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AbR.2006.07.Nr.12 • OG OW AbR.2006.07.Nr.12 KI-generiert

Creditor's Duty to Provide Debtor Location Information for Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer AbR.2006.07.Nr.12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A creditor initiated debt collection proceedings against a debtor, but the enforcement office returned the payment order because the debtor could not be found at the given address and had unknown whereabouts. The creditor appealed, arguing they were informed the debtor was still registered at an address. The court affirmed the enforcement office's decision, stating that while the office must verify its jurisdiction, it is not obligated to conduct extensive investigations into the debtor's residence; it is primarily the creditor's responsibility to provide the necessary information. The court found that the enforcement office was justified in deeming itself not locally competent based on the returned mail and information from local authorities indicating the debtor had moved and deregistered.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 2006/07 Nr. 12, S. 85: Art. 46 Abs. 1 SchKG Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit durch das Betreibungsamt. Mitwirkungspflicht des Gläubigers. Entscheid der Obergerichtskommission vom 20. Dezember 2006 Sachverhalt: Mit Betreibungsbeg

Schlagwörter

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Inkasso Vollstreckungsverfahren Zahlungsauftrag Benachrichtigungspflichten Gläubigerversammlung Konkurs- und Betreibungsdelikte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 46 Abs. 1 SchKG

Used to determine the place of debt enforcement based on the debtor's residence.

Art. 48 SchKG

Applied to address the situation of debtors without a fixed place of residence.

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AbR 2006/07 Nr. 12, S. 85:

Art. 46 Abs. 1 SchKG

Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit durch das Betreibungsamt. Mitwirkungspflicht des Gläubigers.

Entscheid der Obergerichtskommission vom 20. Dezember 2006

Sachverhalt:

Mit Betreibungsbegehren vom 18. September 2006 betrieb M die Schuldnerin S. für eine Forderungssumme von Fr. 600.-- nebst Zins zu 7,5 % seit 31. Mai 2006. Nach Eingang des Betreibungsbegehrens stellte das Betreibungsamt Obwalden am 16. Oktober 2006 einen Zahlungsbefehl aus, welcher von der Post zurückgesendet wurde, da der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 teilte das Betreibungsamt Obwalden M. mit, seinem Betreibungsbegehren könne nicht stattgegeben werden, da S. ohne Adressangabe abgereist und somit unbekannten Aufenthaltes sei.

Am 12. November 2006 erhob M. sinngemäss Beschwerde gegen die Rückweisung seines Betreibungsbegehrens durch das Betreibungsamt Obwalden.

Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei von der Kantonspolizei Obwalden dahingehend informiert worden, dass S. noch immer in Engelberg angemeldet sei. Das Betreibungsamt müsse deshalb die Betreibung durchführen.

a) Nach Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitze zu betreiben. Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten (Art. 48 SchKG). Wer seinen letzten Wohnsitz aufgegeben hat, ohne einen neuen zu begründen, behält zwar zivilrechtlich seinen Wohnsitz bei (Art. 24 Abs. 1 ZGB), kann dort aber nicht mehr betrieben werden (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG I, Basel 1998, N. 2 zu Art. 48 SchKG). Die Vorschriften über die Zustellung begründen keinen neuen Betreibungsort (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 9 zu Art. 46 SchKG). Die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens auf Geldleistung in der Schweiz ist nur möglich, wenn ein Betreibungsort gegeben ist. Der Betreibungsbeamte hat seine sachliche und seine örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen zu überprüfen, und zwar noch im Verlauf des Betreibungsverfahrens. Er darf nicht einfach auf die bezügliche Behauptung des Gläubigers abstellen. Auch die Aufsichtsbehörden haben in jedem Stadium des Verfahrens darüber zu wachen, dass die Zuständigkeitsordnung eingehalten wird. Häufig sind aber genauere Abklärungen über den Wohnsitz oder andere zuständigkeitsbegründende Umstände dem Betreibungsbeamten bzw. der Aufsichtsbehörde nicht zumutbar. Das Betreibungsamt ist insbesondere nicht gehalten, von sich aus den Wohnsitz des Schuldners festzustellen und umfangreiche Abklärungen darüber vorzunehmen. Es ist grundsätzlich Sache des Gläubigers, dem Betreibungsamt die nötigen Angaben zu machen bezüglich des Wohnsitzes des Schuldners oder der sonstigen zuständigkeitsbegründenden Umstände. Eine am falschen Ort angehobene Betreibung ist nicht nichtig (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 6, N. 23 ff. und N. 50 f. zu Art. 46 SchKG, mit Hinweisen).

b) Das Betreibungsamt Obwalden macht geltend, der Zahlungsbefehl sei am 16. Oktober 2006 der Post zur Zustellung übergeben worden und mit dem Vermerk zurückgekommen "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden - unbekannten Aufenthaltes". Abklärungen bei der Einwohnerkontrolle und beim Polizeiposten Engelberg hätten dann ergeben, dass die Schuldnerin ohne Adressangabe von Engelberg weggezogen sei und bei der Einwohnerkontrolle rückwirkend per 30. April 2006 abgemeldet worden sei. Inzwischen sei bekannt geworden, dass die Schuldnerin sich am 9. November 2006 rückwirkend in Horgen angemeldet habe.

c) Gestützt auf die Angaben der Post sowie gestützt auf die Abklärungen bei der Einwohnerkontrolle und beim Polizeiposten Engelberg durfte das Betreibungsamt Obwalden im Oktober 2006, als offensichtlich die Zustellung des Zahlungsbefehls in Frage stand, davon ausgehen, dass die Schuldnerin damals keinen Wohnsitz und keinen Aufenthalt mehr in Engelberg hatte. Vor diesem Hintergrund erachtete es sich zu Recht als unzuständig und gab dem Begehren richtigerweise nicht statt. Inwieweit die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer eine anderslautende Auskunft erteilt hat, kann offen bleiben, zumal diesbezüglich einer Auskunft der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde im Zweifelsfall Vorrang zu geben wäre. Im Übrigen ist inzwischen der neue Wohnsitz der Schuldnerin bekannt und der Beschwerdeführer kann die Betreibung ohne Weiteres am ordentlichen Betreibungsort in Gang setzen. Die Beschwerde ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2006 zu bestätigen.

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