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AbR.2006.07.Nr.21 • OG OW AbR.2006.07.Nr.21 KI-generiert

Statute of Limitations and First-Instance Judgments

Geschäftsnummer AbR.2006.07.Nr.21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered whether offenses committed before October 1, 2002, were time-barred. The court held that under Article 70(3) of the Criminal Code, once a first-instance judgment has been rendered, the statute of limitations no longer applies, regardless of whether the judgment was an acquittal or a conviction. This interpretation is supported by the legislative materials and legal scholarship, which indicate that the intention was to definitively end the period of limitations upon the issuance of a first-instance verdict, thus preventing potential indefinite delays in appeals. Therefore, offenses committed since March 14, 2003, were still subject to prosecution.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 2006/07 Nr. 21, S. 109: Art. 70 Abs. 3 StGB Nach einem erstinstanzlichen Urteil ist keine Verjährung mehr möglich, unabhängig davon, ob ein Freispruch oder eine Verurteilung erfolgte. Entscheid des Obergerichts vom 5. Dezember 2006 Aus

Schlagwörter

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Verjährungsfrist ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Auslegung von Urteilen Rückfalltatbestand Zustandsdelikt Dauer der Landesverweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 70 Abs. 3 StGB

Used to establish that no statute of limitations occurs after a first-instance judgment has been rendered.

Art. 109 StGB

Cited in conjunction with Art. 70 Abs. 3 StGB to determine the relevant time frame for offenses to be considered.

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Volltext

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AbR 2006/07 Nr. 21, S. 109:

Art. 70 Abs. 3 StGB

Nach einem erstinstanzlichen Urteil ist keine Verjährung mehr möglich, unabhängig davon, ob ein Freispruch oder eine Verurteilung erfolgte.

Entscheid des Obergerichts vom 5. Dezember 2006

Aus den Erwägungen:

1.a) Der Staatsanwalt machte an der Appellationsverhandlung geltend, vor dem 1. Oktober 2002 begangene Widerhandlungen seien aufgrund der damals geltenden einjährigen Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Strafklage schon verjährt gewesen. Aufgrund der neu geltenden Verjährungsregeln würden heute gar nur noch Widerhandlungen in Betracht kommen, die seit Dezember 2003 bzw. Anfang 2004 begangen worden seien, da das freisprechende Urteil der Vorinstanz die seitherige Verjährung früherer Widerhandlungen nicht zu verhindern vermocht habe.

b) Bei der Verletzung eines Rechtsverbotes handelt es sich um eine Übertretung im Sinne von Art. 101 ff. StGB. Gemäss Art. 70 i.V.m. Art. 109 StGB verjährt die Strafverfolgung von Übertretungen in drei Jahren. Die auf 1. Oktober 2002 in Kraft gesetzte Fassung des Art. 70 StGB bezüglich Strafverfolgungsverjährung sieht in Abs. 3 wörtlich vor, dass eine Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Dass auch ein freisprechendes Urteil der Vorinstanz die Verjährung früherer Widerhandlungen zu verhindern vermag, ergibt sich einerseits aus der wörtlichen Auslegung des Gesetzestextes, andererseits aus den Materialien der Gesetzgebung. Die entsprechende Botschaft vom 21. September 1998 führte hiezu aus, das Ende der Verjährung hänge nach damals geltendem Recht von der Ausgestaltung des kantonalen Rechtsweges ab und variiere von Kanton zu Kanton. Ein Hauptproblem liege zudem darin, dass die absolute Verjährung noch im Rechtsmittelverfahren eintreten könne. Der Entwurf sehe aus diesen Gründen vor, dass die Verjährung der Strafverfolgung definitiv ende, sobald ein erstinstanzliches Urteil ergangen sei. Gegenüber der Gefahr, dass einem Rechtsmittelverfahren durch die Verjährungsbestimmungen keine zeitlichen Grenzen mehr gesetzt seien, bleibe dem Angeschuldigten der Schutz durch das Verzögerungsverbot nach Art. 4 BV sowie durch das Beschleunigungsgebot nach Art. 6 EMRK (BBl 1999, 2134; Martin Schubarth, Das neue Recht der strafrechtlichen Verjährung, ZStrR, 120/2002, 329). Überdies geht auch die Lehre nach der Revision der Artikel über die Verjährung davon aus, dass nach einem erstinstanzlichen Urteil keine Verjährung mehr möglich ist (Peter Müller, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 2003, N. 81 und 86 vor Art. 70 StGB).

c) Gestützt auf diese Verjährungsregeln kommen heute Widerhandlungen in Betracht, die seit dem 14. März 2003, also drei Jahre vor dem erstinstanzlichen Urteil begangen wurden (Art. 109 i.V.m. Art. 70 Abs. 3 StGB).

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Schlagworte

verjährung

übertretung

strafverfolgung

vorinstanz

kanton

strafgesetzbuch

entscheid

revision(entscheid)

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2006/07 Nr. 21