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AbR.2006.07.Nr.10 • OG OW AbR.2006.07.Nr.10 KI-generiert

New Claims Not Permitted on Appeal, Except in Divorce Cases

Geschäftsnummer AbR.2006.07.Nr.10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In an appeal, a party cannot change their claim to request something new or different from what was originally sought in the lower court, except in divorce and separation cases. The appellate court's role is to review the existing decision, not to consider claims that were not previously litigated. This restriction upholds the functional jurisdiction of the courts and prevents a party from introducing entirely new demands at the appellate stage.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 2006/07 Nr. 10, S. 82: Art. 262 Abs. 1 und Art. 267 ZPO Im Appellationsverfahren ist (abgesehen von Scheidungs- und Trennungsverfahren) eine Klageänderung ausgeschlossen. Entscheid des Obergerichts vom 7. Februar 2007 Aus den Erwägunge

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Klageänderung Scheidungsverfahren funktionelle Zuständigkeit neues rechtliches Vorbringen Besuchsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 262 Abs. 1 ZPO

It is the basis for the principle that the appeal procedure is limited to reviewing the contested decision, not introducing new claims.

Art. 267 Abs. 1 ZPO

It is cited as the basis for the exclusion of claim modification in the appeal procedure, except in divorce and separation cases.

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Volltext

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AbR 2006/07 Nr. 10, S. 82:

Art. 262 Abs. 1 und Art. 267 ZPO Im Appellationsverfahren ist (abgesehen von Scheidungsund Trennungsverfahren) eine Klageänderung ausgeschlossen.

Entscheid des Obergerichts vom 7. Februar 2007

Aus den Erwägungen:

1. Aus der Begründung der Anschlussappellation des Klägers ergibt sich, dass dieser einerseits verlangt, die Kostenund Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens seien der Beklagten aufzuerlegen und andererseits, dass ihm die Beklagte auf der zugesprochenen Forderung einen Verzugszins zu 5 % seit 6. Juli 2005 zu bezahlen habe. Beide Begehren sind neu, d.h. der Kläger hatte im vorinstanzlichen Verfahren weder in seiner Klage noch bis zu den Parteivorträgen an der Hauptverhandlung entsprechende Anträge gestellt. ...

b) In Bezug auf die verlangten Verzugszinsen ist festzuhalten, dass eine Klageänderung im Appellationsverfahren (abgesehen von Scheidungsund Trennungsverfahren) in dem Sinne, dass vor zweiter Instanz mehr oder etwas anderes verlangt wird als in den erstinstanzlichen Begehren, gemäss obwaldnerischer Zivilprozessordnung ausgeschlossen ist (vgl. Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 267 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. AbR 2004/05 Nr. 5, E. 1b). Die Appellation hat gemäss Art. 262 Abs. 1 ZPO die Überprüfung des angefochtenen Urteils oder Entscheides in tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand. Daraus folgt, dass Ansprüche, die mangels eines entsprechenden Antrags nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils waren, auch nicht Gegenstand der Appellation sein können. Bei einer solchen Klageänderung im Rechtsmittelverfahren wäre überdies auch die funktionelle Zuständigkeit der Instanzen nicht mehr gewahrt (Art. 133 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Thomas Soliva, Die Klageänderung nach zürcherischem Recht, Zürich 1992, 80). In diesem Punkt kann daher auf die Anschlussappellation nicht eingetreten werden.

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