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AbR.2006.07.Nr.25 • OG OW AbR.2006.07.Nr.25 KI-generiert

Victim's Right to Participate Despite Informal Engagement

Geschäftsnummer AbR.2006.07.Nr.25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that a victim who was not formally asked if they wished to exercise their party rights in a criminal proceeding, and who subsequently participated by signing statements and appeals, can still file a complaint even after the proceedings were initially dismissed. The court reasoned that the victim should not be penalized for not formally establishing themselves as a plaintiff within the usual timeframe because they were never given the opportunity to do so initially, and they filed their appeal promptly after the dismissal.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 2006/07 Nr. 25, S. 124: Art. 14 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 4 StPO Beschwerderecht des Geschädigten, der nicht angefragt wurde, ob er Parteirechte ausüben will. Entscheid der Obergerichtskommission vom 7. Februar 2006 Aus den Erwägungen: 1

Schlagwörter

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Opferrechte Strafanzeige erworbener Anspruch Pflicht zum persönlichen Erscheinen Rechtsschutzinteresse Ehrverletzungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 27 Abs. 4 StPO
Cited to establish the obligation to ask the victim if they wish to exercise party rights.
Art. 135 Abs. 1 Satz
Gemäss Art. 135 Abs. 1 Satz 1 StPO steht das Beschwerderecht dem Angeschuldigten, dem Straf- oder Zivilkläger sowie jedem unmittelbar Betroffenen zu.
Art. 14 Abs. 1 StPO
Cited to state that the 10-day forfeiture period cannot be held against the victim when they were not properly asked about exercising party rights.
Art. 14 Art.27
Art. 14 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 4 StPO
Art. 135 AbR
Gemäss Art. 135 Abs. 1 Satz 1 StPO steht das Beschwerderecht dem Angeschuldigten, dem Straf- oder Zivilkläger sowie jedem unmittelbar Betroffenen zu.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 Abs. 1 StPO

Cited to state that the 10-day forfeiture period cannot be held against the victim when they were not properly asked about exercising party rights.

Art. 27 Abs. 4 StPO

Cited to establish the obligation to ask the victim if they wish to exercise party rights.

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Volltext

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AbR 2006/07 Nr. 25, S. 124:

Art. 14 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 4 StPO

Beschwerderecht des Geschädigten, der nicht angefragt wurde, ob er Parteirechte ausüben will.

Entscheid der Obergerichtskommission vom 7. Februar 2006

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 135 Abs. 1 Satz 1 StPO steht das Beschwerderecht dem Angeschuldigten, dem Straf- oder Zivilkläger sowie jedem unmittelbar Betroffenen zu.

a) Hat der Geschädigte bei einem Antragsdelikt auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet, so ist dieser Verzicht endgültig und der Geschädigte zur Ergreifung eines Rechtsmittels nicht befugt (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 96 N. 16).

Am 26. Februar 2001 erstatteten I. und A. X. bei der Kantonspolizei Obwalden gegen R. und O. Y. Anzeige wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Sachentziehung und Hausfriedensbruchs. Am 10. April 2001 wurde I. X. diesbezüglich von der Kantonspolizei Obwalden zur Sache einvernommen. Mit dem entsprechenden Formular des Verhöramts Obwalden erhob sie am 12. April 2001 gegen R. Y. Straf- und Zivilklage; damit erhob sie sinngemäss zugleich Strafantrag, nachdem ihr offensichtlich das Strafantragsformular nicht zur Unterzeichnung ausgehändigt worden war. Sie unterzeichnete das Formular mit ihrer Unterschrift und ergänzte das Formular mit Name und Adresse lautend auf "Dr. A. und I. X." Eine Unterschrift von Dr. A. X. fehlt jedoch.

b) Gemäss Art. 27 Abs. 4 StPO ist der Geschädigte anzufragen, ob er Parteirechte ausüben wolle. Dies geschieht dadurch, dass dem Geschädigten das gedruckte Formular "Teilnahme am Strafverfahren" abgegeben wird. Der Geschädigte hat die Möglichkeit, durch Kennzeichnen der entsprechenden Rubriken sich als Strafkläger zu etablieren, darauf zu verzichten oder sich die Strafklage vorzubehalten (AbR 1994/95, Nr. 37, E. 3b). Obwohl I. X. auf dem Formular ebenfalls den Namen ihres Ehemannes angegeben und er auch die Anzeige unterzeichnet hatte, ist er nicht angefragt worden, ob er die Parteirechte ausüben wolle. In der Folge unterzeichnete er jedoch die Stellungnahmen vom 11. November 2001 und 25. April 2002 zusammen mit seiner Ehefrau und verlangte dabei sinngemäss die Bestrafung des Angeschuldigten. Auch die Beschwerde vom 20. November 2004 ist mit seiner Unterschrift versehen. Ist wie im vorliegenden Fall der Geschädigte hinsichtlich der Ausübung der Parteirechte nicht angefragt worden, kann ihm, wenn er sich erst nach Einstellung des Verfahrens als Strafkläger etabliert, die zehntägige Verwirkungsfrist gemäss Art. 14 Abs. 1 StPO nicht entgegengehalten werden (AbR 1994/95, Nr. 37, E. 3b; AbR 1990/91, Nr. 45, E. 2). Hinzu kommt, dass er innert 10 Tagen nach erfolgter Einstellung durch die Untersuchungsbehörden die Beschwerde eingereicht hat. Darin verlangt er sinngemäss die Bestrafung des Angeschuldigten. Es soll ihm daraus, dass er Beschwerde führte anstatt formell als Strafkläger aufzutreten, kein Nachteil erwachsen. Die Eingabe ist deshalb als Strafklage entgegenzunehmen und auf die Beschwerde ist einzutreten (AbR 1976/77, Nr. 17, E. 3).

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Schlagworte

geschädigter

unterschrift

obwalden

strafe

strafantrag

name

strafprozess

ehegatte

einstellung des verfahrens

rechtsmittel

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Art.14

Art.27

Art.135

AbR

2006/07 Nr. 25

1990/91 Nr. 45

1976/77 Nr. 17

1994/95 Nr. 37