist der Gegenpartei zur freigestellten Vernehmlassung zuzustellen.

Entscheid des Obergerichts vom 30. Mai 2006

Aus den Erwägungen:

1. Die Appellationserklärung des Strafklägers vom 31. März 2005 weist bereits eine mehrseitige Begründung auf. Der Verteidiger beantragte in seiner Eingabe vom 23. Mai 2005, die begründete Appellation des Strafklägers sei aus dem Recht zu weisen. Der Obergerichtspräsident nahm die schriftliche Eingabe des Strafklägers einstweilen entgegen, behielt aber den Entscheid des Obergerichts in dieser Sache vor.

Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO ist die Appellationserklärung dem Kantonsgericht innert Frist "unter Angabe der angefochtenen Punkte schriftlich einzureichen". In der Folge findet in der Regel ein Appellationsverfahren mit einer mündlichen Parteiverhandlung statt; stattdessen kann jedoch der Obergerichtspräsident unter bestimmten Voraussetzungen das schriftliche Verfahren anordnen (Art. 145a ff. StPO). Im nicht schriftlichen Verfahren ist eine eingehende schriftliche Begründung der Appellation nicht vorgesehen. Nach ständiger Praxis ist es jedoch zulässig, ja geradezu üblich, dass in der mündlichen Appellationsverhandlung die Plädoyers schriftlich zu den Akten gegeben werden.

Zur Vermeidung eines an sich nicht erforderlichen und auch nicht erwünschten doppelten Schriftenwechsels im Appellationsverfahren ist eine eingehende schriftliche Begründung der Appellation demnach weder sinnvoll noch geboten. Eine andere Frage ist, ob eine schriftlich begründete Appellationserklärung ohne weiteres aus dem Recht zu weisen ist. In diesem Zusammenhang fällt zunächst in Betracht, dass eine summarisch begründete Appellationserklärung dem Gericht die Vorbereitung der Appellationsverhandlung erleichtern kann, weil sie bereits aufzeigt, in welchen Punkten der Appellant das vorinstanzliche Urteil als unrichtig erachtet.

Hinzu kommt, dass im Strafprozess mit Rücksicht auf den Anspruch auf das rechtliche Gehör und das Ziel der Wahrheitsfindung das Recht der Beteiligten, sich zu äussern, nicht zu stark eingeschränkt werden sollte. Zu berücksichtigen ist auch, dass es dem Appellanten in der Regel unbenommen wäre, eine durch das Gericht aus dem Recht gewiesene schriftliche Appellationsbegründung als schriftliches Plädoyer, als Protokollerklärung oder eventuell sogar als Beweiseingabe an der Appellationsverhandlung erneut einzureichen, oder aber zumindest mündlich vorzutragen.

Schliesslich ist nicht zu verkennen, dass der Wortlaut des Art. 141 Abs. 1 StPO ("unter Angabe der angefochtenen Punkte") einen gewissen Auslegungsspielraum eröffnet; es wird aus der Formulierung nicht klar, wieweit die angefochtenen Punkte umschrieben oder gar erläutert werden dürfen. Aus all diesen Gründen rechtfertigt es sich, die schriftlich begründete Appellationserklärung des Strafklägers im vorliegenden Fall zu den Akten zu nehmen und zu berücksichtigen. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob schriftlich begründete Appellationserklärungen künftig generell zuzulassen sind, und wo allenfalls die Grenzen dieser Zulassungspraxis wären.

Angesichts des insgesamt doch summarischen Charakters der Appellationsbegründung vom 31. März 2005 ist jedenfalls das zulässige Mass vorliegend nicht überschritten.

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2006/07 Nr. 29